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Zählermiete für Vermieter/ Mieter? Suche nach: zählermiete (21) |
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BID = 902974
ulix Stammposter
Beiträge: 222
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Hallo,
eine kurze Frage zu Zählern der Energieversorger. Wenn man eine Wohnung bezieht, muss man auch den dazugehörigen Zähler bezahlen/ die Miete für den Zähler entrichten oder gehört das zu den Aufgaben des Vermieters (Nebenkosten)?
danke |
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BID = 902975
der mit den kurzen Armen Urgestein
Beiträge: 17434
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Der Zähler ist in der Regel Eigentum des Versorgers und du bist der Vertragskunde des EVU nicht der Vermieter. Was glaubst du wer da Wohl die Leistungen des EVU zahlt ? Einer jedenfalls zahlt da nichts!
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Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen! |
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BID = 902979
ulix Stammposter
Beiträge: 222
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Komisch, hatte davor eine Wohnung und da musste ich den Zähler nicht bezahlen...
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BID = 902981
der mit den kurzen Armen Urgestein
Beiträge: 17434
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Die Zählermiete ist Bestandteil des Stromliefervertrages. Anders sieht es bei kundeneigenenen Zählern aus da gehört der Zähler nicht dem EVU sondern dem Kunden. Ergo gibt es da auch keine Zählermiete!
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BID = 902983
perl Ehrenmitglied
Beiträge: 11110,1 Wohnort: Rheinbach
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Zitat :
| Der Zähler ist in der Regel Eigentum des Versorgers und du bist der Vertragskunde des EVU nicht der Vermiete |
Eben.
Ausnahmen bestätigen die Regel und prinzipiell kannst du auch mit dem Vermieter die Abrechnung über die Nebenkosten vereinbaren.
Das bietet sich insbesondere bei kurzzeitigen Mietverhältnissen an.
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BID = 902986
Murray Inventar
Beiträge: 4857
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Zitat :
ulix hat am 18 Okt 2013 20:57 geschrieben :
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Komisch, hatte davor eine Wohnung und da musste ich den Zähler nicht bezahlen...
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Ich denke eher das hast du gar nicht bemerkt da der Energieversorger das nicht extra aufgeschlüsselt hat. Rufe den mal an und mache dich kundig.
Was hat dein Vermieter mit Verträgen zu tun welche ihn nicht tangieren?
Was anderes wäre es wenn diese Kosten in deinem Vertrag incl. sind.
[ Diese Nachricht wurde geändert von: Murray am 18 Okt 2013 21:34 ]
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BID = 903036
woodi Schriftsteller
Beiträge: 948 Wohnort: Welschbillig
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Zitat :
Murray hat am 18 Okt 2013 21:31 geschrieben :
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Zitat :
ulix hat am 18 Okt 2013 20:57 geschrieben :
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Komisch, hatte davor eine Wohnung und da musste ich den Zähler nicht bezahlen...
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Ich denke eher das hast du gar nicht bemerkt da der Energieversorger das nicht extra aufgeschlüsselt hat. Rufe den mal an und mache dich kundig.
Was hat dein Vermieter mit Verträgen zu tun welche ihn nicht tangieren?
Was anderes wäre es wenn diese Kosten in deinem Vertrag incl. sind.
[ Diese Nachricht wurde geändert von: Murray am 18 Okt 2013 21:34 ]
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Das kommt drauf an.
Oft werden kleine Wohnungen "nachgerüstet" und die Stromkreise werden auf einen Zwischenzähler gelegt, der Eigentum des Vermieters ist.
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
1) Geeichter Zähler und regelmäßiger Tausch (Intervall im Moment nicht bekannt)
2) Nicht geeichter Zwischenzähler und kein regelmäßiger Tausch
Im Fall 1 müssten die Kosten für den Zähler und den Austausch 12 Monate mal x Jahre aufgeteilt und der Betrag auf den monatl. Abschlag umgerechnet werden.
Im Fall 2 kann man sich das sparen, weil ein ungeeichter Zwischenzähler zwischen 20 und 30 Euro kostet.
Im Fall 2 kann man Glück oder Pech mit der Genauigkeit haben.
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Mit freundlichem Gruß
woodi
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BID = 903041
der mit den kurzen Armen Urgestein
Beiträge: 17434
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Ungeeichte Zähler sind in D nicht zu Abrechnungszwecken zugelassen!
Des weiteren ist der Weiterverkauf von Elektroenergie nicht zulässig.
Daraus folgt jeder Kunde benötigt einen eigenen Vertrag.
Deshalb fällt auch der Zwischenzähler flach.
Bei Garten oder Garagengemeinschaften gibt es einen Hauptzähler und die gesamte Gemeinschaft ist Kunde des EVU und haftet dem EVU für die Verbindlichkeit.
Im Klartext kann jedes Mitglied der Gemeinschaft für die Verbindlichkeit gegenüber dem EVU herangezogen werden.
Kundeneigene Zähler unterliegen genau wie die Zähler des EVU der Eichplicht.
Allerdings bestehen die EVU im Gegensatz zu ihren eigenen Zählern auf der Stückprüfplicht.
Das bedeutet bei einem kundeneigenem Zähler werden keine Stichprobenprüfungen sondern Einzelprüfungen vorgenommen.
