Rechtliche Frage zu Installationen

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Autor
Rechtliche Frage zu Installationen

    







BID = 986958

Trumbaschl

Inventar



Beiträge: 7573
Wohnort: Wien
 

  


Manche Netzbetreiber sind bei grob normwidrigen Anlagen schnell, aber die meisten sind nur in einem einzigen Fall wirklich flott mit der Abschaltung: wenn die Verrechnung nicht mehr klappt (sei es Messeinrichtung überbrückt, sei es Zahlungsunwilligkeit).

_________________
"Und dann kommen's zu ana Tür da steht oben "Eintritt verboten!" und da miaßn's eine!"

BID = 986962

Elektro Freak

Inventar



Beiträge: 3428
Wohnort: Mainfranken

 

  

Schaut mal hier, das war 30Jahre so.
Seit 20 Jahren fehlt die Abdeckung...

Der Netzbetreiber hat immer schön den Zähler gewechselt.

Ja sogar auf Erdkabel wurde noch umgestellt.
Dabei hat der Netzbetreiber übrigens die Zählertafel kaputt gemacht und ein riesiges Loch hinterlassen.

Ursprünglich war da ein Wechselstromzähler draufgepinnt.
Nach der Umstellung kam ein Drehstromzähler.

Der Zählermonteur hatte keinen Bock auf starre Adern. Demzufolge hat er 3 flexible Adern (ewig lang!) je 6mm² daran angeschlossen.

Die 2 unbenutzten Phasen waren mit Iso-Band isoliert.
PEN und L kamen mit einer Blockklemme auf die alten starren Leitungen. Zum Schluss ebenfalls mit Iso-Band umwickelt.

Irgendwie hatte ich sowieso das Gefühl, der Zählermonteur wäre besoffen gewesen. Einen NH Griff, eine Kiste mit NH-Sicherungen und das Verdrahtungsmaterial hat er dort einfach vergessen. Wurde dann für die UV-Verdrahtung benutzt

Irgendwann habe ich das obige Konstrukt gegen einen 3-Reihigen AP-Verteiler mit 2-Fi-Schaltern, ordentlichen LS-Schaltern und ordentlicher Stromkreisaufteilung ersetzt.

Die UV sieht etwas chaotisch aus. Ursprünglich hatte ich nur die Bestandsstromkreise auf geklemmt. Die Rauminstallationen wurde dann durch E-Laien gemacht..

Messtechnisch aber alles gut Keine klassische Nullung mehr, dafür viel Reserveadern...

Für die Zählertafel gab es sogar noch ein Abschlussstück. Die flexiblen Adern waren so lang, dass ich Sie direkt in der UV (unter Spannung...) anschließen konnte.

Das ganze hat den Netzbetreiber NIE interessiert. Lediglich wurde einmal der Strom nicht bezahlt. Da war der Zähler weg. Nach Begleichung der Rechnung, gab es sofort wieder einen neuen Zähler und zwar OHNE murren.

Nur bei Änderungen ist der VNB stur. Höhere Hausanschlusssicherung gäbe es nur mit neuem Zählerschrank...








_________________


[ Diese Nachricht wurde geändert von: Elektro Freak am  7 Apr 2016 22:56 ]

BID = 987103

ortskurve

Gerade angekommen


Beiträge: 13
Wohnort: Wien

In Wien brauchst du für öffentlich zugängliche Gebäude einen "Elektrobefund".
Und einen "Gasbefund", auch wenn du keinen Gasanschluss dort hast, aber eine Leitung durchgeht, alle 2 Jahre.

Das macht ein konzessioniertes Unternehmen, auf deine Kosten.

Dasselbe gilt für eine Neuinstallation im privatem Bereich. (bis auf die 2 Jahre) Wienstrom (Wiener Netze) schaltet nur zu, wenn es so einen Befund eines konzessionierten Unternehmens gibt.

Du kannst die Anlage selber basteln, aber am Schluss muss sie abgenommen werden.
Wenn du das TAEV konform gebaut hast, ist das kein Problem, wenn nicht ist es dein Problem...

Bei Altbestand ist das oft ein Graubereich. Ich habe schon Anlagen gesehen, wo alles erneuert wurde, die Leitungen vom Stockwerksverteiler bis zur Wohnung hin, nur die Zählerschleife nicht, wegen der Plombe. Da haben sie ganz einfach die Leitungen getrennt, und Schrumpfmuffen eingebaut. Das ist sicher nicht legal, aber wenns keinem auffällt und keine kriminelle Energie dahinter ist...



BID = 987138

mlf_by

Schriftsteller



Beiträge: 954
Wohnort: Ried


Zitat :
Ja, alles klar, damit steht ja fest, dass das Selbstschrauben in diesem Bereich tatsächlich weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Mit anderen Worten: Es ist erlaubt!
Das ist allerdings ein unzulässiger (weil grundfalscher) Zirkelschluss.
Nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch erlaubt.

