Geerbtes Häuschen mit Uralt-Elektrik

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Autor
Geerbtes Häuschen mit Uralt-Elektrik
Suche nach: elektrik (1856)

    







BID = 935138

Dark Dragon

Schreibmaschine



Beiträge: 1363
Wohnort: Solingen
 

  


§1 : Bernd hat immer recht !
§2 : Hat Bernd mal unrecht, tritt sofort §1 in Kraft.


BID = 935477

powersupply

Schreibmaschine



Beiträge: 2921
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Zitat :
andreas-86 hat am 18 Aug 2014 22:26 geschrieben :


Ich finde es interessant, wie hier "elektrische Laien" bei jeder Gelegenheit immer auf eine Fachkraft verwiesen werden, "juristische Laien" aber ständig zu rechtlichen Fragen Stellung nehmen. Insbesondere wenn dabei offensichtlich nicht einmal Grundkenntnisse vorhanden sind.


Du sprichst mir aus dem Herzen.
Endlich mal einer der sich wirklich auskennt.



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powersupply
Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche die Binärtechnik verstehen und die anderen.

BID = 936163

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
powersupply hat am 23 Aug 2014 03:21 geschrieben :

Du sprichst mir aus dem Herzen.
Endlich mal einer der sich wirklich auskennt.


Ich muss dazu sagen, dass ich auch kein Jurist bin, aber durchaus die Grundlagen kenne.

Ich habe mich mal noch etwas weiter informiert und bin dabei auf folgendes Urteil des BGH gestoßen, das hier auch von Interesse sein dürfte (bzgl. dem "Gesetzescharakter" der Normen):


Zitat :
BGH (Az. VIII ZR 321/07) hat am 15 Okt 2008 00:00 geschrieben :

Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht deshalb geboten, weil die DIN VDE 0105 eine Überprüfung elektrischer Anlagen im vierjährigen Turnus vorsehen. Bei den DIN-Normen handelt es nicht um Rechtsvorschriften, sondern um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter

BID = 936170

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17433

Die Din-Normen erhalten aber mit dem Werksvertrag, dessen Bestandteil sie dann werden rechtsverbindlichen Status! Und damit sind wir dann beim Vertragsrecht und dem BGB. Falls es noch unbekannt ist es gibt auch juristische Personen. Eine Firma ist eine juristische Person und wird genauso nach dem Gesetzt behandelt wie eine natürliche Person.
Werksverträge können auch nur Mündlich geschlossen werden. Das bedeutet sobald du irgendwo an einer fremden Anlage arbeitest im Auftrag eines anderen schließt du einen Werksvertrag ab. Was du selber an Deiner Anlage machst steht auf einem ganz anderen Blatt. Anders sieht es aus bei Miete , den dann gehört die Anlage dem Vermieter , und eine Erweiterung oder Änderung bedarf der Zustimmung des Eigentümers und damit entsteht wieder ein Werksvertrag.
Wird in einem Werksvertrag nicht ausdrücklich festgelegt, das von der Anwendung der anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden soll oder darf so gilt automatisch das die Anlage danach errichtet oder erweitert wird. Den Stand der anerkannten Regeln der Technik legt aber die DIN oder die EN fest! Und damit bist du wieder bei Normen! Andere Länder ZB Österreich haben die Normen von vornherein gleich zum Gesetzt erhoben!
EDIT:
Das obere Urteil bezieht sich aber nicht auf einen Werksvertrag , denn der wurde gar nicht abgeschlossen. Somit kann die VDE-Norm auch nicht greifen! Anders würde das aussehen bei einem Wartungsvertrag, denn durch diesen würde dann der Umfang geregelt werden.
In Firmen zB legt auch das Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Arbeitgebers fest.
ZB BGVA3 und diese Verordnungen beziehen sich auch wieder auf die Normen. Über den Umweg Arbeitsschutzgesetz >> Verordnung>> wird die Norm dann auch wieder Rechtsverbindlich.

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Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen!

