2-oder 3-adrige Kabel nötig bei gewerblich genutzten Räumen???

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Autor
2-oder 3-adrige Kabel nötig bei gewerblich genutzten Räumen???
Suche nach: kabel (27290)

    







BID = 73617

joe

Schreibmaschine



Beiträge: 1745
Wohnort: Ba-Wü
 

  


So gut wie nirgends, denn der "Bestandschutz" ist eine heikle Sache an die niemand so richtig heran will. Hintergrund ist der:
Eine Anlage die zum Zeitpunkt der Errichtung den gültigen Normen oder den "annerkanten Regeln der Technik" entsprach muss im Regelfall nicht nachgerüstet werden.
Oder anders gesagt: Die Raumlichkeiten wurden vor zig Jahren korrekt installiert, also ist die Art der Ausführung noch immer i.O.

Allerdings wurde die Räumlichkeiten als Wohnung installiert.

Und erst jetzt wird aus den Räumlichkeiten ein medizinisch genutzter Raum, ich bin nach wie vor der Meinung das hier die VDE 0100 Teil 710 anzuwenden ist.

Dieses versuche ich jetzt hier zu untermauern:

Zitat aus VDE 0100 Teil 710 2002-11:
"710.1.11 Anwendungsbereich
Die besonderen Anforderungen der DIN VDE 0100-710 (VDE 0100 Teil 710) sind anzuwenden für elektrische
Anlagen in medizinisch genutzten Bereichen, um die Sicherheit für die Patienten und das medizinische Personal
sicherzustellen. Diese Anforderungen beziehen sich auf stationäre und ambulante medizinisch genutzte
Bereiche und zweckbestimmte medizinisch genutzte Räume in Arbeitsstätten."
Zitat Ende


Medizinisch genutzter Bereich???? Kein Problem, steht bei den Begriffen:

Zitat aus VDE 0100 Teil 710 2002-11:
"710.2.1
medizinisch genutzter Bereich
Bereich (Raum oder Raumgruppe), der für Zwecke der Diagnose, Behandlung (einschließlich kosmetischer
Behandlung), Überwachung und Pflege von Patienten vorgesehen ist"
Zitat Ende

Noch nicht überzeugt, kein Problem man schaue in die Tabelle E1 der Norm VDE 100 Teil 710 2001-11 und siehe da:
Unter 1. ist der Massageraum zu finden und unter 10. der Physiotherapieraum, und beiden ist die Gruppeneinteilung 1 zugeordnet, dem Massageraum wohlgemerkt auch noch die Gruppe 0 aber das wird wahrscheinlich nur ein Sachverständiger klären können.
Massage und Physiotherapie, das ist doch das hauptgebiet des Krangengymnasten oder nicht?

Ich denke die Mehrheit der Mitleser ist meiner Meinung das die die VDE 0100 Teil 710 2002-11 hier anwendbar, und auch anzuwenden ist. Wenn nicht, dann bitte ich um korrektur, ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

So jetzt nochmals zurück zu dem Anwendungsbereich der Norm:
Zitat aus VDE 0100 Teil 710 2002-11:
"Die Festlegungen dieser Norm sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den Normen der Reihe DIN
VDE 0100 (VDE 0100) zu erfüllen...(...)
...ANMERKUNG 1 Es ist erforderlich bestehende elektrische Anlagen nach dieser Norm zu verändern, wenn sich die Nutzung
von medizinischen Bereichen geändert hat."
Zitat Ende.

Man lasse sich doch bitte die Anmerkung 1 auf der Zunge zergehen.....man liest die Worte "erforderlich", "Anlage", "verändern", "Nutzung", "geändert".

Sorry aber die Nutzung hat sich grundlegend geändert, von einem Wohnraum zu einer Krankengymnastik-Praxis.

Für mich ist der Fall klar, die Anlage muss angepasst werden.
Mit klassischer Nullung nix mehr zu machen.

Wer hier spart spart am falschen Platz, ein Gutachter/vereidigter Sachverständiger soll diesen Fall beurteilen.

Wie immer das hier ist meine Meinung sämtliches Risiko liebt beim Betreiber/Benutzer/Errichter. Aber das steht ja auch alles weiter unten.