Der Link zu einer anwaltlichen Einschätzung frag-einen-Anwalt wurde ja schonmal gepostet.
Dem seinen Text in Einzelteile zerlegen um ihn genauer einschätzen zu können, ist mir "nur" zu viel Arbeit. Ich habe allerdings das dumpfe Gefühl, als könnte er evtl. an der Sache vorbei argumentieren.
Es ist schlicht leider ein (auch unter Anwälten) weitverbreiteter Irrglaube, daß ein RA "alles" könnte.
Das merkt man leider etwas regelmäßiger erst, während man schon mit RA´s Hilfe mit Vollgas gegen die Wand fährt. Die anwaltliche Tätigkeit fällt nunmal in die Kategorie ´Laberjob´. Daher immer schön die anwaltlichen Schwerpunktsetzungen überprüfen ... klick. Da "sollte" z.B. zumindest ´Versicherungsrecht´ stehen, besser noch ´Fachanwalt für ...´.

Allerdings steht in dem RA-Text ein Wort, auf das mir regelmäßig das Messer in der Tasche aufgeht^^.
Eine ´Obliegenheit´ ist etwas, das (Verfassungs-) rechtlich nicht als Pflicht ausgestaltet sein darf. Das befolgen einer Obliegenheit ist daher stets freiwillig. Eine Obliegenheit kann so auch nicht mit Verwaltungs-zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ein nichtbefolgen (´Obliegenheitsverletzung´) kann /muß (je nach Rechtskreis) allerdings eine Sanktion nach sich ziehen.
Der "normale" Mensch würde dabei wohl zumindest an ´Drohung mit einem empfindlichen Übel´ denken. Da ein Rechtsstaat (Art. 20 GG) aber kraft Gesetzes niemals als "Schurke" auftreten kann, spricht man hier von "fördern" (fördern, nicht fordern !). Fördern eines erwünschten Tuns, Handelns, Duldens oder auch Unterlassens.

Sollte ´Elektroarbeiten nur durch Fachpersonal´ also tatsächlich eine Obliegenheit sein, dann wäre ein nichtbefolgen "leicht" problematisch.
Denn Obliegenheitsverletzungen sind vor Gericht extrem schwer zu knacken.

BID = 987173

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
mlf_by hat am  9 Apr 2016 18:45 geschrieben :

Das ist allerdings ein unzulässiger (weil grundfalscher) Zirkelschluss.
Nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch erlaubt.

Doch, genau das ist der Fall! Das scheint für manche juristische Laien wohl schwer verständlich zu sein; die Laien in dem anderen Thread hatten damit auch ihre Probleme:

Zitat :
Nick hat am 20 Apr 2007 10:03 geschrieben :

Ich gebe ja zu, dass das alles nicht immer einfach ist, aber sonst wäre das ja auch keine "Rechtswissenschaft".

Und Deine Abgrenzung von Verbot zu Erlaubnis ist auch nicht richtig. Grundsätzlich ist bei uns alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.

Fakt ist, dass sich jeder Anlagenbetreiber, der die Arbeiten an seinen Leitungen *nicht* von einem zugelassenen Fachbetrieb durchführen lässt, vertragswidrig verhält und Ärger mit seinem Versorger bekommen kann. Es ist aber keine Straftat und entsprechend kann auch niemand zB mit hilfreichen Tipps Beihilfe zu einer solchen leisten oder durch Verkauf von Montagematerial dazu anstiften.


Zitat :
Nick hat am 20 Apr 2007 15:52 geschrieben :


Zitat : ist es nicht eher so, dass es, zwar (vieleicht)nicht verboten aber auch nicht ausdrücklich erlaubt ist?

Nein, was nicht zweifelsfrei, eindeutig und ausdrücklich verboten wurde, ist erlaubt. Das wäre ja noch schöner, wenn man immer unsicher sein müsste, ob das, was man gerade vor hat, auch irgendwo ausdrücklich erlaubt ist. Das ist die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes.


Nick hat am 21 Apr 2007 11:42 geschrieben :

Im übrigen lautete die Grundfrage, ob der Gesetzgeber MIR ALS EIGENTÜMER einer Trinkwasseranlage verboten hat, dort selbst Hand anzulegen. Und das hat er nicht. Und wenn, dann hätte er es sehr ausdrücklich und deutlich tun müssen, denn schließlich wäre das ein Eingriff in mein grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht.

Gewerblich an *fremden* Installationen darf selbstverständlich nur ein zugelassener Fachbetrieb arbeiten. Ebensowenig darf ein SHK-Meister einen Friseursalon eröffnen und dort gegen Entgelt anderen Leuten die Haare schneiden.

