Rechtliche Probleme mit korrekter Erledigung eines Auftrages...

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Autor
Rechtliche Probleme mit korrekter Erledigung eines Auftrages...

Problem gelöst    







BID = 130302

KD-one

Gesprächig



Beiträge: 123
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Also, es geht um folgendes:
Ich erhielt vor kurzem einen Auftrag, einen Verteiler zu sanieren.
Da der Einbau eines Normverteilers aus baulichen Gründen nicht möglich war, entschieden wir uns die alte Eternittafel zu entfernen und durch Pertinax zu ersetzen.
Soweit, so gut, ging auch alles glatt, es kam dabei nur heraus, daß Teile der Anlage nicht geerdet waren. Bei der Messung fiel aufgrund der abnormen Werte auf, daß der Anlagenerder unterbrochen war, was wir durch setzen eines Tiefenerders und errichten eines Hauptpotentialausgleichs reparierten.
Bisher ging alles relativ problemlos vonstatten, allerdings fingen beim Nachziehen der Erdung in den betroffenen Anlagenteilen die Probleme an.
Teilweise konnte nur ein Teil der vorhandenen Steckdosen und Lichtkreise geerdet werden, weil einige Abzweigdosen durch Wandverbauten und Isoliertapeten nicht zugänglich/auffindbar waren. Zusätzlich befinden sich hier Schukosteckdosen, welche nicht geerdet sind(Vortäuschen einer Schutzmaßnahme!).
Die Kundin verweigerte aber den nötigen Abbau der Wandverbauten, sowie auch das nötig teilweise Entfernen der Isoliertapeten, damit auch der Rest geerdet werden konnte. Als zusätzliches "Feature" kommt auch noch hinzu, daß das Badezimmer, weil es im Zuge der restlichen Anlage auf einem Stromkreis mitverdrahtet ist, ebenfalls nirgens eine Erdung aufweist und nicht nachgerüstet werden kann, solange die anderen Abzweigdosen nicht zugänglich sind.
Und nun schlitterte ich in eine rechtliche Grauzone.
Nach ÖVE EN 50110 § 5.3.34 wäre ich verpflichtet, die Anlage aufgrund dessen Gefährlichkeit abzuschalten, aus rechtlichen Gründen darf ich das dennoch nicht.
Die Anlage in diesem Zustand als fertiggestellt übergeben kann und will ich nicht, rechtlich gesehen bin ich voll haftbar für diesen Zustand, falls etwas passiert, obwohl ich daran ohne Zustimmung der Kundin dies nicht ändern kann.
Andererseits kann ich daran aufgrund der Weigerung der Kundin nicht mehr weiterarbeiten, muss die Arbeiten also für beendet erklären.
Eigentlich erstaunlich, daß, aufgrund dieser Gesetzeslage, nicht mehr Elektriker auf der Stelle verhaftet und als Kriminelle eingesperrt werden.

Gruß

Kurt

[ Diese Nachricht wurde geändert von: KD-one am 20 Nov 2004 20:59 ]

BID = 130310

Ltof

Inventar



Beiträge: 9322
Wohnort: Hommingberg

 

  

Moin Kurt!

Du hast mein volles Mitgefühl!

Das ist richtiger Mist!

Ich kenn mich weder mit ÖVE, noch mit dem österreichischen Recht aus.

Aus dem Bauch heraus würde ich Dir empfehlen, die Auftraggeberin nachweisbar auf die Missstände und die nötigen Konsequenzen aufmerksam zu machen. Also entweder schriftlich mit Rückschein oder sowas, oder Du informierst sie mündlich und hast einen Zeugen dabei.

Ich wünsch Dir, noch handfestere Tipps zu bekommen und vor allem: Ruhe bewahren!

Gruß,
Ltof

_________________
„Schreibe nichts der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist.“
(Hanlon’s Razor)

BID = 130312

darkstar

Schriftsteller



Beiträge: 700
Wohnort: Kirrlach

kann da ein EVU etwas dagenen unternehmen ?
ansonsten, mein Beileid. Sieht wohl aus, als ob Du nicht gewinnen kannst.

BID = 130318

KD-one

Gesprächig



Beiträge: 123
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Hallo Itof,

mündlich habe ich die Kundin bereits mehrmals auf die Gefährlichkeit der Anlage hingewiesen, ich habe auch den Innungsmeister, der auch gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, eingeschaltet, der ebenfalls mit der Frau geredet und versucht hat, sie von diesem Misstand zu überzeugen, aber so wie es aussieht, mit wenig Erfolg.
Es wird mir wohl nichts übrigbleiben, zu versuchen, mich zumindest rechtlich soweit als möglich aus der Schlinge zu ziehen, indem ich ihr einen eigeschriebenen Brief sende.
Das Ärgerliche an dieser Situation ist ja, daß zwischen mir und der Kundin keinerlei Zerwürfnis besteht, ich aber andererseits nicht dafür haften will, wenn etwas passiert... :-/

@darkstar:
Nein, die rechtliche Grenze des EVU ist die NZHS.