[ Diese Nachricht wurde geändert von: der mit den kurzen Armen am 30 Aug 2014 10:06 ]

BID = 936187

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 09:58 geschrieben :

Die Din-Normen erhalten aber mit dem Werksvertrag, dessen Bestandteil sie dann werden rechtsverbindlichen Status! Und damit sind wir dann beim Vertragsrecht und dem BGB. ...


Das ist soweit alles richtig. Allerdings sind wir hier dann beim Zivilrecht. Und dementsprechend hat ein Verstoß dagegen auch keine strafrechtlichen Konsequenzen. Und im Zivilrecht gibt es auch u.a. gar keinen Staatsanwalt!


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 18 Aug 2014 18:47 geschrieben :

Und auch der Staatsanwalt diskutiert da nicht!


Davon abgesehen hat dein Beitrag aber sowieso nichts mit dem in diesem Thread diskutierten Thema zu tun, da es hier überhaupt nicht um einen Werksvertrag ging! Die Diskussion hatte ihren Anfang in deiner Behauptung, es sei verboten, dass Privatpersonen Verlängerungsleitungen mit Nagelschellen befestigen.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 09:58 geschrieben :

Falls es noch unbekannt ist es gibt auch juristische Personen. Eine Firma ist eine juristische Person und wird genauso nach dem Gesetzt behandelt wie eine natürliche Person.


Wie kommst du darauf, dass dies noch unbekannt sei? Das ist doch Allgemeinwissen.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 09:58 geschrieben :

Was du selber an Deiner Anlage machst steht auf einem ganz anderen Blatt. ... Das obere Urteil bezieht sich aber nicht auf einen Werksvertrag , denn der wurde gar nicht abgeschlossen. Somit kann die VDE-Norm auch nicht greifen!


Danke. (Für die Bestätigung dessen, was ich schon die ganze Zeit schreibe.)

BID = 936188

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17433

Was du selber an Deiner Anlage machst steht auf einem ganz anderen Blatt. ...

Dazu nur wenn es zu einem Brand oder einem tödlichen Unfall kommt, wird automatisch vom Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Stellt sich in diesem Ermittlungsverfahren heraus das die Ursachen für den Tot deine Bastelei war, wird auch Klage erhoben und du stehst dann vorm Richter. Das Gericht muss Deine Schuld beweisen und das tut es auch. Dazu werden, da der Richter ein Laie ist, Gutachter herangezogen und die beziehen sich auf die anerkannten Regeln der Technik(die in Normen Festgelegt sind) .
Um auf dein Beispiel mit der festgenagelten Verlängerung zurückzukommen:
Diese Leitungen sind nicht für Dauerbelastung zugelassen. Der Schutz vor Überlast ist für feste Verlegung bei bestimmter Wärmeabgabemöglichkeit ausgelegt. Dieser Schutz greift aber bei Verlängerungen nicht bzw nur mangelhaft. (Folge Leitungsbrände)
Auch die sogenannten Kabeltrommeln sind nur bei vollständiger Abwicklung bzw mit Thermoschutz auf die volle Belastung ausgelegt.
Durch das Annageln wird aber die Wärmeabgabe noch verschlimmert. Bei Gummileitungen als Ausnahme ist das berücksichtigt und deshalb sind diese auch für Festverlegung zulässig. Reise bitte nicht irgendwelche Zitate aus dem Zusammenhang!
Es hat schon seinen Sinn das auf Normen und deren Einhaltung hingewiesen wird! Bei Verstößen gegen diese Normen begibst du dich auf sehr dünnes Eis. Ich sage dazu nur an Gasleitungen spielt kein normal denkender Mensch rum, aber an Elektroinstallationen jeder Hinz und Kunz. Bei beiden Installationen gibt es Normen die eingehalten werden müssen, schon allein für den Schutz der Menschen.

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BID = 936195

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 19:07 geschrieben :

Dazu nur wenn es zu einem Brand oder einem tödlichen Unfall kommt, wird automatisch vom Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Stellt sich in diesem Ermittlungsverfahren heraus das die Ursachen für den Tot deine Bastelei war, wird auch Klage erhoben und du stehst dann vorm Richter.