Hier geht es nur darum, was ich als Privatmann in meinen eigenen vier Wänden darf und was nicht. Und ich darf alles, was nicht verboten ist. Deshalb stehen auch nur die Verbote geschrieben, das Erlaubte nicht.

BID = 987181

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
mlf_by hat am  9 Apr 2016 18:45 geschrieben :

Daher immer schön die anwaltlichen Schwerpunktsetzungen überprüfen ... klick. Da "sollte" z.B. zumindest ´Versicherungsrecht´ stehen, besser noch ´Fachanwalt für ...´.

Also auf seiner Webseite (http://www.legal-webhosting.com/anwalt.html) lese ich unter anderem "Nach Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt und für ein versicherungswirtschaftliches Unternehmen ist Rechtsanwalt Driftmeyer seit 2011 selbständig [...]". Und laut z.B. https://www.yourxpert.de/xpert/rechtsanwalt/ingo.driftmeyer gehört Privatversicherungsrecht auch zu seinen Schwerpunkten.

Ohne dir irgendwie zu nahe treten zu wollen, halte ich ihn dann in diesen Fragen doch für etwas kompetenter als dich.

Zitat :
mlf_by hat am  9 Apr 2016 18:45 geschrieben :

Allerdings steht in dem RA-Text ein Wort, auf das mir regelmäßig das Messer in der Tasche aufgeht^^.
Eine ´Obliegenheit´ ist etwas, das (Verfassungs-) rechtlich nicht als Pflicht ausgestaltet sein darf. Das befolgen einer Obliegenheit ist daher stets freiwillig. Eine Obliegenheit kann so auch nicht mit Verwaltungs-zwangsmitteln durchgesetzt werden. [...] Da ein Rechtsstaat (Art. 20 GG) aber kraft Gesetzes niemals als "Schurke" auftreten kann, spricht man hier von "fördern" (fördern, nicht fordern !). Fördern eines erwünschten Tuns, Handelns, Duldens oder auch Unterlassens.

Also ich weiß ja nicht, ob du denselben Text wie ich gelesen hast. In dem Text, den ich gelesen habe, ist jedenfalls nur von vertraglichen Obliegenheiten die Rede. Solche Obliegenheiten sind in einem Versicherungsvertrag typischerweise im Abschnitt "Obliegenheiten" aufgelistet.

Bei einer Hausratsversicherung gehört dazu oft z.B. auch, dass im Winter die Wohnung zu heizen ist. Wird eine solche Obliegenheit grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, kann das Versicherungsunternehmen die Leistungen mglw. ganz oder teilweise kürzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Obliegenheitsverletzung ursächlich für den Schaden war (Kausalität).

Außerhalb des Versicherungsvertrags hat eine solche "Obliegenheit" natürlich keinerlei Bedeutung. Das hat der Anwalt aber auch an keiner Stelle behauptet. Deine Ausführungen zu "Obliegenheiten" gehen also komplett am Thema vorbei!

BID = 987201

mlf_by

Schriftsteller



Beiträge: 954
Wohnort: Ried


Zitat :
Außerhalb des Versicherungsvertrags hat eine solche "Obliegenheit" natürlich keinerlei Bedeutung.
Obliegenheiten gibt es leider nicht nur im Vertrags- oder /und Versicherungsrecht.
Blödes Beispiel: die derzeit so gern diskutierten Integrationskurse können ebenfalls ausschließlich auf der Obliegenheits-Schiene fahren (ich weiß nicht wie der rechtliche Status, und damit die rechtlich korrekte Bezeichnung der potenziellen Teilnehmer, lautet).


Zitat :
Nach Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt und für ein versicherungswirtschaftliches Unternehmen
Und genau da ist (auch) ein Haken (den ich durchaus schon vorhin gelesen habe): er schreibt AGB´s. Dazu hat er (nicht eigenverantwortlich) versucht, eine Versicherungsgesellschaft möglichst leistungsfrei zu stellen.

Möglichst viele Versicherungsnehmer möglichst billig "abzuwimmeln" (versuchen), und aus einer Versicherung eine Zahlung "rausleiern", sind aber 2 verschiedene Paar Stiefel.
Schon deshalb, weil der selbstständige, eigenverantwortliche, Anwalt wohl öfter nur private, klein(er)e, Versicherungsnehmer hat, denen entsprechend schnell mal höchstens 1 Chance bleibt.
Spätestens danach ist der ´kleine´ Mandant evtl. etwas regelmäßiger Pleite, oder /und der Ruf der Kanzlei beschädigt.

Dazu sind Vorfälle im Zusammenhang mit Strom etwas vielschichtiger; nicht nur ausschließlich den Versicherungsrechts-Bereich betreffend.

BID = 987204

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
mlf_by hat am 10 Apr 2016 01:40 geschrieben :


Zitat :
Außerhalb des Versicherungsvertrags hat eine solche "Obliegenheit" natürlich keinerlei Bedeutung.
Obliegenheiten gibt es leider nicht nur im Vertrags- oder /und Versicherungsrecht.

