Information für Hersteller/Vertreiber zur Registrierungspflicht für LED-Leuchten
Ab dem 1. August 2013 sind LED-Lampen nicht mehr in der Geräteart 5.1 sondern unter 5.2 „Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht“ zu registrieren. Außerdem fallen Leuchten mit festeingebauten LEDs in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG) und sind ebenfalls in der Geräteart 5.2 zu registrieren. Betroffen sind z.B. bestimmte Taschenlampen, Arbeitslampen, Stirnlampen, Fahrradlampen, (Weihnachts-) Lichterketten und LED-Stripes.
Die Geräteart 5.2 umfasst damit neben den bisher registrierungspflichtigen Geräten auch:
LED-Lampen und
Leuchten, bei denen die LED-Lampe fest mit der Leuchte verbunden ist.
Die stiftung ear stellt eine Übersicht über die Folgen
online zur Verfügung und räumt für die Umsetzung der Änderungen eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 ein. Wir empfehlen, Ihr Produktsortiment zu überprüfen sofern Sie Beleuchtungskörper in Verkehr bringen. Gern beraten wir Sie dahingehend: www.bitkom-garantie.de.