Das ist erstmal nicht falsch. Das ist aber in allen Lebensbereichen genauso, z.B. wenn ich einen Hängeschrank aufhänge und dieser dann abstürzt und jemanden erschlägt. Oder wenn ich ein Essen zubereite und damit jemanden vergifte.


Zitat :

Das Gericht muss Deine Schuld beweisen und das tut es auch. Dazu werden, da der Richter ein Laie ist, Gutachter herangezogen und die beziehen sich auf die anerkannten Regeln der Technik(die in Normen Festgelegt sind).


Dazu zitiere ich einfach mal http://www.juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit :


Zitat :

Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff folgt anderen Regeln. Neben der objektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit erfordert eine Strafbarkeit des Täters wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts, dass der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat.



Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 19:07 geschrieben :

... Durch das Annageln wird aber die Wärmeabgabe noch verschlimmert. ...


Ein Richter wird immer die Gesamtsituation beurteilen. Das Annageln mag zwar die Wärmeabgabe minimal verschlechtern, dafür wird aber die Stolpergefahr wesentlich verringert.


Zitat :

Es hat schon seinen Sinn das auf Normen und deren Einhaltung hingewiesen wird!


Das ist im Prinzip richtig. Allerdings gibt es (in Bezug auf die Sicherheit) relevantere und weniger relevante Normen. Der gesunde Menschenverstand (sofern vorhanden) dürfte hier in den meisten Fällen zielführender sein als das Verstecken hinter Normen.



Zitat :
Ich sage dazu nur an Gasleitungen spielt kein normal denkender Mensch rum, aber an Elektroinstallationen jeder Hinz und Kunz. Bei beiden Installationen gibt es Normen die eingehalten werden müssen, schon allein für den Schutz der Menschen.


Es kocht sich auch jeder Hinz und Kunz zu Hause sein eigenes Essen (vermutlich auch du). Auch hier gibt es jede Menge Normen und Vorschriften, die von Köchen in Restaurants eingehalten werden müssen. Köche haben normalerweise auch eine mehrjährige Ausbildung. Du kennst wahrscheinlich die wenigsten dieser Vorschriften und hältst dich auch nicht daran.

Die meisten dieser Vorschriften sind dabei wohl durchaus sinnvoll. Z.B. muss durch Messungen nachgewiesen werden, dass die Kühlkette eingehalten wurde. Ebenfalls ist es wichtig sicherzustellen, dass rohes Fleisch auf eine bestimmte Mindesttemperatur erhitzt wird, um Lebensmittelvergiftungen zu vermeiden. Ebenso darf es nicht zu stark erhitzt werden, da dann möglicherweise Krebs erregende Stoffe entstehen können.

Durch das Nichteinhalten dieser Vorschriften kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Unfällen in privaten Haushalten (auch tödlichen). Die Zahl dieser Unfälle ist wesentlich höher als die der Elektrounfälle.

Werden deshalb ständig Leute vor Gericht verurteilt, weil sie die in der Gastronomie "allgemein anerkannten Regeln" missachtet haben? Sollte man verbieten, dass "Laien" zu Hause selbst kochen?

BID = 936200

der mit den kurzen Armen

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Beiträge: 17433

Hier geht es um die Elektrische Sicherheit und die Verkehrswegesicherheit wird damit gar nicht berührt auch eine Verlängerung lässt sich so verlegen das eben keine Stolpergefahr besteht, was aber eben nicht bedeutet das diese Festverlegt wird. Das Annageln mit Nagelschellen ist aber eine Festverlegung. Es spricht nichts dagegen zb die Leitung hochzubinden.

Zitat :
I. Fahrlässigkeit im Zivilrecht:

Im Zivilrecht wird die Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB definiert („Verantwortlichkeit des Schuldners“): „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Im Gegensatz zum Vorsatz wird die Folge des Handelns nicht willensmäßig herbeigeführt. Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.