Ja und? Es ging sowohl in der Frage als auch in der Antwort des Anwalts nur um Versicherungsrecht. Also sind auch nur die im Vertrag vereinbarten Obliegenheiten und die sich aus §§19-32 VVG ergebenden Obliegenheiten hier von Belang!

Zitat :
mlf_by hat am 10 Apr 2016 01:40 geschrieben :

Blödes Beispiel: die derzeit so gern diskutierten Integrationskurse können ebenfalls ausschließlich auf der Obliegenheits-Schiene fahren

Das ist falsch, und spiegelt leider das allgemeine Niveau wider, auf dem hier im Forum von juristischen Laien solche Themen diskutiert werden. Siehe §44a AufenthG:

Zitat :
Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn [...]
Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten [...]



BID = 987206

mlf_by

Schriftsteller



Beiträge: 954
Wohnort: Ried

Ich hab mal noch einen kurzen Stromschlag rausgesucht ...

Klick - öffentlich zugängliche Gerichtsentscheidung

In den Hauptrollen
o E.R. - Miteigentümer zweier Doppelhaushälften (könnte eine Erbengemeinschaft aus Bruder und Schwester sein)
o A.E.R. - Miteigentümerin, dinglich Nutzungsberechtigte, hat den netten Nachbarn aufgrund seiner Fachkenntnisse mal schnell eine Außenleuchte tauschen lassen
o L.B. - der nette Nachbar von nebenan, sehr von sich überzeugter Fachmann mit 40 Jahren Elektrohandwerks-Berufserfahrung, könnte allerdings "etwas" durch das Gericht deklassiert worden sein
und
o G.R. - der Geschädigte, hat die Außenlampe offensichtlich berührt.

(G.R. ist hier (zwar) als Kläger und Berufungskläger angeführt, allerdings könnte der -im Namen des Geschädigten klagende- hier evtl. vielmehr der Ehepartner bzw. ein durch Anspruchsübergang nun kraft Gesetzes gleichfalls Klageberechtigter z.B. Sozialleistungsträger -> § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X sein.)

In den Nebenrollen
o Y.R. - Mieterin, hat die Außenlampe vorher über den Zeitraum von etwa /mind. einem halben Jahr evtl. wöchentlich gereinigt, kam dabei nie zu Schaden
o Pol, StA, TÜV-Gutachter, Sachverständiger K., Sachverständiger F., ...


Schadenszeitpunkt: 16.09.2009. Schadensursache: Nagel /ein wohl etwas schwergängiges Leerrohr. Schadenssumme: voraussichtlich 1,227 Mio. € minus /plus ein paar 100´000 (die exakte Schadenssumme kann vermutl. erst in so 20, 30 Jahren mit dem Tod des Geschädigten ermittelt werden).


Verfahrensgang:
(Abkürzungen: LG - Landgericht, OLG - Oberlandesgericht, BGH - Bundesgerichtshof, AmtsG - Amtsgericht, [Entscheidungsdatum], Az. - Aktenzeichen)

1. LG Koblenz - 16.02.2012 - Az. 1 O 350/11; OLG Koblenz - 02.04.2014 - Az. 5 U 311/12; LG Koblenz, <offen> (hab zumindest nix gefunden; teilw. Zurückverweisung - müsste m.M.n. noch ein weiteres Az. entstehen; evtl. wird noch Ausgang d. Verfahrens 3 abgewartet) (Haftungsfrage, Schadensersatzfrage)
2. LG Koblenz - 11.07.2013 - Az. 1 O 639/12; OLG Koblenz - 02.04.2014 - Az. 5 U 1024/13; BGH - 14.07.2015 - Az. VI ZR 214/14 (Haftungsfrage)
3. 2030 Js 58797/10 – 3 Ds Staatsanwaltschaft Koblenz; AmtsG S. (Strafsache)

BID = 987217

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17433


Zitat :
Der Zweitbeklagte behauptet, die Lampe ordnungsgemäß angeschlossen und vor Inbetriebnahme die elektrische Verdrahtung mit einem Messgerät geprüft zu haben. Dabei habe er festgestellt, dass der Schutzleiter intakt gewesen sei. Auch habe er seine Auftraggeberin, die Zeugin A.E.R., noch auf einen falsch ausgelegten Fehlerstromschutzschalter (500 mA) hingewiesen. Der Nagel, der die schadenstiftende Strombrücke zwischen dem Schutzleiter und der Phase herbeigeführt habe, sei erst nach seinen Arbeiten in die Wand geschlagen worden.



