BID = 489489
sam2 Urgestein
     
Beiträge: 35321 Wohnort: Franken (bairisch besetzte Zone)
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Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als “sonstige Betriebskosten” im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.
BGH v. 14.2.2007 - VIII ZR 123/06 - WuM 2007, 198; GE 2007, 439
An der Umlagefähigkeit solcher “Überprüfungs- und Wartungskosten” kann eigentlich kein Zweifel bestehen, da die Wartung und Überprüfung technischer Anlagen schon in der II. BV zu den umlagefähigen Betriebskosten gehörte.
Zu beachten ist jedoch für Mieter wie Vermieter gleichermaßen, dass die aus solchen Überprüfungen resultierenden Instandsetzungen und Reparaturen nicht umlagefähig sind.
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BID = 495560
Lightyear Inventar
     
Beiträge: 7909 Wohnort: Nürnberg
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@kea%:
Was verstehst Du denn nicht..?
Ist doch alles klar - oder wo liegt Dein Problem..?
Endlich mal eine Entscheidung, die auch dem nahezu entmachteten Vermieter ein Recht gibt - wurde auch Zeit...
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Gruß aus Nürnberg,
Lightyear
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