Im Zivilrecht wird zwischen zwei verschiedene Formen der Fahrlässigkeit unterschieden:

einfache Fahrlässigkeit
grobe Fahrlässigkeit

Die einfache Fahrlässigkeit ist Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB: sie liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Eine Definition für grobe Fahrlässigkeit gibt es nicht. Sie wird immer in jenen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einer Person in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Auch, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen.
Zur Sorgfalltsplicht gehört auch die ordnungsgemäße Verwendung der elektrischen Betriebsmittel. Und eine Festverlegung von Leitungen die eben nicht für Festverlegung geeignet sind stellt einen Vorsatz dar! Unkenntnis schützt vor Strafe nicht, auch ein Rechtsgrundsatz!
Hier wird zwar vom Verkehr gesprochen , (juristendeutsch) aber das gilt generell!
Dazu ein einfaches Beispiel: Mehrfachsteckdosenleisten
Dazu wurde durch Verordnung die Hersteller verpflichtet darauf hinzuweisen das diese nicht mehrfach hintereinander geschaltet werden dürfen.
Siehe : http://www.brennenstuhl.de/BACKUP/c.....rik=5

über diese Verordnung bekommt eine VDE-Norm Rechtscharakter für diesen Anwendungsfall.
Im Umkehrschluss müssten diese Leisten so gestaltet werden das eben eine Überlastung im Normalfall ausgeschlossen wird. Technisch ist das Möglich diese für 16 A auszulegen aber intern mit 10 A abzusichern!

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BID = 936201

Chemnitzsurfer

Gerade angekommen


Beiträge: 9
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Nur mal so zwischendurch.
Als hier 2008 die DDR Platte Rekonstruiert wurde, hat das ausführende E-Unternehmen einfach von Oben nach Unten einmal durchs Treppenhaus ein 5*4² gezogen und dann in jeder Etage eine Sperrholzplatte mit ein paar Steckdosen daran mit Kabelbindern ans Treppengeländer befestigt.(einziger Fluchtweg pro Aufgang) abgesichert wars im Baustromkasten (der im Keller Stand) mit 20A D02 pro Phase Sicherungen und nem (nicht mehr Taufrisch aussehende FI :bzzz:.

Jetzt als Azubi im E-Handwerk sehe ich solche Sachen auf Baustellen auch sehr oft. Scheint hier wohl der Standard Pfusch zu sein

hier ein im WWW gefundes Bild einer solchen "Konstruktion"
http://www.bauunsinn.de/baupfusch-b......html

Ich denke, da ist zwischen provisorisch neu errichteter UVV +Schukosteckdose+ H07RN-F Verlängerung so sowas tagtäglichen doch eine Verbesserung zu sehen.

BID = 936202

der mit den kurzen Armen

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Beiträge: 17433

Jo Theorie und Praxis sind zweierlei Aber ich kann dich beruhigen spätestens nach einer Baustellenbesichtigung durch die BG ändert sich das ! Es wäre nicht die erste Baustelle wo die BG einen Baustopp und die Auflage erteilt das Norm und fachgerecht zu erstellen.
Da stehen dann quasi über Nacht plötzlich Baustromverteiler und schwere Gummischlauchleitungen zur Verfügung .

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[ Diese Nachricht wurde geändert von: der mit den kurzen Armen am 30 Aug 2014 21:37 ]

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andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau



Kann es sein, dass dir der Unterschied zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht nicht so ganz klar ist? Du wirfst die nämlich hier ständig wild durcheinander. Fahrlässigkeit wird im Strafrecht anders beurteilt als im Zivilrecht. Dein Zitat bezieht sich ausdrücklich nur auf das Zivilrecht.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 21:23 geschrieben :

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht, auch ein Rechtsgrundsatz!


Das wiederum ist ein Grundsatz aus dem Strafrecht! Der sich nur auf die Unkenntnis von Gesetzen bezieht! (Und der in Deutschland auch nicht uneingeschränkt gilt, Stichwort "unvermeidbarer Verbotsirrtum".)


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 21:23 geschrieben :

Hier geht es um die Elektrische Sicherheit


Sagt wer? Ein Richter wird alle Aspekte betrachten, nicht nur die elektrischen!


Zitat :

Das Annageln mit Nagelschellen ist aber eine Festverlegung. Es spricht nichts dagegen zb die Leitung hochzubinden.


