Haus neu Verkabeln frage zur Erdung

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Autor
Haus neu Verkabeln frage zur Erdung
Suche nach: erdung (2107)

    







BID = 947415

Danielsd

Gerade angekommen


Beiträge: 1
 

  


Hallo,
Ich habe ein altes Haus das noch die klassische Nullung besitzt und ich möchte das jetzt auf ein TN-S Netz umbauen.Das Problem ist das haus hat keinen Banderder.
Vom HAK verleg ich ein 5x16qm zum Zählerschrank nun muss man doch eine Erdungsleitung vom HAK zur POT-Schiene legen oder nicht aber wie mach ich das jetzt ohne Banderder muss ich diesen jetzt nachrüsten lassen?? Oder reicht der PEN vom Netzbetreiber???

BID = 947428

Murray

Inventar



Beiträge: 4829

 

  

Was du möchtest ist ziemlich egal.
Warum fragst du da nicht deinen Elektriker? Ohne den geht der Anschluß sowieso nicht.

BID = 947439

Deneriel

Schriftsteller



Beiträge: 981
Wohnort: Westmünsterland
ICQ Status  

Es gibt auch Einschlagerder die man im Keller oder neben dem Haus setzen kann.
Die Anforderungen was wie wo getrennt und gestützt werden muss finden sich in den TAB deines Netzbetreibers.

Solange du nur im Nachzählerbereich arbeitest braucht es den Elektriker formal nicht, du bist aber dann für alle Probleme und Risiken an der Anlage dauerhaft und persönlich haftbar.
Da du dir deiner Fragestellung nach auch nicht zu 100% sicher zu sein scheinst, macht es da Sinn einen Fachmann einzuschalten. In Anbetracht des Umfanges der Änderungen ohnehin.
Nebenbei bekommst du da auch solche "Exotenware" wie Staberder die nicht Baumarktgängig ist.

Eventuell musst du mehr als einen fragen, manche Handwerker haben Kunden heute scheinbar nicht nötig und nicht jeder macht alles mit. Such dir halt einen mit dem man reden kann und der bei dem Wort "Eigenleistung" nicht gleich abwinkt.


BID = 947453

Dipol

Gesprächig



Beiträge: 158
Wohnort: Raum Stuttgart


Zitat :
Solange du nur im Nachzählerbereich arbeitest braucht es den Elektriker formal nicht, ...


Es dürfte schwerfallen diese persönliche These auch mit Normzitaten zu belegen.

Erdung und PA sind integraler Bestandteilteil der Elektroanlage. Bis die EU das Meisterprivileg noch weiter torpediert hat gilt, dass für alle Installationsarbeiten NAV § 13 zu beachten ist.


Zitat :

Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.

Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.


Ein Verweis auf die Niederspannungsanschlussverordnung ist auch in der DIN 18014:2014-03 für Fundament- und Ringerder nachzulesen.





BID = 947461

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
Dipol hat am 22 Dez 2014 00:15 geschrieben :

Erdung und PA sind integraler Bestandteilteil der Elektroanlage. Bis die EU das Meisterprivileg noch weiter torpediert hat gilt, dass für alle Installationsarbeiten NAV § 13 zu beachten ist.

Wenn dies nicht beachtet wird, handelt es sich dabei aber nur um einen Vertragsverstoß und nicht um einen Gesetzesverstoß. Und der Vertragsverstoß wird im Normalfall keinerlei Konsequenzen haben.

Davon abgesehen ist es mehr als fraglich, ob §13 überhaupt gültig ist:

Zitat :
http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1150138829.doc hat am  0 0000 00:00 geschrieben :

Die Verordnung will Rückwirkung der Kundenanlage auf das Stromnetz ausschließen. Keinesfalls ist das Ziel der Verordnung, die elektrische Sicherheit von elektrischen Installationen in allen Wohnungen zu sichern.

