Rechtliche Grundlage für Konzesionierten Elektrobetrieb Im Unterforum Elektroinstallation - Beschreibung: Alles über Installation
Achtung immer VDE beachten !!
Autor |
Rechtliche Grundlage für Konzesionierten Elektrobetrieb |
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BID = 623850
PV-ler Gerade angekommen
Beiträge: 2 Wohnort: Dortmund
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Hallo,
es ist ja algemein üblich das Arbeiten am VNB Netz nur von Konzesionierten Elektrobetrieben durchgeführt werden dürfen, z.B. auch das stellen von Zähleranträgen etc.
Nun würde mich mal interessieren auf welcher Grundlage dieses "Recht" der VNB beruht, ich konnte dazu weder im ENgW, NAV, TAB etwas finden.
Es wird doch bestimmt eine Rechtliche Grundlage geben?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan |
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BID = 623865
sam2 Urgestein
Beiträge: 35330 Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)
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Das Recht des Eigentümers über freie Verfügung über sein Eigentum (BGB, § 903, Satz 1).
Zitat :
| Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. |
Das VNB-Netz gehört nunmal dem VNB. Also darf der bestimmen, wer daran arbeiten darf und wer nicht.
Du willst ja z.B. auch selber bestimmen dürfen, welche Werkstatt Du an Dein Auto läßt und welche nicht...
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"Das Gerät habe ich vor soundsoviel Jahren bei Ihnen gekauft! Immer ist es gegangen, immer. Aber seit gestern früh geht es plötzlich nicht mehr. Sagen Sie mal, DA STIMMT DOCH WAS NICHT???" |
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BID = 624167
PV-ler Gerade angekommen
Beiträge: 2 Wohnort: Dortmund
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Hi,
naja, der Elektroinstallateur arbeitet ja nicht am Eigentum des VNB, sondern schließt nur die Kundeneigene Anlage ans VNB Netz an. Und dies zu ermöglichen ist der VNB (unter beachtung der Normen) ja nach EnWG verpflichtet.
Aber was ich übersehen habe ist in der NAV §13(2), dort steht dies ziemlich einwandfrei geregelt.
Kurz zur klarstellung der Frage, wir sind ein Meisterbetrieb welcher PV-Anlagen installiert, und haben gerade das Problem ein VNB (Stadtwerke) eine PV-Anlage nicht anschliesen will, mit der Begründung wir wären kein in Ihr Installateursverzeichniss eingetragenes Unternehmen. Diese Eintragung würde nach ihrer Aussage 2-3 Monate dauern. Diese Blockadeverhalten beruht auf einen Jahrelangen Rechtsstreit zwischen unseren Kunden und dem VNB (Netzausbau).
Nun steht im EEG das der VNB verpflichtet ist die PV Anlage ans eigene Netz unverzüglich anzuschließen.
Die TAB sowie die NAV richten sich explizit nicht an einspeiseanlagen nach EEG (NAV§1(1)).
Im EnWG steht nur das Sämtliche Anlagen den Normen (mit speziellen Bezug auf die VDE) entsprechen müssen.
Für mich bedeutet das zusammengefasst, das der VNB bei Einspeiseanlagen nach EEG kein recht hat eine Eintragung ins Installateursverzeichniss zu fordern oder?
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BID = 624181
sam2 Urgestein
Beiträge: 35330 Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)
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Aber genau das und nichts anderes hattest Du gefragt!
Zitat :
PV-ler hat am 30 Jul 2009 10:32 geschrieben :
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... das Arbeiten am VNB Netz nur von Konzesionierten Elektrobetrieben durchgeführt werden dürfen... |
Zur neuen Frage:
Seid Ihr denn bei einem beliebigen anderen deutschen VNB in dessen Installateurverzeichnis eingetragen?
[ Diese Nachricht wurde geändert von: sam2 am 1 Aug 2009 9:45 ]
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BID = 624197
Lightyear Inventar
Beiträge: 7911 Wohnort: Nürnberg
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Zitat :
PV-ler hat am 1 Aug 2009 01:21 geschrieben :
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Hi,
naja, der Elektroinstallateur arbeitet ja nicht am Eigentum des VNB, sondern schließt nur die Kundeneigene Anlage ans VNB Netz an. |
Und wie geht das, ohne Zugang zum Hausanschluß..? Der ist nämlich Eigentum des VNB... Oder baut Ihr Zählerverteilungen unter Spannung um?
Im Übrigen ist es ein Leichtes, eine Gastkonzession zu bekommen - wir hatten damit jedenfalls selbst im EU-Ausland keinerlei Probleme. Das setzt jedoch voraus, bereits eine Konzession irgendeines VNB zu haben.
Sofern Selbige fehlt, frage ich mich, wie derartige Anlagen sonst angemeldet werden...
Und wenn wirklich Streitereien zwischen Eurem Kunden und dem VNB zu Verzögerungen führen, dann lässt man die Formalitäten halt durch ein befreundetes Unternehmen erledigen - ich sehe da keinerlei Probleme, es gehört imho zum kleinen 1x1 der Unternehmerschaft, solche kleinen Problemchen kurzfristig, zur Not über Umwege, zu lösen...
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Gruß aus Nürnberg,
Lightyear
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