Es wird einen Richter relativ wenig interessieren, wie irgend eine Norm "Festverlegung" definiert.


Zitat :

Und eine Festverlegung von Leitungen die eben nicht für Festverlegung geeignet sind stellt einen Vorsatz dar!


Diese Aussage zeigt nur, dass du keinerlei Ahnung von der juristischen Realität hast!


Zitat :

Dazu wurde durch Verordnung die Hersteller verpflichtet darauf hinzuweisen das diese nicht mehrfach hintereinander geschaltet werden dürfen.


Und dadurch kann auch nur der Hersteller gegen diese Verordnung verstoßen, da sie sich nur an ihn richtet!

BID = 936209

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17433

Die Verordnung wurde deshalb erlassen um den Endnutzer auf die Gefahren hinzuweisen. (Informationspflicht der Hersteller )
Edit: Der Hersteller kann die Einhaltung nicht Kontrollieren und ist schon aus diesem Grund nicht haftbar. Der Endbenutzer kann aber im Gegensatz dazu nicht davon ausgehen nichts gewusst zu haben. Er wurde auf die Gefahr der Überlastung und der damit verbundenen Gefahr informiert und hält er sich nicht da dran liegt zu mindestens wissentliche Fahrlässigkeit vor!
Ende Edit:

Zitat :
Definition Strafrecht
Das Strafrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, d.h. der Staat ist dem Bürger übergeordnet. Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für eine Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind.

Die Einschätzung, welche Taten mit Strafe belegt werden müssen, ist je nach Kulturkreis und im Laufe der Geschichte verschieden, welche Rechtsgüter als schützenswert erachtet werden, wird von der Gesellschaftsform in einem Staat bestimmt.

Das Strafrecht dient dem Schutz der elementaren Rechtsgüter, wie z.B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, dem Eigentum, der Würde und Ehre oder des Vermögens und damit dazu, den Bestand der Rechtsordnung eines Staates anzuerkennen und zu erhalten.

Das Zivilrecht ist diesem Untergeordnet und regelt die Rechten und Pflichten unter Personen

Zitat :
Zivilrecht Definition

Das Zivilrecht regelt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander. Der Begriff selbst leitet sich vom römischen “ius civile” ab, welches für alle römischen Staatsbürger galt.

Das Zivilrecht, welches offiziell als bürgerliches Recht bezeichnet wird, ist Teil des allgemeinen Privatrechtes. Es untergliedert sich in einen allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Personenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Erste Instanz bei zivilrechtlichen Verfahren ist in der Regel das zuständige Amtsgericht.

Bei Bränden und bei tödlichen Unfällen bewegen wir und auf dem Gebiet des Strafrechtes, dem untergeordnet ist das Zivilrecht (Ausgleich von Schäden)
Wenn du als Privatperson oder als Firma einen Werksvertrag abschließt unterliegt dieser dem Zivilrecht. Bei Personenschäden oder erheblichen Sachschäden tritt schon aus öffentlichem Interesse das Strafrecht in Erscheinung, den nur der Staatsanwalt kann ein Ermittlungsverfahren einleiten!


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[ Diese Nachricht wurde geändert von: der mit den kurzen Armen am 30 Aug 2014 23:16 ]

BID = 936214

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau



Schön, dass du dich mal mit den Unterschieden zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht vertraut gemacht hast. Es wäre noch schöner, wenn du zukünftig bei deinen Aussagen klar stellen könntest, ob diese sich jeweils auf das Straf- oder Zivilrecht beziehen.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Aug 2014 23:12 geschrieben :

Die Verordnung wurde deshalb erlassen um den Endnutzer auf die Gefahren hinzuweisen. (Informationspflicht der Hersteller )
Edit: Der Hersteller kann die Einhaltung nicht Kontrollieren und ist schon aus diesem Grund nicht haftbar.


Da hast du wohl wieder etwas falsch verstanden. Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (das meinst du doch, oder) liegt dann vor, wenn der Hersteller seiner Informationspflicht nicht nachkommt. Dies kann für den Hersteller straf- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.