2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Werkvertrag zwischen dem erstbeklagten Hauseigentümer und der Arbeitgeberin des Klägers habe zwar zu dessen Gunsten Schutzwirkungen. Der Erstbeklagte habe daher für die Sicherheit des Arbeitsplatzes einzustehen. Gleichwohl hafte er nicht, weil es am Verschulden fehle. Die Montage der neuen Lampe habe A.E.R. ohne Wissen oder Einverständnis des Erstbeklagten beauftragt. Dabei seien der Zweitbeklagte und A.E.R. weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfen des Erstbeklagten tätig geworden, der daher für etwaige Fehler und Versäumnisse dieser Personen nicht hafte. Falls der Zweitbeklagte A.E.R. darauf hingewiesen habe, dass der vorhandene Fehlerstromschutzschalter eine viel zu hohe Stromstärke toleriere (500 mA statt 30 mA), sei das dem Erstbeklagten nicht zuzurechnen, weil A.E.R. nicht Empfangsbotin oder Vertreterin des Erstbeklagten sei. Soweit der Kläger eine regelmäßige Überwachung und Nachrüstung der Elektroinstallation eines Hauses für erforderlich halte, überspanne er die Sorgfaltspflichten eines Eigentümers.



Auch der Zweitbeklagte hafte nicht. Nach einem TÜV-Gutachten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, habe er die Verdrahtung der Lampe nebst integriertem Bewegungsmelder sachgemäß vorgenommen. Nach Abschluss dieser Arbeit habe der Zweitbeklagte auch keine Prüfpflichten verletzt. Das lasse sich insbesondere nicht aus Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Bestimmungen ableiten. Ob der Nagel, der die leitende Verbindung zwischen dem Schutzleiter- und dem stromführenden Kabel (Phase) herbeigeführt habe, vor oder nach der Montage der neuen Außenlampe in die Innenwand des Gebäudes geschlagen worden sei, könne dahinstehen.

Zu der Aussage das die Nutzerin die Lampe wöchentlich gereinigt hat und nie zu schaden gekommen ist sage ich nur, da war die eben ausgeschaltet . So kann sie auch nichts merken. Der Kläger hatte das Pech das die Lampe zu diesem Zeitpunkt an war.

Der Nachbar muss beweisen, das seine Arbeit fach gerecht ausgeführt wurde. Die erforderliche Qualifikation hat er für diese Arbeit. Das kann er aber nur mit Hilfe eines Prüfprotokolls tun oder eben mit Hilfe von Sachverständigen im Nachgang. Zum Zeitpunkt der Prüfung, und nur das gibt das Protokoll wieder, war die Anlage trotz 500mA FI in Ordnung.
Ob da der Nagel schon drin war oder nicht ist dabei völlig uninteressant. Der 30mA FI hätte den später entstandenen Fehler rechtzeitig abgeschaltet.
Beauftragt wurde er aber nicht vom Betreiber der Anlage sondern vom Nutzer! Den Nutzer hat er richtig darauf hingewiesen, das die Anlage durch den 500mA FI nicht ausreichend geschützt ist. Wenn wie hier dann ein Schaden auftritt ist in erster Linie der Nutzer als Auftraggeber Schadensersatzpflichtig und nicht der ausführende! Die Plichtverletzung die zu dem Schaden geführt hat liegt also hauptsächlich bei der Mieterin, die den Nachbarn beauftragt hat.
Eine Mitteilung das die Lampe inklusive der Zuleitung ersetzt wurde mit Aushändigung des Prüfprotokolls hätte den Eigentümer voll mit ins Boot genommen und dann wäre er der einzige der dafür gerade zu stehen hat!
Es gibt dann nur zwei Möglichkeiten er nimmt billigend in Kauf das ein Mangel besteht oder er lässt den Mangel Fachgerecht beseitigen.
Sehen wir das ganze mal von der anderen Seite die Lampe inklusive der Zuleitung wäre im Bestand . Wer haftet dann für den Schaden? Der Eigentümer oder die Firma , die diese Anlage vor zig Jahren erstellt hat.

Wäre die Lampe von einer Fachfirma erneuert worden greift in solchen Fällen die Betriebshaftlicht. Im Falle des Nachbarn kann er nur hoffen das seine Haftpflicht den Schaden übernimmt. Er war als Elektrofachkraft an der Anlage und steht für die Ausgeführte Leistung gerade . Verantwortung ist nicht delegierbar . Er muss also beweisen das seine Arbeit nicht zu dem Schadensereignis geführt hat .

Ich sehe die Ganze Geschichte so das die Nutzerin auch Miteigentümer ist und damit sehr wohl wie der andere Eigentümer für den Schaden gerade stehen müssen. (Eigentumsgemeinschaft ) Dabei spielt es keine Rolle ob der eine Eigentümer die Fassendenrenovierung und der andere Eigentümer die Instandsetzung der Leuchte beauftragt hat.

