"Bestandsschutz" Im Unterforum Elektroinstallation - Beschreibung: Alles über Installation
Achtung immer VDE beachten !!
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BID = 413924
pwk20 Stammposter
Beiträge: 203
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BID = 414037
Kabelschreck Gesprächig
Beiträge: 167
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Hey
Ich habe auch noch was zwecks "Bestandsschutz" in den neuen Bundesländern. Verfasser unbekannt. Stand ?
PS: gerade die Quelle wiedergefunden http://www.iemb.de/veroeffentlichun.....t.htm
Zitat :
| 2 Allgemeine Anforderungen
Die auf dem Gebiet der neuen Bundesländer errichteten Wohngebäude in Plattenbauweise
entsprechen im allgemeinen genehmigten Typenprojekten. Sie unterscheiden sich trotzdem
teilweise recht erheblich untereinander, da die ausführenden Baubetriebe Anpassungsprojekte
erarbeiteten, die nach Errichtungsdatum und Ort unterschiedlich waren. Das trifft ebenso für
die installierten elektrotechnischen Anlagen zu. Es können aus diesem Grund keine
allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Wesentlich sind vorab die Darstellung zum
Bestandsschutz und zur Verantwortungsabgrenzung.
2.1 Bestandsschutz
Maßgebend für den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage sind die Bestimmungen, die zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung galten. Haben sich die Anforderungen zwischenzeitlich geändert
(das ist in der Regel der Fall), so ist in der Regel keine Anpassung der bestehenden Anlagen
an die neuen Normen erforderlich
(Bestandsschutz), es sei denn, in den neuen Normen wird dies ausdrücklich gefordert.
Zur Klärung dieses Sachverhaltes wurde in [1.17] die Entscheidung des Komitees 221 der
Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) zur Einführung der
Normenreihe DIN VDE 0100 in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins
(Beitrittsgebiet) veröffentlicht. Darin vertritt das K 221 folgende Auffassung:
- Planungen sind auf DIN VDE-Basis auszuführen.
- Bei Erweiterungen einer nach TGL ausgeführten elektrotechnischen Anlage muß der
Erweiterungsteil nach DIN VDE-Normen ausgeführt werden, während der bestehende
Teil unverändert bleiben darf. Bei Änderungen muß der geänderte Teil einer Anlage
DIN VDE-Normen entsprechen.
- Nach TGL errichtete Anlagen dürfen nach TGL repariert und geprüft werden, es sei denn,
es wurde in DIN VDE 0100 bisher eine Anpassung gefordert. Dabei dürfen nach TGL
hergestellte Betriebsmittel im Rahmen des Ersatzbedarfs verwendet werden.
- Die feste Verlegung von Kabeln und Leitungen aus Aluminium mit Querschnitten von
mindestens 2,5 qmm verstößt im allgemeinen nicht gegen DIN VDE-Normen. Sie darf
erfolgen, sofern nicht in besonderen Fällen ein anderer Leiterwerkstoff gefordert ist. Auf
die Eignung der Klemmen oder sonstigen Anschluß- und Verbindungsmittel für
Aluminiumleiter ist zu achten. Die Eigenschaften des Aluminiums sind durch
entsprechende Vorbehandlung zu berücksichtigen, sofern sich das nicht durch die
Ausführung der Klemmen oder sonstigen Anschluß- und Verbindungsmittel erübrigt. Da
es für Anschluß- und Verbindungsmittel für Leiter aus Aluminium keine einschlägigen
DIN-Normen gibt, wird auf die erhöhte Eigenverantwortung hingewiesen.
- Nach TGL hergestellte Betriebsmittel dürfen, außer zur Deckung des Ersatzbedarfs
bestehender Anlagen, eingesetzt werden, wenn der Hersteller bescheinigt, daß sie
gleichwertig mit Betriebsmitteln nach DIN VDE- oder DIN-Normen sind.
In Ergänzung dazu wurde in [1.16] die Entscheidung des Komitees 221 zur Anpassung
bestehender elektrischer Anlagen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins
(Beitrittsgebiet) mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
In der Vergangenheit wurde in den alten Bundesländern bei Notwendigkeit die
Anpassung bestehender Anlagen an DIN VDE-Normen innerhalb einer vorgegebenen
Frist (Anpassungsfrist) und in einem vorgegebenen Umfang gefordert
(Anpassungsforderung). Zur Sicherstellung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im
vereinten Deutschland werden folgende Anpassungen in den angegebenen Fristen vom
DKE-Komitee 221 für das Beitrittsgebiet gefordert:
- Hausinstallationen in Räumen mit isolierendem Fußboden, in denen sich ursprünglich
keine zufällig berührbaren mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen befanden,
die jedoch in der Vergangenheit durch nachträglichen Einbau von zufällig berührbaren,
mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen, wie Wasser-, Gas- oder
Heizungsanlagen ihre frühere isolierende Beschaffenheit verloren haben, müssen
unverzüglich mit einem Schutz bei direktem Berühren nachgerüstet werden.