Die Verordnung schreibt aber vor, dass Kundenanlagen nur von vom EVU zugelassenen Installateuren errichtet, gewartet und geändert werden dürfen. Damit werden Gegenstände geregelt, zu deren Regelung die Verordnung überhaupt nicht befugt ist. Diese Regelung wird von der Verordnungsermächtigung des EnWG nicht abgedeckt. Sie schränkt die Berufsfreiheit unzulässig und unnötig ein.



Zitat :
Dipol hat am 22 Dez 2014 00:15 geschrieben :

Ein Verweis auf die Niederspannungsanschlussverordnung ist auch in der DIN 18014:2014-03 für Fundament- und Ringerder nachzulesen.

Da DIN-Normen "keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter" (BGH, Az VII ZR 184/97) sind, ist dies wenig relevant.

BID = 947477

Trumbaschl

Inventar



Beiträge: 7573
Wohnort: Wien

Ich kenne das deutsche Rechtssystem nicht, aber wenn in einer Verordnung drinsteht, dass das nur eingetragene Betriebe dürfen dann ist das doch auch so und ein Verstoß dagegen ein Rechts- und kein Vertragsbruch, oder? Ich meine eine Verordnung ist ja meines Wissens kein Vertrag zwischen Staat und Bürger, sondern ein Schrieb mit Gesetzescharakter.

_________________
"Und dann kommen's zu ana Tür da steht oben "Eintritt verboten!" und da miaßn's eine!"

BID = 947483

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau



Prinzipiell hast du Recht, eine Verordnung hat Gesetzescharakter.

Zur Beantwortung der Frage, ob man direkt dagegen verstoßen kann, spielt es aber auch eine Rolle, an wen sich die Verordnung richtet, bzw. was sie regelt (ich kann z.B. als Privatperson wohl nicht gegen das "Eisenbahnregulierungsgesetz" verstoßen).

Im vorliegenden Fall ist es wohl so, dass die Verordnung regelt, was Bestandteil der Verträge zwischen Netzbetreibern und Kunden ist:

Zitat :
NAV §1(1) hat am 0-0- 00:00 geschrieben :

Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

Der erwähnte §13 z.B. wird durch die Verordnung also automatisch zum Vertragsbestandteil. Wird dieser von einem Kunden nicht eingehalten, ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, diesen Kunden an sein Netz anzuschließen. Andere Konsequenzen kann ich nicht erkennen.

[ Diese Nachricht wurde geändert von: andreas-86 am 22 Dez 2014 13:35 ]

BID = 947484

Dipol

Gesprächig



Beiträge: 158
Wohnort: Raum Stuttgart


Zitat :
andreas-86 hat am 22 Dez 2014 02:36 geschrieben :


Zitat :
Dipol hat am 22 Dez 2014 00:15 geschrieben :

Erdung und PA sind integraler Bestandteilteil der Elektroanlage. Bis die EU das Meisterprivileg noch weiter torpediert hat gilt, dass für alle Installationsarbeiten NAV § 13 zu beachten ist.

Wenn dies nicht beachtet wird, handelt es sich dabei aber nur um einen Vertragsverstoß und nicht um einen Gesetzesverstoß. Und der Vertragsverstoß wird im Normalfall keinerlei Konsequenzen haben.

Wer bei roter Ampel die Straße überquert hat meistens auch keinerlei Konsequenzen zu befürchten. In einem Fachforum sollte man fachbezogenere Argumente als nur "Man darf sich nicht erwischen lassen" haben.

Vom BGB bis zum StGB § 319 gibt es reichlich Gesetze, welche sich darauf beziehen, dass die Anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

Zitat :
andreas-86 hat am 22 Dez 2014 02:36 geschrieben :

Davon abgesehen ist es mehr als fraglich, ob §13 überhaupt gültig ist:

Da ist überhaupt nichts fraglich, denn das Energie-Wirtschaftsgesetz ist - wie schon der Name besagt - keine Verordnung und auch keine Ermächtigungsverordnung, sondern ein parlamentarisch verabschiedetes Bundesgesetz das in § 11 sinngemäß gleich zu NAV in § 13 ausdrücklich die Anlagenbetreiber, die davon am wenigstens verstehen, in die Pflicht nimmt.

