Rechtliche Frage zu Installationen

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Autor
Rechtliche Frage zu Installationen

    







BID = 987381

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau


 

  


Um zum Thema zurückzukommen, noch ein paar Informationen zur Rechtslage in der Schweiz. Dazu habe ich bis jetzt noch nichts geschrieben, zum einen, weil ich mich damit noch nie beschäftigt habe. Und im Gegensatz zu manch anderem halte ich mich in so einem Fall normalerweise zurück. Zum anderen wurde auch gleich in der ersten Antwort (von Mr.Ed) ein Dokument verlinkt, das die Lage dort beschreibt. Danach wurde kurz etwas zur Lage in Österreich und den USA geschrieben. Meine Antwort beschrieb dann ausdrücklich die Lage in Deutschland (und enthielt ein Ergänzung zur Lage in der USA).

Nun zur Schweiz (ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit). Die Frage, um die es hier geht, scheint dort sehr klar geregelt zu sein. Es gibt ein Elektrizitätsgesetz (EleG, ursprünglich von 1902). Dies ermächtigt den Bundesrat, "Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen" zu erlassen, unter anderem in Bezug auf "die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen" (siehe Art. 3). Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die "Niederspannungs-Installationsverordnung" (NIV) erlassen.

Für das Thema dieses Threads sind dabei insbesondere folgende Abschnitte der NIV relevant:

Zitat :

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. [...]


Zitat :

Art. 6
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.

Diese Forderung wird in Art. 16 etwas eingeschränkt:

Zitat :

Art. 16
1 Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure sowie Elektromonteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und zugehörigen Nebenräumen.

2 Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:

  1. Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucher-Überstromunterbrechern an einphasigen Lampen- und Steckdosenstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom ausführen;
  2. Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter in von ihnen bewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren.

3 Elektrische Installationen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss dem Eigentümer den Sicherheitsnachweis übergeben.

Stellt sich nun noch die Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn dagegen verstoßen wird, also z.B. Arbeiten durchgeführt werden, für die eine Bewilligung erforderlich ist?

Gemäß Art. 42 wird jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig "Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung ausführt" nach Artikel 55 Ziffer 3 EleG bestraft. In Artikel 55 EleG steht folgendes:

Zitat :

Art. 55
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich:
  1. eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist;
  2. eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen.

Die Rechtslage in der Schweiz scheint also sehr eindeutig zu sein (alle Angaben ohne Gewähr).

BID = 987388

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg

 

  

Wiedermal hat es ein gewisses Mitglied geschafft, einen Thread zuzumüllen.
Somit ist hier nun zu.

_________________
Gruß aus Nürnberg,


Lightyear


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