Verschluß von Verteileren

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Autor
Verschluß von Verteileren

    







BID = 970593

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg
 

  


Schade!
Denn so wird es immer eine Aussage auf Niveau von Stammtischparolen und Hörensagen bleiben.

Ich für meinen Teil bleibe (bis zum Beweis des Gegenteils) dabei:
Es gibt keinerlei rechtliche Grundlage (weder im Mietrecht, noch auf Normenebene) für die Behauptung von Fuchsi und dem mit den kurzen Armen, dass einem Mieter ein jederzeitiger Zugang zu den Zählern gewehrt werden muss.

_________________
Gruß aus Nürnberg,


Lightyear


Alles unter 1000°C ist HANDWARM!

Alle Tipps ohne jegliche Gewähr, die Einhaltung aller Vorschriften obliegt dem Ausführenden!

BID = 970612

Ronnie1958

Schreibmaschine



Beiträge: 1343
Wohnort: Taunusstein

 

  

Auf der Seite des Vermieters kommt § 903 BGB zur Anwendung:

"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."

Da der Vermieter der Eigentümer des Zählerschranks ist oder in dessen Auftrag handelt, kann er den Zugang unterbinden.

Auf der anderen Seite steht das Recht des Besitzers nach § 854 1:

"Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben."

Diese Gewalt kann ihm nach § 858 1 nicht ohne weiteres entzogen werden:

"(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht)."

Es treffen hier zwei Interessenslagen aufeinander. Der Vermieter (Eigentümer) hat ein Interesse daran, sein Eigentum zu schützen und es deshalb unzugänglich zu machen. Dabei darf man nicht nur an Vandalismus oder böswillige Handlungen denken, sondern beispielsweise auch an spielende Kinder oder einen an Demenz leidenden Bewohner. Andererseits darf man dem Mieter nicht den Zugriff auf den Zähler, dessen Besitzer er ja ist, verwehren. Dagegen steht allerdings, dass der Mieter durch das Verschließen des Zählerschranks nicht in der Benutzung seines Zählers beeinträchtigt wird.

Die Gesetzeslage ist also, da unterstütze ich Lightyear, nicht eindeutig und es ist eine Sache der allgemeinen Umgangsregeln untereinander und von Vereinbarungen, die von den beteiligten Parteien zu treffen sind.

BID = 970614

Maik87

Schriftsteller



Beiträge: 856
Wohnort: Wesel / Niederrhein

Wieso ist der Mieter Besitzer des Stromzählers?

BID = 970615

Ronnie1958

Schreibmaschine



Beiträge: 1343
Wohnort: Taunusstein

Weil man als Mieter immer der Besitzer einer Sache ist. Hier wird immer gern Eigentum mit Besitz verwechselt. Eigentum ist, was mir gehört und Besitz ist, was ich benutzen darf. Ein gekauftes Auto ist Eigentum, ein geleastes ist Besitz. Sogar am Arbeitsplatz ist das so: Dein Chef ist Eigentümer Deines Schreibtischs und Du bist der Besitzer. Du kannst Dir nämlich verbitten, dass sich andere an Deinem Schreibtisch zu schaffen machen.

BID = 970617

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg

Ich glaube nicht, dass man als Wohnungsmieter Besitzer eines Stromzählers wird, oder wird man an der Tankstelle auch Besitzer der Zapfsäule, während man tankt..?

Allerdings habe ich mir diesbezüglich noch keine ernstzunehmenden Gedanken gemacht...
Die (äußerst mieterfreundliche) Rechtsspreung indula sagt ja auch klar aus, dass kein ständiger Zugang gewährt werden muss, sondern z.B. einmal im Monat als kürzeste Frist absolut ausreicht...
Zumeist reichen deutlich längere Fristen, es sei denn, man hat es mit Menschen zu tun, die eben keineswegs nur den Zählerstand kontrollieren möchten (wie Deneriel schon sehr richtig ausgeführt hat)...

In der Praxis reicht ein einmaliger Zugang pro Jahr ggf. noch ein weiterer, falls der Mieter zwischenzeitlich einen Versorgerwechsel durchführt. Das war's dann auch schon...
Vielleicht habe ich aber auch nur sehr pflegeleichte Mieter (was ich anhand der regelmäßigen Schreiben, Prozessandrohungen etc. jedoch eher verneinen würde)...

_________________
Gruß aus Nürnberg,


Lightyear


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BID = 970618

Maik87

Schriftsteller



Beiträge: 856
Wohnort: Wesel / Niederrhein

Der Unterschied ist mir serwohl bekannt. Aber ich bin am Überlegen... Ich zahle für den Strom, der mir geliefert wird. Ich zahle ein Entgelt, dass mein Stromverbrauch erfasst wird, damit ich nur den Strom zahle, den ich wirklich verbraucht habe.

