Hallo Doofy83,
das ist schon noch deutlich komplexer!
Nicht nur, weil es dabei den Bestandsschutz als Begriff eigentlich gar nicht gibt, sondern nur die (gegebene oder eben nicht gegebene) Nachrüstverpflichtung...
Anpassung an den aktuellen Stand (das muß aber nicht zwingend eine komplette Neuinstallation sein) ist erforderlich:
-wenn die Anlage fehlerhaft ist
-wenn die Anlage den zu Ihrer Errichtungszeit geltenden Vorschriften nicht mehr entspricht oder nie entsprochen hat (der Fall ist gar nicht so selten!)
-wenn es eine Nutzungsänderung gibt/gab
-wenn unabhängig davon eine allgemeine Nachrüstverpflichtung besteht (z.B. der Ersatz von Drehstrom-Kragensteckvorrichtungen durch CEE-Steckvorrichtungen)
-wenn die Anlage (wesentlich) geändert wird
Ist also schon die Feststellung, ob eine Nachrüstverpflichtung besteht (= der "Bestandsschutz" erlischt oder schon erloschen ist) schwierig genug, so wird es beim zweiten Teil Deiner Frage richtig knifflig:
Da die VDE-Bestimmungen (wie alle derartigen Normen) in Deutschland keine eigenständige Gesetzeskraft haben, kann über eine Anzeige nicht sehr viel erreicht werden.
Es gibt ME eigentlich nur drei Fälle:
-Du verweigerst die Nachrüstung, daraufhin legt der ausführende Elektriker aus Haftungsgründen die Anlage (teilweise) still. Ist aber rechtlich hochgradig problematisch!
-das EVU stellt Dir den Saft ab, weil die Anlage nicht den Bestimmungen entspricht (und sie das laut der Anschluß- und Versorgungsbedingungen aber müßte)
-es passiert etwas, Du stehst dann vor dem (Straf-) Richter und der verknackt Dich, weil Du pflichtwidrig die mangelhafte Anlage weiterbetrieben hast
So, war das für den Anfang erstmal genug?
Gruß,
sam2
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"Das Gerät habe ich vor soundsoviel Jahren bei Ihnen gekauft! Immer ist es gegangen, immer. Aber seit gestern früh geht es plötzlich nicht mehr. Sagen Sie mal, DA STIMMT DOCH WAS NICHT???"