Hallo gshock
Vermutlich handelt es sich bei der Steckdose um das Model "Typ 7" nach alter schweizer Norm. (400V/16A)
Dieses Modell wurde früher oft nach Nullung Sch.III (ähnlich heutigem TN-C)angeschlossen. Der Nulleiter (gelb) wurde im Sicherungselement über einen Nulleitertrenner geführt und auf die PE- Buchse der Steckvorrichtung geführt.
Eine neuere Variante war, den PE- Leiter separat ab PE oder PE(N)- Schiene anzuschliessen (ohne Trenner). Drahtfarbe wäre hier gn/gb
Bei beiden Varianten darf keine 230 Steckvorrichtung abgenommen werden!
Es gibt hier nur eine Richtige Lösung: Neue Leitung ab Unterverteilung, neue Steckvorrichtung
Grundsätzliches zu den Elektroinstallationen in der Schweiz:
Auszug aus der Niederspannungs- Installationsverordnung:
Art. 6
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.
Eine Bewilligung erhält:
Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen
Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie fachkundig sind und Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
Fachkundig ist:
Art. 8
1 Fachkundig ist, wer:
a. die Prüfung in den berufskundlichen Fächern der höheren Fachprüfung (Meisterprüfung) für Elektro-Installateure bestanden hat;
b. eine Berufslehre als Elektromonteur oder —zeichner und ein Studium der Energie-Elektrotechnik an einer Fachhochschule (FH) abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen Abschluss an einer anderen Lehranstalt (Höhere Technische Lehranstalt [HTL]) besitzt und eine Praxisprüfung bestanden hat;
c. eine Berufslehre als Elektromonteur oder —zeichner und ein Studium der Energie-Elektrotechnik an einer Technikerschule TS abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen Abschluss an einer anderen Lehranstalt besitzt und sich zusätzlich über drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist und eine Praxisprüfung bestanden hat;
d. eine Berufslehre in einem dem Elektromonteur oder —zeichner nahe verwandten Beruf oder die Matura und ein Studium der Energie-Elektrotechnik an einer eidgenössischen technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen Abschluss an einer anderen Lehranstalt besitzt und sich zusätzlich über fünf Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist und eine Praxisprüfung bestanden hat;
e. das Diplom der höheren Fachprüfung eines dem diplomierten Elektro-Installateur nahe verwandten Berufes besitzt und sich zusätzlich über fünf Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist und eine Praxisprüfung bestanden hat; oder
f. eine mit der höheren Fachprüfung als Elektro-Installateur vergleichbare Prüfung in einem Land abgelegt hat, welches Mitglied der CENELEC ist und Gegenrecht hält, sowie eine dreijährige Praxis im Installieren in der Schweiz unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweist. Das Inspektorat entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhören des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT); es kann eine Prüfung anordnen.
2 Die Einzelheiten der Praxisprüfung werden von der Berufs- und Meisterprüfungskommission VSEI1/VSE2 unter Mitwirkung des BBT festgelegt. Dabei können je nach Art der Vorbildung verschiedene Prüfungsinhalte definiert werden; die Fachbereiche Normen, Messtechnik und Installationskontrolle sind in jedem Fall zu prüfen.
3 Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung und über die dem Elektromonteur oder -zeichner nahestehenden Berufe entscheidet das Inspektorat nach Anhören des BBT.
Die vollständige Verordnung findet Ihr in der Gesetzesammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Link:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/734_27/a8.html