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BID = 987225

Trumbaschl

Inventar



Beiträge: 7573
Wohnort: Wien


Zitat :
Bei Altbestand ist das oft ein Graubereich. Ich habe schon Anlagen gesehen, wo alles erneuert wurde, die Leitungen vom Stockwerksverteiler bis zur Wohnung hin, nur die Zählerschleife nicht, wegen der Plombe. Da haben sie ganz einfach die Leitungen getrennt, und Schrumpfmuffen eingebaut. Das ist sicher nicht legal, aber wenns keinem auffällt und keine kriminelle Energie dahinter ist...


Schrumpfmuffe?
Ich kenn das mit einem Dietzel AK100 dort wo die Zählerschleife in die Wohnung geht und 5 Blockklemmen. Das wird anscheinend - obwohl Vorzählerleitungen eigentlich ungeschnitten sein müssten - von Wiener Netze toleriert. Ich war auch selber schon an solchen Anlagen beteiligt (aber nur als Stemmknecht). Die einzige Anlage bei der mehr gemacht wurde ist von ca. 1980, da haben sie bis in die Wohnungen zum Zähler alles erneuert und - wenn die Installation noch mit nichtleitenden Räumen ausgeführt war - neben dem Zähler eine Alibi-Schukosteckdose gesetzt. Wieder mit den nicht so richtig berührungssicheren Diazedsockeln für L und N und ohne FI bei TT-Netz. Besonders perfide: die Sicherungen sind L - L - N - N angeordnet, für einen Stromkreis die äußeren und für einen die mittleren Sicherungen. Da war ich beim Tausch eines Schalters SEHR dankbar für die Spannungsmessung! Die meinte nämlich 230 V, ich hatte den falschen L erwischt.

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BID = 987233

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
mlf_by hat am 10 Apr 2016 05:52 geschrieben :

Ich hab mal noch einen kurzen Stromschlag rausgesucht ...

Klick - öffentlich zugängliche Gerichtsentscheidung


  1. Das Urteil ist bekannt, es wurde im Forum schon mehrfach erwähnt.
  2. Es geht hier um einen Haftpflichtfall, die Rechtsberatung des Anwalts Driftmeyer bezog sich dagegen ausdrücklich auf Wohngebäude-/Hausratsversicherungen.
  3. Der Unfall wurde laut Gericht durch leichte Fahrlässigkeit des Nachbarn herbeigeführt.
  4. Der Nachbar hatte eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden zu übernehmen hat.

Was hat das Ganze aber eigentlich mit dem Thema dieses Threads zu tun? Dass man haftet, wenn man etwas Gefährliches fabriziert hat und es dadurch zu einem Unfall kommt, hat doch niemand bezweifelt. Das ist auch keine Besonderheit bei Elektroinstallation, sondern überall so.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 10 Apr 2016 10:48 geschrieben :

Zu der Aussage das die Nutzerin die Lampe wöchentlich gereinigt hat und nie zu schaden gekommen ist sage ich nur, da war die eben ausgeschaltet . So kann sie auch nichts merken. Der Kläger hatte das Pech das die Lampe zu diesem Zeitpunkt an war.

Aha, hast du hellseherische Fähigkeiten? Es handelte sich um eine Lampe mit integriertem Bewegungsmelder. "... der Sachverständige K. überzeugend aufgezeigt hat, dass technisch mannigfache Konstellationen denkbar sind, bei denen der Strom, unter dem die Außenhülle der Lampe stand, bei Berührung gleichwohl nicht wahrgenommen wurde."

BID = 987239

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau



So, ich habe mir jetzt mal das Urteil zu dem Parallelverfahren (5 U 1024/13 OLG Koblenz) gegen die Nutzungsberechtigte der Wohnung angeschaut. Dort hat das Gericht einige auch für diesen Thread äußerst interessante Feststellungen getroffen.

Zitat :
OLG Koblenz hat am  2 Apr 2014 00:00 geschrieben :

36 All das ist aber auch deshalb unerheblich, weil die Berufung mit ihren Ausführungen zur fehlenden fachlichen Qualifikation des Zeugen B. daran vorbeigeht, dass er nach den sachverständigen Feststellungen in dem Parallelverfahren 5 U 311/12 OLG Koblenz sowohl im Jahr 2008 die Steckdosen in der Küche als auch im Jahr 2009 die schadenstiftende Außenlampe richtig angeschlossen und verdrahtet hatte. Dazu hat das Landgericht treffend bemerkt, es habe sich nicht um Arbeiten gehandelt, die einer besonderen, vertieften Sachkunde bedurften. Das sieht der Senat genauso, weil die beim Anschluss einer Lampe oder Steckdose zu beachtenden Montageschritte jedermann geläufig sind, der über Grundkenntnisse der Elektrophysik verfügt.



