Beweispflicht bei vermeintlichen Baumängeln

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Autor
Beweispflicht bei vermeintlichen Baumängeln

    







BID = 562159

Stromfresser

Gelegenheitsposter



Beiträge: 88
Wohnort: Hamburg
 

  


Moin die Herren,

ich müßte eigentlich nur wissen, wer im Fall von vermeintlichen Baumängeln in der Beweispflicht steht, ich ( der Elektriker) oder der Bauherr (Mieter).

Die Lage ist folgende:
Im Zuge einer Badsanierung wurde von uns die Wohnungselektrik teilweise saniert und komplett auf den neusten Stand gebracht. Unter anderem gab es auch eine neue Verteilung.

Der Mieter selber ist Elektriker und meint sein Fach(un)wissen jetzt streihaberisch breit treten zu müssen.

Als erstes habe ich ihm schon mit einem Auszug aus der DIN Vde 0100 Teil 701 schriftlich beweisen sollen, daß die Fremdleitungen, die durch sein Bad u.P. laufen aufgrund des neu verbauten RCD`s und des mitgeführten Schutzleiters regelkonform sind. Hab ich auch noch gemacht.

Dann kam er an mit angeblich schiefen Rahmen von Steckdosen und und und... Hab ich auch alles gemacht.

Jetzt gehts aber schon wieder los, er ist der Meinung, daß der RCD, den ich als Hauptschalter in der neuen Verteilung gesetzt habe, nicht als Hauptschalter erlaubt wäre. UV-Vorsicherung 3x35A, RCD 40/0,03A 4pol.

Das es nicht die 100% sinnvollste Sache ist nur einen RCD zu benutzen, sehe ich ja ein, aber im Sozialwohnungsbau ist das nunmal so.

Ich könnte ihm jetzt wieder eine DIN Vde um die Ohren hauen, will ich aber nicht, denn danach findet er wieder was anderes. Daher meine Eingangsfrage.

Vielen Dank

BID = 562161

sam2

Urgestein



Beiträge: 35330
Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)

 

  

Hallo Stromfresser,

das hängt davon ab, ob die Abnahme schon stattgefunden hat oder nicht.

Vor der Abnahme ist der AN beweispflichtig für die Regelkonformität, danach der AG für die Regelwidrigkeit.

Der FI ist zwar als Hauptschalter zulässig, aber EIN FI für alles ist seit einiger Zeit DIN-widrig.
Insofern wäre mindestens ein zweiter nötig.

Aber ich verstehe das Problem nicht ganz:
Wenn wirklich der Mieter AG ist, dann baue den zweiten FI ein und berechne ihm das. Daran hindert auch ein vorher ohne diesen FI abgegebenes Angebot nicht, weil es sich dann um Sowiesokosten handelt!

Ist er es jedoch nicht (weil der Vermieter AG ist), dann geht ihn die ganze Sache überhaupt nichts an!

Bitte daher etwas mehr Infos über die Vertragslage!
Und in welchem Umfang wurden jetzt von Dir Arbeiten vorgenommen?
Wie alt ist der verbliebene Teil der Bestandsanlage? Zustand?
Netzform?


Gruß,
sam2


_________________
"Das Gerät habe ich vor soundsoviel Jahren bei Ihnen gekauft! Immer ist es gegangen, immer. Aber seit gestern früh geht es plötzlich nicht mehr. Sagen Sie mal, DA STIMMT DOCH WAS NICHT???"

BID = 562166

SPS

Schreibmaschine



Beiträge: 2848

Hallo,

ja nach DIn ist ein 2 FI nötig.
Jedoch hat der Mieter in der Regel keinen Vertrag der nach Din Vorschreibt.Ich denke der Vermieter kann auch eine Anlage nicht nach Din abmachen.

Rechtsverbindlichkeit von Normen
http://www.din.de/cmd?level=tpl-unt.....id=de


_________________
Mit freundlichem Gruß sps

[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am  7 Nov 2008 12:49 ]

BID = 562176

Stromfresser

Gelegenheitsposter



Beiträge: 88
Wohnort: Hamburg

Der eigentliche AG ist der Vermieter.

Netzform TN-C-S.

Alter Besatnd ca. 25 Jahre, Zustand gut und messtechnisch i.O.

Umfang der Arbeiten war Badelektik bis zur UV komplett neu, teilweise Küchenzuleitungen bis zur UV neu, vorhandene Leitungen, die vorher in einer Nischenwand im Bad verliefen sind durch den Wegfall der Wand in eine die angrenzende Wand u.P. verlegt worden.
Neubau der UV.
Prüfung der kompletten Anlage.

Vertragsgrundlage nach VOB und VDE.

Abnahme war schon erfolgt, da aber nach Fertigstellung auf Mieterwunsch alle Fliesen nochmal abgeschlagen wurden gab es für mich auch wieder was zu tun.

Also, wenn er was will, nur noch über den eigentlichen AG, den Vermieter. Das werde ich ihm dann mitteilen.

Aber ein zweiter FI ist lt. DIN Pflicht?
Eigentlich hätte ich ja den Flur einfach aus dem FI rausgelassen, aber im Flur gibt es auch Steckdosen, daher liegt der mit drauf.

Vielen Dank

BID = 562179

SPS

Schreibmaschine



Beiträge: 2848

Wenn Vertragsgrundlage nach VOB und VDE. kanst du auf einhalten der DIn verzichten.
Nach DIN 18015 daf nicht alles auf einmal abschalten. Das kann im TN-System auch Nullung sein. Wie du schon schreibst sind jedoch im Flur Steckdosen.Da ist ein FI besser. Nach VDE 0100-410 hast du jedoch eine Übergangszeit bis 02-2009 bis alle Steckdosen bis 20A einen FI brauchen.


_________________
Mit freundlichem Gruß sps

BID = 562224

sam2

Urgestein



Beiträge: 35330
Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)

Ich würde alles so lassen wie es ist.
Dem Mieter mitteilen, daß er sich mit weitergehenden Wünschen an den Vermieter wenden soll.
Dem Vermieter mitteilen, daß der Mieter gerne einen zweiten FI hätte und dies auch normkonform wäre, allerdings abdingbar.

Das heißt, wenn der Vermieter es beauftragt und bezahlt, baust Du nen zweiten FI ein. Sonst eben nicht.

Dann ist jeweils alles in Ordnung!


Ich wünsch Dir gute Nerven!

BID = 562272

Stromfresser

Gelegenheitsposter



Beiträge: 88
Wohnort: Hamburg

Vielen Dank

BID = 564246

meister lampe

Stammposter



Beiträge: 316


Bekannte Aussage von Rechtsgelehrten:

wer behauptet muss beweisen.

BID = 564276

sam2

Urgestein



Beiträge: 35330
Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)

Aber auch hier keine Regel ohne Ausnahmen!

Die nennen sich dann" Beweislastumkehr".
Müssen aber explizit so im Gesetz stehen (bekannter Fall: Mängelgewährleistung Verbraucherkauf, in den ersten 6 Monaten).


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