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eBay Privatverkauf Neuware - Gewährleistung..? |
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BID = 654596
Lightyear Inventar
Beiträge: 7911 Wohnort: Nürnberg
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Hallo liebe Gemeinde,
ich schon wieder...
Nun oute ich mich mal eben als eBay-noob, d.h. ich kaufe dort zwar gelegentlich, habe auf der Plattform aber noch nahezu nix verkauft
Durch einen dummen Zufall bin ich (absolut privat) zu einem Posten Computerzubehör (Toner, Wartungskits, Headsets etc.) gekommen, und möchte / muss das Zeuch nun irgendwie sinnvoll versilbern.
Als Posten zu verkaufen, dürfte wohl wenig sinnvoll sein - wer kauft schon 10 Toner im Paket (udn zu welchem Preis)?
Da es sich dabei teils um durchaus hochwertige (=teure) Ware handelt, befürchet ich nun Unbill seitens des Verbraucherrechts.
Am liebsten würde ich die Ware "so wie gesehen bzw. beschrieben" verkaufen. Dies liegt darin begründet, dass ich einfach keien Ahnung von dem Zeug habe bzw. auch keinerlei Gewährleistung übernehmen will und kann. Alleine fehlt mir schon wirklich das entsprechende Geät, um z.B. Toner zu testen (kann man das überhaupt..?). Zumal die Toner dann ja nicht mehr originalverpackt wären...
Welche guten Ratschläge gibt es da für mich..?
Wie gesagt, ich habe die Sachen privat (aber 100% legal) bekommen und möchte nun logischerweise auch privat verkaufen. Mir ist klar, dass ich auf diese Weise vermutlich keine Listenpreise erzielen kann, aber so ein paar € hätte ich dann ja doch gerne.
Die Toner z.B. werden derzeit für ca. 170€/Stück gehandelt - wenn ich so 100€ - 120€ bekäme, wäre ich schon glücklich.
Gibt es einen "wasserdichten" Auktionstext, mit dem ich die Gewährleistung ausschliessen kann? Oder muss ich das als Privatmann gar nicht? Dachboden- bzw. Scheunenfund ist ja wohl Schwachsinn³, was wäre also sinnvoll?
Unterstellt mir der Staat automatisch gewerblichen Handel, wenn ich zig Toner und Headsets privat verkaufe?
Bevor ich die Ware nämlich über meine Firma verkaufe (und den ganzen Rattenschwanz habe, der daraus folgt), dann entsorge ich den ganzen Haufen nämlich lieber gleich...
Also, werte eBay-Verkäufer, haut bitte in die Tasten...
DANKESCHÖN!
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Gruß aus Nürnberg,
Lightyear
Alles unter 1000°C ist HANDWARM!
Alle Tipps ohne jegliche Gewähr, die Einhaltung aller Vorschriften obliegt dem Ausführenden! |
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BID = 654609
sam2 Urgestein
Beiträge: 35330 Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)
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Wenn Du nichts einschränkst, mußt Du 2 Jahre Gewähr leisten.
Aber bei Neuware ist keine Einschränkung der Gewährleistung zulässig, auch nicht durch private Verkäufer.
Daher müßtest Du die Ware "als gebraucht, unter Ausschluß der gesetzlichen Mängelgewährleistung" anbieten. Das geht.
Ob das FA bei Massenverkäufen hellhörig wird, ist ne andere Frage.
Einkommensteuerpflichtig sind Überschüsse aus derartigen Verkäufen aber neuerdings auch bei Privatleuten IMMER! |
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BID = 654610
prinz. Moderator
Beiträge: 8934 Wohnort: Gifhorn und Wolfenbüttel
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Moin
Schon ein einziger Verkauf muß beim Finazamt angemeldet werden.
Da Du warscheinlich ne Steuererklärung ab gibst weiß dein Finazamt was Du über ebay gekauft und verkauft hast.
Es sind auch Programme bei ebay im Hintergrund die deine Aktivitäten überprüfen.
Spreche aus Erfahrung ist geil wenn Du die Steuern deiner ebay Geschäfte nach einem Jahr bezahlen darfst.