Zitat :
http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1150138829.doc hat am  0 0000 00:00 geschrieben :

Die Verordnung schreibt aber vor, dass Kundenanlagen nur von vom EVU zugelassenen Installateuren errichtet, gewartet und geändert werden dürfen. Damit werden Gegenstände geregelt, zu deren Regelung die Verordnung überhaupt nicht befugt ist. Diese Regelung wird von der Verordnungsermächtigung des EnWG nicht abgedeckt. Sie schränkt die Berufsfreiheit unzulässig und unnötig ein.

Aus einem Gesetz wird auch durch ständige falsche Wiederholungen keine Verordnung. Im Schadensfall lernen grobe Pfuscher auch mal über den Staatsanwalt und Kadi § 319 Baugefährdung kennen.

Zitat :
andreas-86 hat am 22 Dez 2014 02:36 geschrieben :

Da DIN-Normen "keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter" (BGH, Az VII ZR 184/97) sind, ist dies wenig relevant.

Das typische sinnentstellende Halbzitat des BGH-Urteils. Man zitiert nur das was gefällt.
















[ Diese Nachricht wurde geändert von: Dipol am 22 Dez 2014 13:48 ]

BID = 947517

Deneriel

Schriftsteller



Beiträge: 981
Wohnort: Westmünsterland
ICQ Status  

Und während sie sich noch in juristischen Pingeligkeiten beharkten ward die Anlage schon längst im Bau...

Also welche Konsequenzen drohen jemandem denn wenn er vorsätzlich gegen den $13 Abs. 2 der NAV verstößt und ohne eine entsprechende Eintragung (z.b. weil er mangels Bescheinigung keinen formalen Nachweis führen kann) Arbeiten an der Anlage durchführt?
Immer vorausgesetzt dass die Anlage keine technischen Mängel hat und genauso installiert wurde wie durch eine Fachkraft deren Meister das dann unterschreibt.
- Der Versorger könnte bei technischen Mängeln die Versorgung einstellen. Technische Mängel hat es in der gedachten Konstellation aber keine.
- Der Auftraggeber könnte ihn vielleicht verklagen - nur gibt es an dieser Stelle weder Auftraggeber noch Nehmer.
- Da die Anlage dem Stand der Technik entspricht ist das StGB hier auch mal nicht gefragt.

Wenn er sicher gehen will sucht er sich nen Elektriker der nacher rumgeht, sich das anschaut, vielleicht mal das Messgerät einstöpselt und ihm dann seinen Willi da drunter setzt.


Die Frage war eine technische, keine juristische. Und um den Thread gänzlich ad absurdum zu führen: Da wir gemeinhin nicht als Medium gelten könnten die Ratschläge hier auch schon eine Rechtsberatung sein...

BID = 947520

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
Dipol hat am 22 Dez 2014 13:38 geschrieben :

Wer bei roter Ampel die Straße überquert hat meistens auch keinerlei Konsequenzen zu befürchten.

Ganz schlechtes Beispiel; die Konsequenzen hierfür (Bußgeld) sind klar gesetzlich geregelt: http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage_8.html

Zitat :
In einem Fachforum sollte man fachbezogenere Argumente als nur "Man darf sich nicht erwischen lassen" haben.

"Man darf sich nicht erwischen lassen" hat hier niemand geschrieben. Wo es kein Verbot gibt, kann man sich nunmal gar nicht erwischen lassen.