Zitat :

Der Endbenutzer kann aber im Gegensatz dazu nicht davon ausgehen nichts gewusst zu haben. Er wurde auf die Gefahr der Überlastung und der damit verbundenen Gefahr informiert und hält er sich nicht da dran liegt zu mindestens wissentliche Fahrlässigkeit vor!


Dazu müsste zumindest erst einmal gerichtsfest nachgewiesen werden, dass der Endbenutzer diese Information überhaupt erhalten hat. Die Mehrfachsteckdose könnte ja auch schon älter sein oder gebraucht gekauft worden sein. Allein daran wird es in der Praxis in den meisten Fällen schon scheitern.

Und zur oben diskutierten Frage "Theorie und Praxis" hier noch eine interessante Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.1996 (Az: 4 B 175/96):


Zitat :

... Danach lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben ... DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken. Das wird häufig, muß aber nicht immer der Fall sein.



BID = 936215

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17433


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 18 Aug 2014 18:47 geschrieben :

Über Normen diskutiere ich nicht! Und auch der Staatsanwalt diskutiert da nicht! Sinnvolle Lösungen wurden genannt und diese sind auf jeden Fall besser und im Endeffekt billiger als jede provisorische Lösung!



Nicht ich habe auf Zivil und Strafrecht rumgeritten! Das warst Du. Ich habe klipp und klar gesagt das dir der Staatsanwalt das dann erklärt, wenn es zu einem Sach oder schlimmer noch zu einem Personenschaden kommt!
Vor Gericht wird geprüft wie es zu dem " Unfall" gekommen ist und auch die Umstände dazu werden geprüft. Da der Richter ein Laie ist werden da Gutachter hinzugezogen und von derem fachlichem Urteil hängt der Ausgang des Verfahrens ab. Das die Gutachter die Normen und deren richtige Anwendung prüfen und auch feststellen das der Unfall bei Einhaltung der Norm nicht passiert wäre ist das Aus für dich! Den dann musst du das Gutachten widerlegen, und das dürfte Dir sehr schwer fallen.

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BID = 936222

andreas-86

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Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 31 Aug 2014 00:22 geschrieben :

Nicht ich habe auf Zivil und Strafrecht rumgeritten! Das warst Du. Ich habe klipp und klar gesagt das dir der Staatsanwalt das dann erklärt, wenn es zu einem Sach oder schlimmer noch zu einem Personenschaden kommt!


Langsam, Herr Doktor, wir wollen doch bei den Tatsachen bleiben. Zuerst hast du vom Staatsanwalt geschrieben, der nicht diskutiert (d.h. Strafrecht). Im nächsten Beitrag hast du mir dann auf einmal die NAV, die TAB und das BGB um die Ohren gehauen, alles Begriffe aus dem Privatrecht! Also warst du derjenige, der hier Zivil- und Strafrecht vermischt hat!


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 31 Aug 2014 00:22 geschrieben :

Vor Gericht wird geprüft wie es zu dem " Unfall" gekommen ist und auch die Umstände dazu werden geprüft. Da der Richter ein Laie ist werden da Gutachter hinzugezogen und von derem fachlichem Urteil hängt der Ausgang des Verfahrens ab. Das die Gutachter die Normen und deren richtige Anwendung prüfen und auch feststellen das der Unfall bei Einhaltung der Norm nicht passiert wäre ist das Aus für dich! Den dann musst du das Gutachten widerlegen, und das dürfte Dir sehr schwer fallen.


Nochmal für dich, zum Mitmeißeln: Im Strafrecht hängt die Frage der Fahrlässigkeit von der individuellen Person des Täters ab. Fahrlässig handelt nur,

Zitat :
http://www.rechtslexikon-online.de/Fahrlaessigkeit.html hat am  0 0000 00:00 geschrieben :

wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.


Hierbei können Normen, die der Angeklagte gar nicht kennen konnte (da sie z.B. gar nicht frei zugänglich sind) daher bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit gar keine Rolle spielen! Die Normen können hier nur in dem Fall relevant sein, wenn davon ausgegangen werden muss, dass diese dem Angeklagten (z.B. aufgrund seiner Ausbildung) bekannt sein müssen.


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