Laut Steuerberater ist jeder Verkauf mit dem eine Gewinnerzielung beabsichtigt wird Steuerpflichtig.
Ausklammern kannst Du zwar das Du ne Garantie geben mußt als Privat verkauf (Der Artikel wird als gebraucht, so wie er ist, von Privat ohne jegliche Gewährleistung verkauft.
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.
Privatverkauf. Daher keine Garantie, keine Gewährleistung und keine Rücknahme.)
aber es glaubt dir keiner wenn Du mehr als eine gleiche Sache verkaufst das Du es nicht gewerblich machst.
Andere Fußangel sind eventuelle Abmahnungen deiner Mitbewerber.
Trotzdem macht ebay Spaß
mfg
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Nur für nicht Mutige
1.Freischalten
2.Gegen Wiedereinschalten sichern
3.Spannungsfreiheit allpolig feststellen
4.Erden und kurzschließen
5.Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
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BID = 654621
Murray Inventar
Beiträge: 4901
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Irgendwo habe ich erst diese Woche was dazu gelesen, also wie das zu formulieren ist.
Allerdings bis du mit 10 Stück wohl schon an der Grenze zum gewerblichen, da gibt es die unterschiedlichsten Urteile. Dann muß der Text allerdings auch wieder ganz anders lauten
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BID = 654880
nabruxas Monitorspezialist
Beiträge: 9317 Wohnort: Alpenrepublik
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Kannst Du einmal aufzählen was da dabei ist?
Vielleicht ist für mich etwas dabei...
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0815 - Mit der Lizenz zum Löten!
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BID = 654959
king_of_fools Gelegenheitsposter
Beiträge: 60 Wohnort: Wäschenbeuren
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Das "Neue Lexikon der Rechtsirrtümer" von Dr. jur. Ralf Höcker empfiehlt die folgende Formulierung:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."
Das ganze weitere häufig anzutreffende Blabla (neues EU-Recht, "mit Abgabe eines Gebotes erklären Sie...") kann man sich komplett sparen. Es gibt kein "neues EU-Recht", und die Abgabe eines Gebotes stellt ohnehin eine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu den angegebenen Konditionen dar. Wenn du die Kohle nicht dringend brauchst würde ich das Zeug halt Stück für Stück verscherbeln und nicht alles auf einmal reinstellen. Dann kann sich zwar das Finanzamt im blödesten Fall immer noch für dich interessieren, aber es fällt nicht so auf. Die Rücknahme des verkauften Artikels kannst du direkt in den Auktionseinstellungen ausschließen, dazu bedarf es keiner gesonderten Formulierung.
Gruß
king_of_fools
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BID = 655200
2N3055 Schreibmaschine
Beiträge: 1383 Wohnort: Sulzbach (Ts.)
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Da hat es sich Herr Dr. Höcker etwas zu einfach gemacht:
Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Gewährleistung gilt immer eine Frist von 2 Jahren bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
D. h. die Haftung für gesundheitliche Schäden kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
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Wo kommt nur dieses "eingeschalten" her, aus Neufünfland?
Entweder "einschalten" oder "eingeschaltet"!
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BID = 655441
king_of_fools Gelegenheitsposter
Beiträge: 60 Wohnort: Wäschenbeuren
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Zitat :
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D. h. die Haftung für gesundheitliche Schäden kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
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Rein formaljuristisch ist das einigermaßen korrekt. Mir ist aber bisher kein Fall bekannt, wo ein Privatverkäufer aufgrund dieser Bestimmungen Schadenersatz leisten musste. Die Vorschriften für den Verbrauchsgüterverkauf finden ja hier eben keine Anwendung. Sofern eventuelle Mängel nicht arglistig verschwiegen und die Beschaffenheit der verkauften Sache nach bestem Wissen korrekt angegeben wurde müsste man auf der sicheren Seite sein. "Müsste" wohlgemerkt - auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.
Gruß
king_of_fools
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BID = 655442
perl Ehrenmitglied
Beiträge: 11110,1 Wohnort: Rheinbach
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Das ist wohl auch weniger eine Frage der Gewährleistung als der Produkthaftung.
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BID = 655504
canvas Doppelanmeldung daher gesperrt
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