Ich weiß gar nicht, was Ihr alle habt!
Es ist doch ganz einfach:
Man muß nur dafür sorgen, daß der dann bestellte Sachverständige der jetzige BG-Mitarbeiter ist.
Und natürlich muß man sich seine jetzige Beurteilung schriftlich geben lsssen, denn in solchen Fällen versagt dann gerne das Gedächtnis ("ICH damals sowas für zulässig erklärt? - NIEMALS!")...
Das dürfte auch ein weiterer Ansatzpunkt sein:
Ihr solltest Euch von jedem, aufgrund dessen Äußerung eine Anpassung der Anlage unterbleibt (einschließlich des Vermieters), eine schriftliche Bestätigung der Zulässigkeit geben lassen. Da wird man dann nach einer Haftungsübernahmeerklärung meist schon gar nicht mehr zu fragen brauchen, so schnell können sich Meinungen wandeln...
Hierzu auch noch folgender Tip:
Sprecht den örtlichen Stromversorger (Stadtwerke, Gemeindewerke, Überlandwerke etc.) an und erläutert die Situation, so wie Ihr sie hier geschildert habt.
Bittet darum, daß dieser (in der Regel für Euch KOSTENLOS!) einen eigenen Fachmann vorbeischickt, der die Sache in Augenschein nimmt.
Dann könnte es gut sein, daß Ihr und der Vermieter einen freundlichen, aber bestimmten Brief mit deren Stellungnahme bekommt. Und laut TAB hat des EVO in solchen Fragen schon eine gewisse Autorität...
Sowas wirkt oft Wunder!
Im Übrigen bin ich unverändert der Meinung, daß - unabhängig von der Frage des Teil 710 der Richtlinie (den ich hier aber auch selbst heranziehen würde) sich schon generell aus DIN VDE 0100 ergibt, daß bei derartiger Umwidmung eine Nutzungsänderung gegeben ist, die eine Anpassungsverpflichtung auslöst.
Gruß,
sam2
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"Das Gerät habe ich vor soundsoviel Jahren bei Ihnen gekauft! Immer ist es gegangen, immer. Aber seit gestern früh geht es plötzlich nicht mehr. Sagen Sie mal, DA STIMMT DOCH WAS NICHT???"
[ Diese Nachricht wurde geändert von: sam2 am 8 Jun 2004 12:52 ]