Vom BGB bis zum StGB § 319 gibt es reichlich Gesetze, welche sich darauf beziehen, dass die Anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

Das bezweifelt niemand. Um die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, muss man aber in kein Installateurverzeichnis eingetragen sein.


andreas-86 hat am 22 Dez 2014 02:36 geschrieben :

Davon abgesehen ist es mehr als fraglich, ob §13 überhaupt gültig ist:

Da ist überhaupt nichts fraglich, denn das Energie-Wirtschaftsgesetz ist - wie schon der Name besagt - keine Verordnung und auch keine Ermächtigungsverordnung, sondern ein parlamentarisch verabschiedetes Bundesgesetz das in § 11 sinngemäß gleich zu NAV in § 13 ausdrücklich die Anlagenbetreiber, die davon am wenigstens verstehen, in die Pflicht nimmt.

Du hast das zitierte Dokument nicht einmal ansatzweise verstanden; dort wird an keiner Stelle behauptet, das EnWG wäre eine Verordnung. Das Dokument bezieht sich auf die NAV (eine Verordnung). Jede Verordnung benötigt eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz. Bei der NAV ist dies das EnWG. Das EnWG gilt jedoch gar nicht für Privatpersonen (http://www.ewerk.nomos.de/fileadmin/ewerk/doc/2012/Ewerk_12_02_00.pdf).

[ Diese Nachricht wurde geändert von: andreas-86 am 23 Dez 2014  0:19 ]

BID = 947534

Murray

Inventar



Beiträge: 4829

Na schlauer bin ich nun auch nicht


Zitat :
Deneriel hat am 21 Dez 2014 21:26 geschrieben :

Solange du nur im Nachzählerbereich arbeitest braucht es den Elektriker formal nicht, ...


Er schreibt aber er arbeitet vorm Zähler.
Irgendwer muß den dann ja auch irgendwann verplompen - EVU, VNB, Elektriker ?

BID = 947544

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
Murray hat am 23 Dez 2014 10:56 geschrieben :

Er schreibt aber er arbeitet vorm Zähler.
Irgendwer muß den dann ja auch irgendwann verplompen - EVU, VNB, Elektriker ?

Darum hat Deneriel ja auch geschrieben:

Zitat :
Deneriel hat am 21 Dez 2014 21:26 geschrieben :

... macht es da Sinn einen Fachmann einzuschalten. In Anbetracht des Umfanges der Änderungen ohnehin.

Was die ganze Frage mit dem Meisterprivileg zu tun haben soll, müsste Dipol aber auch noch mal erklären...

[ Diese Nachricht wurde geändert von: andreas-86 am 23 Dez 2014 14:00 ]

BID = 947545

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17434

Na dann schau mal in die Handwerksordnung

_________________
Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen!

BID = 947548

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau



Und was stelle ich dann fest? Richtig, es dürfen in diesem Bereich nur Meister einen handwerklichen Betrieb führen.

Was hat dies mit Privatpersonen, die solche Arbeiten bei sich zu Hause ausführen wollen, zu tun? Überhaupt nichts!

Es gibt auch noch viele andere Berufe mit Meisterprivileg, z.B.:

  • Bäcker. Darf ich also zu Hause kein eigenes Brot backen?
  • Friseure. Ist es verboten, mir selbst/Familienangehörigen/Freunden die Haare zu schneiden?
  • Maler. Darf ich also mein Wohnzimmer nicht selbst streichen?
  • Tischler. Ist es verboten, Möbel selbst zu bauen?
  • Maurer. Darf ich in meinem Garten keine kleine Mauer errichten?

BID = 947549

Tom-Driver

Inventar



Beiträge: 8792
Wohnort: Berlin-Spandau
Zur Homepage von Tom-Driver

Dieser verblüffenden Logik kann man sich durchaus anschließen.
Das wird Bernd aber ganz bestimmt nicht...



Offtopic :

Zitat : andreas-86 hat am 23 Dez 2014 15:34 geschrieben :
Darf ich in meinem Garten keine kleine Mauer errichten?


Steilvorlage
SCNR




_________________
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