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BID = 760074
Baller-Otto Neu hier
Beiträge: 47 Wohnort: Heide
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Hallo ihr,
in wie weit ist ein "Überwachungs-Inspektör" eines schleswig-holsteinischen Netzbetreibers befugt den Strom abzuklemmen?
Hintergrund der Frage: Der Zähler wurde auf Kundenwunsch gewechselt, dem vom Zählerwechsler des EVU Gestellten gefiel etwas nicht (was konnte er nicht genau benennen und auch nicht auf dem Arbeitsbogen vermerken => Mängel = keine), er konnte aber zumindest die Ankunft des "Kontroll-Ingenörs" zur in Augenscheinnahme der Fehlbildung ankündigen!
Das ist dann heute erfolgt, der nicht angekündigte Besuch des "Strom-Kontrollörs" ("wo geht denn dieses dicke Kabel hin?" -> "äh, ich glaube da bekommen wir unseren Strom her...") endete erneut in einem "Ich kann hier jederzeit die Herzrythmusmassage, Babynahrung, jegliche lebenserhaltene Massnahme abstellen wenn mir danach ist.
Die Anlage entspricht nicht der Vorschrift => "Ich stelle jetzt den Stom ab", ab wann kommt das in Betracht?
Entscheidet das der in die Wohnung Gelassene?
Anhand was? Kopfkino des Wochentages?
Fragend.
Gruß und Dank,
BO |
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BID = 760107
fuchsi Schreibmaschine
Beiträge: 1704
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was zum Teufel ist ein "Strom-Kontrollör"??
Der Kunde hat eine gültigen Vertrag mit dem Stromversorger. Wenn hier die Anschlussbedingungen und Vertragsklauseln eingehalten werden, kann sich der Typ brausen gehen. |
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BID = 760177
wome Schreibmaschine
Beiträge: 1252
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@ Baller-Otto.
Ich glaube, du erzählst uns nur die halbe Wahrheit?
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BID = 760211
Baller-Otto Neu hier
Beiträge: 47 Wohnort: Heide
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Hi,
ne, nicht halbe Wahrheit, nur höchstens die halbe Geschichte
Die Geschichte ist aus erster Hand (allerdings Laienhand).
Technisch hat sich das jetzt schon etwas erhellt, es wurde beim erneuern der Hauptverteilung die bestehende 4 adrige 6mm² Leitung durch eine 4 adrige 16mm² Leitung getauscht. Der Potentialausgleich der Heizung ist nicht (erkennbar) angeschlossen. Das ist, soweit es mir jetzt bekannt ist, ist beim Zählerwechsel übel aufgestossen.
Meine Frage bezog sich eher auf den rechtlichen Aspekt.
Ab welchem Punkt der Gefährdung kann wer entscheiden "Ich ziehe jetzt die Sicherungen aus dem HAK"?
Da habe ich einfach ein Verständnissproblem.
Gruß,
BO
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BID = 760663
Hemapri Schriftsteller
Beiträge: 783 Wohnort: Südthüringen
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Zitat :
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Ab welchem Punkt der Gefährdung kann wer entscheiden "Ich ziehe jetzt die Sicherungen aus dem HAK"?
Da habe ich einfach ein Verständnissproblem. |
Das kann grundsätzlich jeder eingetragene Elektriker und auch jeder vom Energienetzbetreiber beauftragte, wenn eine akute Gefährdung der Sicherheit vorliegt. Das zum einen.
Zum anderen: Wurde eine Kundenanlage stillgelegt, also die Ausserbetriebnahme des HAK, einschließlich der Entfernung der Zähler, so wird die Anlage normalerweise erst wieder in Betrieb genommen, wenn sie hierfür den Bestimmungen der aktuellen TAB entspricht. Und da wird es wohl Probleme geben, so dass eine Wiederinbetriebnahme wohl erst mit einigen Auflagen verbunden wird.
MfG
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BID = 760957
Primus von Quack Unser Primus :) nehmt ihn nicht so ernst
Beiträge: 7368
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...mach doch maln Bild von besagter rätselhafter Zähleranlage
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...geguckt wird mit den Augen, nicht mit den Fingern!
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