- Als vorübergehende provisorische Verbesserung des Schutzes wird bis zur nächsten
Änderung der Anlage oder der Modernisierung oder Renovierung des Gebäudes/der
Wohnung/des Wohnraumes der Einsatz von RCD (Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen/
Differenzstrom-Schutzeinrichtungen) mit einem Nennfehlerstrom/Nenndifferenzstrom
von höchstens 30 mA im Zweileitersystem ohne Verlegung eines Schutzleiters zur
Erfüllung der Anpassungsforderung zugelassen.
- Als Termin für das Ende der provisorischen Verbesserung des Schutzes gilt der
Zeitpunkt der zuerst vorkommenden Maßnahme (Änderung.../Modernisierung.../
Renovierung...), spätestens jedoch bis 1. März 2002.
(Ursprüngliche Anpassungsforderung: VDE 0100/05.73, § 6a) 1.3).
2.2 Verantwortungsabgrenzung
Nach § 12 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden vom 21.06.1979 (AVBEltV) [1.5] ist der Anschlußnehmer für die ordnungsgemäße
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der
Hausanschlußsicherung, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens verantwortlich. Nach Absatz 2 darf die Anlage, außer
durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst, nur durch einen in ein
Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen
Installateur nach den Vorschriften der AVBEltV und nach anderen gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
erweitert, geändert und unterhalten werden. Nach Absatz 4 dürfen nur Materialien und
Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Union gegebenen
Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind [1.8]. Das Zeichen einer amtlich
anerkannten Prüfstelle (z.B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet, daß diese
Voraussetzungen erfüllt sind. Siehe auch [2.31]
Nach § 1 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes sind bei Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur
Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu beachten [1.6]. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf
abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Soweit Anlagen auf Grund von Regelungen der Europäischen Union dem in der Union
etablierten Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen, ist dieser maßgebend.
Absatz zwei führt aus, daß die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
oder des in der Europäischen Union gültigen Standes der Sicherheitstechnik
angenommen wird, wenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker (VDE) beachtet worden sind. Die Einhaltung des in der Europäischen
Union gegebenen Standes der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet, wenn
technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der Europäischen Union beachtet
worden sind, die entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des Rates vom 19. Februar
1973 - Niederspannungsrichtlinie - Anerkennung gefunden haben. Somit sind vom
Verordnungsgeber die VDE-Bestimmungen als anerkannte Regeln der Technik bestätigt.
Werden also bei der Errichtung von Elektro-Installationsanlagen die VDE-Bestimmungen
eingehalten, ist in Hinblick auf die erforderliche Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht
ein hohes Maß an Rechtssicherheit gegeben.
Im § 13 AVBEltV ist die Inbetriebsetzung der Kundenanlage geregelt. Im Absatz 1 wird
festgelegt, daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) oder dessen
Beauftragter die Anlage an das Verteilungsnetz anschließt und sie bis zu den Haupt-
oder Verteilungssicherungen unter Spannung setzt (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter
diesen Sicherungen werden vom Installateur in Betrieb gesetzt. Nach § 14 ist das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Anlage vor und nach der
Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung fordern. Werden Mängel festgestellt,
welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das
EVU berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; wenn Gefahr für Leib
oder Leben besteht, dann ist es hierzu verpflichtet. Das EVU übernimmt jedoch keine
Haftung für die Mängelfreiheit der Gesamtanlage. |
[ Diese Nachricht wurde geändert von: Kabelschreck am 14 Mär 2007 13:08 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: Kabelschreck am 14 Mär 2007 13:18 ] |
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BID = 415585
röhre Inventar
Beiträge: 3405 Wohnort: Grenzgebiet NRW-Hessen
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Da steht auch noch,
was ist eine Elektrofachkraft?
Es gibt keine Urkunde die diesen Titel verleiht.
Und ich war immer im Glauben, Gesellenprüfung im Elektrohandwerk und man ist Elektrofachkraft.
Was bist Du dann nach ablegen der Gesellenprüfung?
Fachidiot?
gruß
röhre
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Immer schön die VDE-Vorschriften beachten.
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BID = 415596
röhre Inventar
Beiträge: 3405 Wohnort: Grenzgebiet NRW-Hessen
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http://www.vde.com/VDE/Ausschuesse/.....e.htm
Selsbst innerhalb der VDE gibt es den Begriff "Bestandsschutz"
Da weiß offenbar die linke Hand nicht was die Rechte tut.
röhre
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BID = 415599
röhre Inventar
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