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BID = 903049
Murray Inventar
Beiträge: 4857
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Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 19 Okt 2013 18:00 geschrieben :
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Des weiteren ist der Weiterverkauf von Elektroenergie nicht zulässig.
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Seit wann gibt es diese Regelung?
Bzw. wie ist die zu verstehen?
Z.B. hat doch in einer Kleingartenanlage auch jede angeschlossene Parzelle einen Zwischenzähler.
Beim vorherigen Vermieter (vor 4 Jahren)
hatte ich auch einen Zwischenzähler und mein Vermieter war nur Kunde beim EVU, ich nicht (mehr)
Das habe ich heute noch beim Wasser. Welche rechtliche Grundlage besagt das dies beim Strom nicht zulässig ist aber beim Wasser durchaus?
Abgesehen davon das natürlich durch Gemeinschaftsabnahme für den Einzelnen viel günstigere Tarife zustande kommen.
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BID = 903059
der mit den kurzen Armen Urgestein
Beiträge: 17434
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Grundlage bildet die NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)) und die Allgemeinen Lieferbedingungen Elektroenergieversorgung)
Die Lieferung von Elektroenergie erfolgt auf Grund eines Vertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen und dem Endkunden. Die Anlage ist zwar Vermietereigentum der Partner des Energieversorgers ist aber der Mieter. Nur wenn der Mieter einen eigenen Zähler hat kann er auch den Versorger frei wählen.
So nehmen wir mal an du bezahlst mit der Miete deine Stromkosten, der Vermieter bezahlt aber nicht an das EVU. Folge der Versorger stellt die Lieferung ein und du bist der Dumme.
Rechtlich kannst du nur gegen deinen Vermieter vorgehen nur nützt dir das nichts denn du stehst ohne Versorgung da!
In dem Moment wo der Vermieter den Strom weiterverkauft ob nun zum Einkaufspreis oder mit Aufschlag wird er zum Grundversorger und benötigt eine Lizenz als Energieversorger.
Anders sieht es zb bei Hotels aus, da ist die Lieferung der Elektroenergie genauso wie die der Betriebsnebenkosten im Mietpreis enthalten.
Bei Gemeinschaftsanschlüssen zb bei Garagen oder Kleingärten haftet der Eigentümer (die Gemeinschaft als Gesamtschuldner). Die Zwischenzähler sind da unbeteiligt! Unbeglaubigte Zähler sind nach Eichgesetz nicht zu Verrechnungszwecken zugelassen! Deshalb zählt einzig und allein der Hauptzähler und jedes Mitglied des Vereins haftet als Gesamtschuldner.
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Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen!
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BID = 903062
Murray Inventar
Beiträge: 4857
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Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 19 Okt 2013 21:14 geschrieben :
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So nehmen wir mal an du bezahlst mit der Miete deine Stromkosten, der Vermieter bezahlt aber nicht an das EVU. Folge der Versorger stellt die Lieferung ein und du bist der Dumme.
Rechtlich kannst du nur gegen deinen Vermieter vorgehen nur nützt dir das nichts denn du stehst ohne Versorgung da!
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Der genannte Fall ist gar nicht mal so selten hier.
Im allg. wurden die Zahlungen an den Vermieter dann eingestellt.
Ein Verwalter bestellt (meist ein Mieter mit entsprechenden Risiko) und eine gütliche Einigung mit dem Versoger getroffen.
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BID = 903067
perl Ehrenmitglied
Beiträge: 11110,1 Wohnort: Rheinbach
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Zitat :
| Komisch, hatte davor eine Wohnung und da musste ich den Zähler nicht bezahlen... |
Schau mal auf die Rückseite der Rechnung!
Auf der Vorderseite steht nur der Endbetrag, aber auf der Rückseite sind vermutlich alle Posten fein säuberlich aufgeführt.
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BID = 903073
woodi Schriftsteller
Beiträge: 948 Wohnort: Welschbillig
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Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 19 Okt 2013 18:00 geschrieben :
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Ungeeichte Zähler sind in D nicht zu Abrechnungszwecken zugelassen!
Des weiteren ist der Weiterverkauf von Elektroenergie nicht zulässig.
Daraus folgt jeder Kunde benötigt einen eigenen Vertrag.
Deshalb fällt auch der Zwischenzähler flach.
Bei Garten oder Garagengemeinschaften gibt es einen Hauptzähler und die gesamte Gemeinschaft ist Kunde des EVU und haftet dem EVU für die Verbindlichkeit.
Im Klartext kann jedes Mitglied der Gemeinschaft für die Verbindlichkeit gegenüber dem EVU herangezogen werden.
Kundeneigene Zähler unterliegen genau wie die Zähler des EVU der Eichplicht.
Allerdings bestehen die EVU im Gegensatz zu ihren eigenen Zählern auf der Stückprüfplicht.
Das bedeutet bei einem kundeneigenem Zähler werden keine Stichprobenprüfungen sondern Einzelprüfungen vorgenommen.
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Ich habe nichts zu den rechtlichen Hintergründen geschrieben.
Ich habe nur eine Sachlage dargestellt, die öfters als einmal vorkommt und zwar nicht nur bei Strom, sondern auch bei Wasser und Gas.
Es ist de Facto so.
Wo kein Kläger, da kein Richter.
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Mit freundlichem Gruß
woodi
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