Zitat :
OLG Koblenz hat am  2 Apr 2014 00:00 geschrieben :

33 Indem die Berufung - anknüpfend an entsprechende Ausführungen des Sachverständigen K. - demgegenüber auf die in den Jahren 2008/2009 maßgeblichen DIN-Vorschriften abhebt, geht sie daran vorbei, dass sich das Regelwerk an Elektroinstallationsbetriebe richtet und keine Rechtsnormqualität hat.


Zitat :
OLG Koblenz hat am  2 Apr 2014 00:00 geschrieben :

34 Sähe man es anders, müsste in allen von DIN - Normen erfassten Bereichen jeder Betroffene sich ständig über Neuerungen informieren und technische oder sonst gefahrträchtige Anlagen zeitnah ertüchtigen, soweit es sich um sicherheitsrelevante Änderungen handelt. Damit würde jedweder Bestandsschutz zunichte gemacht, was nach Auffassung des Senats die Sorgfaltsanforderungen überspannt (vgl. BGH VI ZR 223/09 aaO).

Da ist es ja, das böse Wort, dass es nach Meinung der Pseudo-Juristen in Foren wie diesem im Zusammenhang mit der Elektroinstallation ja angeblich überhaupt nicht gibt. Haha!

BID = 987244

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17433

So mal Klartext wenn die Lampe geprüft wurde also, ISO-Messung und Niederohmigkeit des Schutzleiters geprüft wurden sowie die Abschaltbedingung der vorgeschalteten Sicherung ist klar ob die Anlage zur Zeit der Prüfung ok war oder nicht. Der Fehler lag vor dem Bewegungsmelder! (Nagel in der Zuleitung) Das Messgerät hätte schon bei der ISOmessung da einen zu geringen Wert angezeigt. (Kleiner 10 Megaohm sollten bei jedem Installateur da die Alarmglocken klingeln lassen )
Bei den dann möglichen Strömen gibt es noch keine Gefahr und der fließende Strom liegt weit unter der Wahrnehmungsschwelle .
So ändert sich aber der ISOwert wegen Alterung der Isolation oder durch andere Umstände steigt auch der Strom an ! Wird ein bestimmter Wert überschritten und der Strom kann längere Zeit fließen tritt die Gefährdung ein. Jetzt ist zu klären wie hoch der Strom und wie lange die Einwirkungszeit max werden könnte. Bei dem verbautem 500mA FI sind das Max 500mA und 0,4s. Das ist deutlich zu viel um Personen zu Schützen. Darauf hat der Nachbar hingewiesen. Und das war bzw sollte auch dem Eigentümer klar sein. Gehen wir davon aus die Werte waren zum Zeitpunkt der Prüfung ok und das wurde auch schriftlich protokolliert ist der Nachbar raus aus dem Geschehen.
Weiter im Text Der Fehler ist später aufgetreten die Putze steht beim Putzen auf einer Holzleiter dann spürt sie auch nichts wegen dem Übergangswiderstand zur Erde. Der Wandkünstler steht dagegen auf einem Metallgerüst mit großer Erdverbindung hat demzufolge einen wesentlich geringen Übergangswiderstand und der Fehlerstrom wird dadurch Größer wie gesagt bis zu 500mA. Gehen wir realistisch von 300mA aus ist dies auch noch Lebensgefährlich.
Und hier treffen wir des Pudels Kern . Mit einem 30mA FI hätte der zwar auch eine gewischt bekommen aber eben ohne die Lebensgefahr!
Für die Sicherheit der elektrischen Anlage ist der Betreiber bzw der Eigentümer zuständig und der haftet dann auch für entstehende Schäden! Der hauptsächliche Mangel der 500mA Fi bestand auch schon vor der Instandsetzung der Außenleuchte! Rechtsgrundsatz Eigentum verpflichtet . Das der Eigentümer nichts von der Gefährdung durch den 500mA FI wusste schützt ihn nicht vor den Folgen! Er hätte ja jederzeit die Anlage überprüfen lassen können .
Da wäre bei sachgerechter Prüfung dieser Mangel aufgefallen. Der Nachbar als Elektrofachkraft ist durchaus in der Lage die Außenleuchte Fachgerecht zu installieren und hat völlig zu Recht seine Arbeit geprüft. Ich kann da keinerlei verschulden erkennen! Schon um mich selber zu schützen prüfe ich immer meine Arbeit und stell auch ein Prüfprotokoll mit allen Werten aus. Eine Kopie wird vom Auftraggeber unterschrieben und bleibt bei mir. Nur ein Schuldhaftes Verhalten setzt Schadensansprüche in Kraft! Wie gesagt vor Gericht muss ich meine Unschuld beweisen können oder beten das die Sachverständigen das bestätigen. Für den Eigentümer kann das nicht zutreffen, den er hat billigend in Kauf genommen das eben die Anlage in Ordnung ist und es unterlassen diese in angemessenen Zeitabständen überprüfen zu lassen. Hier hat sich die Erstinstanz nicht mit Ruhm bekleckert!
Dem Nachbarn kann ich keine Fahrlässigkeit auch keine leichte nachweisen. Das einzige was ich dazu sage seine Hilfsbereitschaft ist ihm da auf die Füße gefallen! Oder anders gesagt hätte er vor Beginn der Arbeit nachgeschaut ob da ein FI mit 30 mA verbaut ist oder nicht hätte er Entscheiden können ok mach ich oder ich lass es! Aber mal ehrlich wie viele Außenleuchten sind in der Praxis überhaupt durch FI geschützt ? Deshalb auch noch wichtiger die Arbeit messtechnisch überprüfen und dokumentieren! Wer das verschlammt steht blöd vorm Richter!


