Die gesetzte findest du indem du in dem linken Frame auf "Gesetze und Verordnungen" klickst, direkter Link (allerdings ohne den Frame:
http://www.regtp.de/gesetze/start/in_04-00-00-00-00_m/fs.html
Ich hab die relevanten Stellen mal rausgesucht, billig wird der Spaß nicht...
Soweit ich weiß ist der Besitz erlaubt, das Betreiben ohne Lizenz und Frequenzzuteilung natürlich nicht.
Zum Besitz habe ich nicht allzuviel gefunden, nur das der Besitz von Abhöranlagen verboten ist.
Ich hab die relevanten Stellen mal rausgesucht, billig wird der Spaß nicht...
Auslassungen habe ich durch [...] gekennzeichnet, meine Kommentare sind
kursiv geschrieben:
TKG
Vom 25. Juli 1996, BGBl. I 1996, S. 1120
§ 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
[...]
§ 47
Frequenzzuteilung
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung
erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer
und objektiver Verfahren.
[...]
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich
der Länder ist das Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die
zu übertragenden Rundfunkprogramme.
[...]
§ 96
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,
[...]
10. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt,
[...]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14a mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
[...]
In der Realität wird die Strafe geringer ausfallen, sofern man nicht gerade ein Flugzeug vom Himmel holt.
Gerade deswegen sollte man sich mal Gedanken machen wer oberhalb des UKW-Rundfunkbands sendet und empfängt (da wo dann die Oberwellen meines illegalen Senders sind), da liegt nämlich der Flugfunkbereich!
Und tarnen sollte man den Sender erst recht nicht, dann ist selbst der Besitz verboten:
§ 65
Mißbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet
sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
[...]
§ 94
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs. 1 dort genannte
Sendeanlagen
1. besitzt oder
2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
[...]
Ende der Gesetztestexte
Schaltbilder für Sender von ganz klein bis über 1kW findet man haufenweise im Netz, ich denke da nur an die Seiten der diversen Piraten an der deutsch/niederländischen Grenze.
Standard sind dort allerdings mittlerweile PLL-gesteuerte Sender, jenseits von 100W Ausgangsleistung, Stereo und RDS.
Schaltungen von Kombisendern für den UKW und Mittelwellenbereich, ich denke mal das meinte pina2002 mit AM/FM, habe ich allerdings noch nie gesehen. Die Schaltungen wären auch zu unterschiedlich.
Allerdings muß ich dos6510 voll zustimmen, wenn man keine Ahnung hat sollte man keine Sender bauen, deswegen kommen von mir auch keine Links auf Seiten mit Schaltbildern.
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