BGH-Urteil zum "Recht auf Parabolantenne" Im Unterforum Neu - Neues aus der Elektro- und Elektronik-Branche - Beschreibung: Nachrichten für Elektro und Elektronik -- read only
Autor |
BGH-Urteil zum "Recht auf Parabolantenne" |
|
|
|
|
BID = 169524
Ein Rudel Gurken Monitorspezialist
Beiträge: 1010
|
|
BGH-Urteil zum "Recht auf Parabolantenne"
Kurz nachdem der Satellitenbetreiber ASTRA ein Recht auf Satelliten-TV-Empfang propagiert hatte, freut sich der Verband Privater Kabelnetzbetreiber (ANGA) über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, das ein solches Recht verneint.
Am 23. Februar hatte der Satellitenbetreiber ASTRA in einer Pressemitteilung unter der Überschrift "Satelliten-TV für Mieter: 'Geht nicht, gibt's nicht'" erklärt, dass jeder Mieter ein Recht darauf habe, Fernseh- und Radioprogramme sowie Internet per Satellit zu empfangen. Grundlage für diese Aussage ist ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 30. 11. 2004. Dem Rechtsstreit war die Installation einer Satelliten-Empfangsanlage durch ein deutsch-polnisches Ehepaar an der Brüstung ihres Balkons vorangegangen. Das LG Berlin verurteilte das Ehepaar zwar, diese Anlage wieder zu entfernen. Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Eigentümerin der Mietwohnung verpflichtet sei, die Aufstellung einer Parabolantenne zu genehmigen, wenn das Paar die Aufstellung nach Maßgabe des von der Eigentümerin zu wählenden Aufstellungsortes vornimmt, die Installation fachgerecht vorgenommen wird, für eine Versicherung Sorge getragen wird und die Rückbaubaukosten gegenüber der Klägerin sichergestellt werden.
Gestützt hatte das Landgericht seine Entscheidung auf die durch Artikel 5 Abs.1 S. 1 des Grundgesetzes und durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Informationsfreiheit sowie auf die durch Artikel 49 EG-Vertrag geschützte passive Dienstleistungsfreiheit über die Grenzen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten hinweg. Danach bestünde ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen. Diese umfasse auch die Freiheit der Wahl des Empfangsmittels. Das Landgericht sah es dabei auch nicht für nötig an, dass die Mieter ein besonderes Interesse vorbringen. Informations- und Dienstleistungsfreiheit würden bereits einen Anspruch der Mieter begründen, diejenigen Fernsehkanäle zu empfangen, die sie empfangen wollen.
ASTRA hatte dennoch in einer Pressemitteilung noch einmal nachgelegt und betont, dass "das Wachsen des Programmangebots der Satellitensyteme, vor allem auf der ASTRA-Position 19,2 Grad Ost, aber auch die Erweiterung auf interaktive Dienste, Internet, etc. dazu führen, dass eine Vergleichbarkeit mit dem Kabelangebot kaum mehr gegeben sei".
Eine Aussage, die dem Verband Privater Kabelnetzbetreiber verständlicherweise kaum gefallen haben dürfte. Entsprechend deutlich ist nun die Freude über ein am gestrigen Mittwoch ergangenenes Urteil des Bundesgerichtshofs, bei der das Gericht laut ANGA-Präsident Thomas Braun dem "grenzenlosen Recht auf Satellitenantenne eine klare Absage erteilt [hat] und damit zugleich die irrige Rechtsauffassung einzelner Amts- und Landgerichte korrigiert". Es gäbe weiterhin keinen "Persilschein" für die Montage einer Parabolantenne, vielmehr muss auch künftig der Einzelfall betrachtet und das Interesse des Hauseigentümers berücksichtigt werden, erklärte Braun weiter.
In dem Verfahren hatte ein russischer Staatsangehöriger beantragt, seinen Vermieter zu verurteilen, die Installation einer Parabolantenne zu dulden. Die Wohnung war jedoch bereits mit einem Kabelanschluss ausgestattet. Mittels eines digitalen Kabelreceivers können darüber auch fünf russische Programme empfangen werden. Der Vermieter hat deshalb sein Einverständnis verweigert und dem Mieter nahegelegt, sich auf eigene Kosten einen solchen Digitaldecoder anzuschaffen. Der Mieter beharrte jedoch darauf, mit Hilfe der Parabolantenne eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme zu empfangen. Das Landgericht Magdeburg hatte seine Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/04 bestätigt.
ANGA-Präsident Braun resümiert daher, dass das Urteil ein deutliches Signal an die Wohnungswirtschaft sende, wonach ein moderner Kabelanschluss mit einer Vielfalt von analogen und digitalen Programmen der optimale und sicherste Weg sei und bleibe, um die Interessen aller Beteiligten zum Ausgleich zu bringen.
Quelle : Heise
_________________
Achtung:
Alle meine Tips sind nicht rechtsverbindlich und für Schäden und Folgeschäden übernehme ich keinerlei Haftung.
Ausführung immer auf eigene Gefahr !!!!
Immer die Sicherheitsvorschriften VDE beachten.
Abkürzungen unten rechts --->>> |
|
|
Zum Ersatzteileshop
Bezeichnungen von Produkten, Abbildungen und Logos , die in diesem Forum oder im Shop verwendet werden, sind Eigentum des entsprechenden Herstellers oder Besitzers. Diese dienen lediglich zur Identifikation!
Impressum
Datenschutz
Copyright © Baldur Brock Fernsehtechnik und Versand Ersatzteile in Heilbronn Deutschland
gerechnet auf die letzten 30 Tage haben wir 20 Beiträge im Durchschnitt pro Tag heute wurden bisher 12 Beiträge verfasst © x sparkkelsputz Besucher : 182390147 Heute : 4883 Gestern : 6874 Online : 589 24.11.2024 16:36 4 Besucher in den letzten 60 Sekunden alle 15.00 Sekunden ein neuer Besucher ---- logout ----viewtopic ---- logout ----
|
xcvb
ycvb
0.0301189422607
|