Grüße Joe

_________________

BID = 73619

joe

Schreibmaschine



Beiträge: 1745
Wohnort: Ba-Wü

 

  

Achso nur so nebenbei....

Noch macht ihr keine Reizstromtherapie oder ähnliches, aber wie sieht das in ein oder zwei Jahren aus? Dann wird es immer schwieriger zu renovieren, falls doch noch Geräte nachkommen die Patienten anschlüsse haben, und diese Geräte hängen dann evtl. an einer veralteten elektr. Anlage, die ein ?Sachbearbeiter? von der ?BG? als ?Grauzone? und somit für in Ordnung deklariert hat?


Ironie bitte jetzt anschalten.

Das würde mir doch zu denken geben.
Andererseits vielleicht bin ich ja zu pessimistisch, die Betriebshaftpflicht zahlt ja.
Auch bei grober Fahrlässigkeit?
Aber was ist Fahrlässig? Hmm das entscheidet der Richter. Aber erst nachdem er sich einen Sachverständigen angehört hat.

Ironie beendet.

Joe

_________________
Das hier ist meine Meinung/Tipp um das Problem zu lösen, bezogen auf Normen in Deutschland, der Benutzer/Errichter ist für die Sicherheit verantwortlich. Es handelt sich nicht um eine Rechtsverbindliche Auskunft! Beachten Sie die DIN/VDE/TAB/UVV/AVBEltV!

[ Diese Nachricht wurde geändert von: joe am  8 Jun 2004  8:31 ]

BID = 73653

sam2

Urgestein



Beiträge: 35330
Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)

Ich weiß gar nicht, was Ihr alle habt!

Es ist doch ganz einfach:

Man muß nur dafür sorgen, daß der dann bestellte Sachverständige der jetzige BG-Mitarbeiter ist.

Und natürlich muß man sich seine jetzige Beurteilung schriftlich geben lsssen, denn in solchen Fällen versagt dann gerne das Gedächtnis ("ICH damals sowas für zulässig erklärt? - NIEMALS!")...



Das dürfte auch ein weiterer Ansatzpunkt sein:

Ihr solltest Euch von jedem, aufgrund dessen Äußerung eine Anpassung der Anlage unterbleibt (einschließlich des Vermieters), eine schriftliche Bestätigung der Zulässigkeit geben lassen. Da wird man dann nach einer Haftungsübernahmeerklärung meist schon gar nicht mehr zu fragen brauchen, so schnell können sich Meinungen wandeln...


Hierzu auch noch folgender Tip:

Sprecht den örtlichen Stromversorger (Stadtwerke, Gemeindewerke, Überlandwerke etc.) an und erläutert die Situation, so wie Ihr sie hier geschildert habt.

Bittet darum, daß dieser (in der Regel für Euch KOSTENLOS!) einen eigenen Fachmann vorbeischickt, der die Sache in Augenschein nimmt.
Dann könnte es gut sein, daß Ihr und der Vermieter einen freundlichen, aber bestimmten Brief mit deren Stellungnahme bekommt. Und laut TAB hat des EVO in solchen Fragen schon eine gewisse Autorität...

Sowas wirkt oft Wunder!


Im Übrigen bin ich unverändert der Meinung, daß - unabhängig von der Frage des Teil 710 der Richtlinie (den ich hier aber auch selbst heranziehen würde) sich schon generell aus DIN VDE 0100 ergibt, daß bei derartiger Umwidmung eine Nutzungsänderung gegeben ist, die eine Anpassungsverpflichtung auslöst.


Gruß,
sam2

_________________

"Das Gerät habe ich vor soundsoviel Jahren bei Ihnen gekauft! Immer ist es gegangen, immer. Aber seit gestern früh geht es plötzlich nicht mehr. Sagen Sie mal, DA STIMMT DOCH WAS NICHT???"

[ Diese Nachricht wurde geändert von: sam2 am  8 Jun 2004 12:52 ]

BID = 74251

Teletrabi

Schreibmaschine



Beiträge: 2317
Wohnort: Auf Anfrage...

Hallo,

vllt. hilft euch ja auch das hier ein wenig weiter, einen Überblick zu verschaffen, was nötig ist:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll.....&rd=1


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