Kurt



[ Diese Nachricht wurde geändert von: KD-one am 20 Nov 2004 21:13 ]

BID = 130323

Ltof

Inventar



Beiträge: 9322
Wohnort: Hommingberg


Zitat :

...nicht dafür haften will, wenn etwas passiert... :-/


Ja, das ist die Sorge, die auch rüber kam.

Den Innungsmeister hast Du ja schon mal als Zeugen.

Ich vermute, dass man Dir damit kein verantwortungslosens Handeln vorwerfen kann.

Den schriftlichen Krempel kannst Du ja noch nachziehen. Vielleicht konsultierst Du vorher einen Anwalt um dumme Formfehler auszuschließen.

Gruß,
Ltof

_________________
„Schreibe nichts der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist.“
(Hanlon’s Razor)

BID = 130331

KD-one

Gesprächig



Beiträge: 123
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Zitat :
ltof hat am 20 Nov 2004 21:21 geschrieben :

Vielleicht konsultierst Du vorher einen Anwalt um dumme Formfehler auszuschließen.


Ja, das ist ein guter Tip, das werde ich auf alle Fälle machen.
Eigentlich widerstrebt es mir gewaltig, ein derartiges Chaos zu hinterlassen, aber wie es aussieht, habe ich keine andere Möglichkeit.

Gruß

Kurt

BID = 130332

gretel

Schreibmaschine



Beiträge: 1169
Wohnort: Deutschland

Am "elegantesten" ziehe ich mich aus der Affäre , indem ich auf die Mißstände schriftlich aufmerksam mache, und auch gleich ein Angebot über Beseitigung mitanhänge (z.B. AP-Montage von Sockelleistensteckdosen und Deckenleuchte in SKL II ... bis UP-Renovierung eh ansteht etc.....)
Darauf bitte ich mir schriftlich Rückantwort zu geben , die beinhaltet dann die Absage des Kunden - fertig !
(Zählt als Absichtserklärung !)

Auch Dein Prüfprotokoll muss dementsprechend ausgeführt sein !
Die Unterlagen dann in die hauseigene (hoffentlich vorhandene) Kundenkartei (wie Rechnungen etc..) mitablegen - blos nicht auf EDV alleine vertrauen , alles schriftlich !

Zum Zerwürfnis führen meistens dann Fälle ,in denen der Kunde eine Deckenleuchteninstallation fordert und ich diese entschieden ablehne , da Leuchte Schutzklasse I und Leuchtenleitung z.b. 2-adrig und evtl. stoffisoliert ist .

Gruss
Gretel

BID = 130336

KD-one

Gesprächig



Beiträge: 123
Zur Homepage von KD-one


Zitat :
gretel hat am 20 Nov 2004 21:34 geschrieben :

Am "elegantesten" ziehe ich mich aus der Affäre , indem ich auf die Mißstände schriftlich aufmerksam mache, und auch gleich ein Angebot über Beseitigung mitanhänge (z.B. AP-Montage von Sockelleistensteckdosen und Deckenleuchte in SKL II ... bis UP-Renovierung eh ansteht etc.....)

Nun, bei Altanlagensanierungen mache ich niemals ein Angebot, da der Aufwand, wie die aktuelle Baustelle zeigt, nicht kalkulierbar ist.

Zitat :

Darauf bitte ich mir schriftlich Rückantwort zu geben , die beinhaltet dann die Absage des Kunden - fertig !
(Zählt als Absichtserklärung !)

Ja, so wie du es durchziehst, ein denkbarer Weg.
Allerdings ist es in meinem Fall dafür schon etwas zu spät.

Zitat :
Auch Dein Prüfprotokoll muss dementsprechend ausgeführt sein !

Das ist wohl selbstverständlich, daß ich nur für Anlagenteile, die wirklich in Ordnung sind bzw. in Ordnung gebracht wurden, einen Freifahrtsschein ausstelle. Allerdings wird das Protokoll keinesfalls eine Betriebsfähigkeit der Anlage als Gesamtheit bestätigen, die Misstände werden dort Punkt für Punkt aufgeführt werden.