Nun gehe ich in den Supermarkt und kaufe Obst. Ich lasse das Obst wiegen und bezahle es. Bin ich nun im Besitz der Waage?

Der Stromzähler hängt im Eigentum meines Vermieters - nicht einmal in der in meinem Besitz befindlichen Mietwohnung Wohnung. Wieso bin ich dann Besitzer des Zählers? Nun könnte man es auch ausweiten und sagen, dass ich ja auch für die Hauptleitung zahle. Auch mein Besitz?


Ich störe mich gerade daran, dass der Zähler weder in einem mir zugeteilten Ort hängt noch irgendwie ich dafür direkt zahle. Ich zahle ja keine Zählermiete sondern ein Entgelt für die Zählung des Stroms.

BID = 970626

Ronnie1958

Schreibmaschine



Beiträge: 1343
Wohnort: Taunusstein

Man müsste zur Beantwortung der Frage genau wissen, wie der Netzbetreiber sein Entgelt, aus dem er sein Netz unterhalten und seine Leute bezahlen muss, aufschlüsselt. Wenn es darin einen Posten gibt, laut dem der Kunde regelmäßig einen Betrag zur Bereitstellung des Zählers zahlen muss, ist der Kunde Mieter des Zählers. Also ist er auch Besitzer und darf "seinen" Zähler gegen unberechtigten Zugriff verteidigen. Also wenn jemand "hinter" Deinem Zähler den Klemmenkasten anzapft, kannst Du ihn belangen, wenn er es "vor" dem Zähler tut, musst Du es dem Netzbetreiber mitteilen.

Die Juristerei ist kompliziert. Denkt mal an einen Einkaufswagen. Solange ich einkaufe, ist das "meiner", ich habe Besitz daran, denn genau genommen stellt ihn mir der Laden nicht unentgeltlich zur Verfügung, sondern er ist aus den Umsätzen bezahlt. Genau so ist es bei der Zapfsäule. Beim Inhalt des Einkaufswagens geht es sogar noch weiter, denn durch das Hineinlegen von Waren bekunde ich die Absicht, ein Rechtsgeschäft zu tätigen, das nur noch nicht durch das Bezahlen abgeschlossen ist. Nimmt jemand etwas aus meinem Wagen, ist das Diebstahl.

BID = 970634

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17434

Dann schau mal auf Deine Jahresabrechnung , da ist sehr Wohl eine Zählermiete im Grundbetrag enthalten! Deshalb mögen es viele EVU gar nicht wenn der Kunde eigene Zähler verwenden möchte! Wohl gemerkt geeicht und für Verrechnungen zugelassen.

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Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen!

BID = 970639

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17434


Zitat :
Ronnie1958 hat am  1 Okt 2015 18:45 geschrieben :

Man müsste zur Beantwortung der Frage genau wissen, wie der Netzbetreiber sein Entgelt, aus dem er sein Netz unterhalten und seine Leute bezahlen muss, aufschlüsselt. Wenn es darin einen Posten gibt, laut dem der Kunde regelmäßig einen Betrag zur Bereitstellung des Zählers zahlen muss, ist der Kunde Mieter des Zählers. Also ist er auch Besitzer und darf "seinen" Zähler gegen unberechtigten Zugriff verteidigen. Also wenn jemand "hinter" Deinem Zähler den Klemmenkasten anzapft, kannst Du ihn belangen, wenn er es "vor" dem Zähler tut, musst Du es dem Netzbetreiber mitteilen.


Nach Deinem Zähler wirst du beklaut, also geschädigt. Vor dem Zähler kannst du das im Normalfall gar nicht feststellen! Ungezählter Bereich ist versiegelt. (Die Plombe ist ein Siegel)

Zitat :

Die Juristerei ist kompliziert. Denkt mal an einen Einkaufswagen. Solange ich einkaufe, ist das "meiner", ich habe Besitz daran, denn genau genommen stellt ihn mir der Laden nicht unentgeltlich zur Verfügung, sondern er ist aus den Umsätzen bezahlt.

Nein du mietest den Wagen für die Dauer des Einkaufs. Auch wenn du den Mietpreis am Ende erstattet bekommst. So ist und bleibt der Wagen immer noch Eigentum des Händlers!


Zitat :

Beim Inhalt des Einkaufswagens geht es sogar noch weiter, denn durch das Hineinlegen von Waren bekunde ich die Absicht, ein Rechtsgeschäft zu tätigen, das nur noch nicht durch das Bezahlen abgeschlossen ist. Nimmt jemand etwas aus meinem Wagen, ist das Diebstahl.