Zitat :
Die Unterlagen dann in die hauseigene (hoffentlich vorhandene) Kundenkartei (wie Rechnungen etc..) mitablegen - blos nicht auf EDV alleine vertrauen , alles schriftlich !
Das versteht sich wohl von selbst...
Zitat :

Zum Zerwürfnis führen meistens dann Fälle ,in denen der Kunde eine Deckenleuchteninstallation fordert und ich diese entschieden ablehne , da Leuchte Schutzklasse I und Leuchtenleitung z.b. 2-adrig und evtl. stoffisoliert ist .

Nun, i.d.R. reagieren die Leute schon halbwegs verständnisvoll, wenn man ihnen die Gründe für die Weigerung klar erklärt, selten habe ich hierbei ein Zerwürfnis erlebt.

Kurt

[ Diese Nachricht wurde geändert von: KD-one am 20 Nov 2004 21:46 ]

BID = 130339

gretel

Schreibmaschine



Beiträge: 1169
Wohnort: Deutschland

...die Angebote sind nicht punktgenau auf genaue Zeiten und Materialaufwand ausgelegt !

Es geht hierbei keineswegs um eine vorherige Besichtigung - welche in Deinem geschilderten Fall sowieso nicht aussagekräftig machbar wäre !

Soll nicht kritisierend auf uns Elektromeister gesehen werden - aber in der Realität trifft man schon ständig Ausnahmen an , welche in keinem Fachbuch erwähnt werden ....


Gruss
Gretel

(tja man steht eigentlich immer mit einem Fuss im Grab und mit dem anderen im Gefängnis - als Elektromeister !)

BID = 130340

Höfo

Gelegenheitsposter



Beiträge: 69
Wohnort: Nürnberg
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Zitat :
Nach ÖVE EN 50110 § 5.3.34 wäre ich verpflichtet, die Anlage aufgrund dessen Gefährlichkeit abzuschalten, aus rechtlichen Gründen darf ich das dennoch nicht.


Da müstest Du mal näher erklären warum Du aus "rechtlichen Gründen" die Anlage nicht zumindest teilweise ausschalten darfst.

Hoefo

BID = 130348

gretel

Schreibmaschine



Beiträge: 1169
Wohnort: Deutschland

@Höfo : dann müsste man sämtliche europäische Altstädte zu 80% vom Netz nehmen ........!
Auch der Begriff "Bestandschutz" wird hierbei großzügig verschiedenseitig ausgelegt....!
Money rulez ... ! Kein Money - keine Erneuerung !

Gruss
Gretel

BID = 130356

KD-one

Gesprächig



Beiträge: 123
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Zitat :
Höfo hat am 20 Nov 2004 21:57 geschrieben :

Da müstest Du mal näher erklären warum Du aus "rechtlichen Gründen" die Anlage nicht zumindest teilweise ausschalten darfst.


Das ist ganz einfach:
Die Kundenanlage ist Eigentum des Kunden und weder Gestz noch irgendeine Behörde räumt mir als Elektrotechniker eine Verfügungsgewalt über das Eigentum anderer ein. Selbst bei Anlagen in denen öffentlicher Verkehr herrscht, ist so ein Eingriff sehr haarig und von der Auslegung der Gerichte abhängig, im Privatbereich aber absolut nicht realisierbar.

Kurt

BID = 130374

gretel

Schreibmaschine



Beiträge: 1169
Wohnort: Deutschland

Achja - leider vorhin vergessen :

Wichtig ist auch die Absprache mit Deinem Vertreter der Betriebshaftpflicht - der kennt die "Pistolentexte" , welche hierbei nötig sind !

Gruss
Gretel

BID = 130496

Höfo

Gelegenheitsposter



Beiträge: 69
Wohnort: Nürnberg
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@KD-one
Ich sehe dies etwas anders. Wenn ich beim Kunden eine Anlage überhole und feststelle das Teile davon nicht in Ordnung sind, und der Kunde läßt mich diese Teile nicht erneuern, dann laß ich diese Teile einfach unangeschlossen.
Dabei besteht klar die Gefahr das ich meinem Geld für die Arbeit nachlaufen muss - aber das wäre es mir persönlich wert.
Aber dies muss jeder für sich entscheiden.

Hoefo

BID = 130591

didy

Schreibmaschine

Beiträge: 1775

Zur Abschaltung einfach meine Laienhafte sicht:

Abschalten vorhandener Anlage sicherlich nicht durchsetzbar.
Hier gehts jedoch darum, daß du den Verteiler neu gemacht hast. Du weigerst dich einfach, die fehlerhaften Anlagenteile auf deine neue Verteilung aufzuklemmen, weil damit die Verantwortung auf dich überginge.

Wenn du das natürlich schon aufgeklemmt hast.... Tja... schwierig.

Schönen Sonntag
Didy


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