Solange sich die Ware noch im Geschäft befindet und zwar vor der Kasse ist sie Eigentum des Händlers, daran ändert sich auch nichts dran wenn du sie in " Deinen" Wagen legst.
Du bist weder im Besitz der Ware noch hast du ein anderweitiges Recht! Erst mit dem Bezahlen wird der Kaufvertrag zwischen Dir und dem Händler rechtsgültig. Nachdem du die Ware bezahlt hast bist du auch Eigentümer und Besitzer! Wenn jemand etwas aus Deinem Wagen nimmt ist das lediglich ein moralischer Verstoß gegen die guten Sitten aber eben kein Diebstahl.
Zu der Problematik Zapfsäule sage ich mal nichts, denn ohne die Zapfsäule wirst du nicht Tanken können! Erst wenn ein anderer die Zapfsäule aus Deinem Tank nimmt und sein Auto betankt wird es Haarig, denn es ist dann strittig wer was bezahlen muss. Normal wird der Tankvorgang beendet wenn die Zapfpistole wieder eingehängt wird.

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BID = 970679

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau



@Bernd Warum hältst du dich bei juristischen Fragen nicht einfach zurück? Du hast doch schon mehrfach unter Beweis gestellt, dass du davon nicht einmal Grundkenntnisse hast.

Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am  1 Okt 2015 19:51 geschrieben :

... daran ändert sich auch nichts dran wenn du sie in " Deinen" Wagen legst.
Du bist weder im Besitz der Ware noch hast du ein anderweitiges Recht!

Das ist völlig falsch! Der Besitz ist die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache". Es hat sogar ein "Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand, entscheidend ist nur die tatsächliche Sachherrschaft, nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzes." (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Besitz_%28Deutschland%29).

Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am  1 Okt 2015 19:51 geschrieben :

Wenn jemand etwas aus Deinem Wagen nimmt ist das lediglich ein moralischer Verstoß gegen die guten Sitten ...

Ebenfalls falsch. Es handelt sich dabei zwar nicht um Diebstahl, aber um "verbotene Eigenmacht" (§ 858 BGB). Im Wikipedia-Artikel dazu wird sogar das Einkaufswagen-Beispiel explizit beschrieben:

Zitat :
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbotene_Eigenmacht hat am  0 0000 00:00 geschrieben :

Ein Kunde, der eine Ware aus dem Regal nimmt und in seinen Einkaufswagen legt, wird zum Besitzer der Ware und ist entsprechend geschützt. Wenn nun ein anderer Kunde die Ware ohne Erlaubnis aus dem Einkaufswagen des Besitzers entnimmt, begeht er einen Verstoß im Sinne der verbotenen Eigenmacht. Der eigentliche Besitzer darf sich gegen diese Handlung wehren, um sein Recht durchzusetzen, und dabei Gewalt anwenden.

Hier ist auch noch ein interessantes Beispiel dazu: http://www.stuttgarter-nachrichten.......html

BID = 970733

Deneriel

Schriftsteller



Beiträge: 981
Wohnort: Westmünsterland
ICQ Status  

BTT Leute...

Der Zähler ist fest verbundener Teil der Mietsache und Eigentum des Versorgers (zumindest im Normalfall). Besitz wie bei beweglichen Objekten spielt dafür doch gar keine Rolle, hier geht es um den Zugang.

BID = 970741

Primus von Quack

Unser Primus :)
nehmt ihn nicht so ernst




Beiträge: 7389


Offtopic :
Obdachlosenheim ? ist das nicht ein Widerspruch in sich



Zitat :
andreas-86 hat am  2 Okt 2015 02:44 geschrieben :

.... Der eigentliche Besitzer darf sich gegen diese Handlung wehren, um sein Recht durchzusetzen, und dabei Gewalt anwenden.....


...wenn jemand was aus "meinem" Einkaufswagen nimmt, darf ich ihm in die Fresse schlagen


_________________
...geguckt wird mit den Augen, nicht mit den Fingern!

[ Diese Nachricht wurde geändert von: Primus von Quack am  2 Okt 2015 22:15 ]

BID = 971220

fuchsi

Schreibmaschine



Beiträge: 1704


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am  1 Okt 2015 19:29 geschrieben :

Dann schau mal auf Deine Jahresabrechnung , da ist sehr Wohl eine Zählermiete im Grundbetrag enthalten! Deshalb mögen es viele EVU gar nicht wenn der Kunde eigene Zähler verwenden möchte! Wohl gemerkt geeicht und für Verrechnungen zugelassen.

Es heißt nur umgangssprachlich Zählermiete, in meiner Rechnung steht nur:


Zitat :
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