So weiter im Text Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem Baurecht! Die anerkannten Regeln der Technik kennen diesen Ausdruck aus gutem Grund nicht!
Deshalb gibt es Nachrüstforderungen (zb Ersatz von Kragensteckdosen durch höherwertige CEE -Drehstromsteckdosen ) und die Aussage erfüllt eine Anlage die Bedingungen zum Zeitpunkt der Errichtung darf sie weiter betrieben werden. Erfüllt diese Anlage diese Bedingungen nicht mehr, weil es bauliche Änderungen gegeben hat so muss diese erneuert werden und zwar auf den Stand der aktuellen Normen! Das haben aber die Juristen bislang noch nicht begriffen! Ähnlich ist auch der Begriff Bestandsschutz definiert .

_________________
Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen!

BID = 987264

andreas-86

Nimmt Sicherheit nicht so genau




Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 10 Apr 2016 14:56 geschrieben :

Rechtsgrundsatz Eigentum verpflichtet . Das der Eigentümer nichts von der Gefährdung durch den 500mA FI wusste schützt ihn nicht vor den Folgen! Er hätte ja jederzeit die Anlage überprüfen lassen können .
Da wäre bei sachgerechter Prüfung dieser Mangel aufgefallen.

Hier fällt vor allem wieder auf, dass du keinerlei Ahnung von juristischen Fragen hast. Denn das Oberlandesgericht hat genau das Gegenteil entschieden (der Fall ging sogar bis vor den BGH, der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat):

Zitat :

Ein Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigter ist ebensowenig wie ein Vermieter verpflichtet, die Elektroinstallation im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohne konkreten Anlass zu überprüfen und zu ertüchtigen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die maßgeblichen DIN- oder VDE-Vorschriften abgestellt werden, denn dieses Regelwerk richtet sich an Elektroinstallationsbetriebe und hat keine Rechtsnormqualität.
[...]
Ebensowenig ist zu ersehen, dass die Ausstattung mit dem von der Berufung geforderten FI-Schalter den allein maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprach. Eine allgemeine Nachrüstpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht auch im Falle einer Verschärfung von DIN - Normen nicht [...]. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls am Verschulden der Beklagten.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 10 Apr 2016 14:56 geschrieben :

Der Nachbar als Elektrofachkraft ...

Der Nachbar war keine Elektrofachkraft.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 10 Apr 2016 14:56 geschrieben :

So weiter im Text Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem Baurecht! Die anerkannten Regeln der Technik kennen diesen Ausdruck aus gutem Grund nicht!

Was du, im Gegensatz zu den Juristen, nicht begriffen hast, ist, dass "Bestandsschutz" kein Begriff ist, den ursprünglich der Gesetzgeber erfunden hat (auch nicht im Baurecht), sondern vielmehr ein Begriff, den die Rechtsprechung entwickelt hat. Siehe z.B. http://www.sadaba.de/Anm/GSLA_LBO_0_7.html:

Zitat :
-In keiner baurechtlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Rechtsfigur
-Von der Rechtsprechung aus Art.14 Abs.1 GG (Eigentum) entwickeltes Rechtsinstitut

oder http://www.baunetz.de/recht/Bestand......html

Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes leitet sich aus Artikel 14 Abs. I Grundgesetz her und ist im einzelnen gesetzlichen nicht geregelt (es finden sich lediglich Gedanken des Bestandsschutzes in manchen gesetzlichen Bestimmungen, s. unten).

Der Begriff Bestandsschutz wird von der Rechtsprechung heute auch in vielen anderen Bereichen verwendet, z.B. im Arbeitsrecht oder im Mietrecht. Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Begriff in einem Gesetz auftaucht!

der mit den kurzen Armen hat am 10 Apr 2016 15:48 geschrieben :

Zeig mir in einer für die Elektrotechnik geltenden Verordnung oder Gesetz oder Norm den Begriff Bestandsschutz.

Aber gerne doch! (Auch wenn es eigentlich keine Rolle spielt.) Wie wäre es z.B. mit EnWG §21i(1)11. Hier wird auch deutlich, dass sich aus §21e ein Bestandsschutz ergibt, obwohl §21e das Wort Bestandsschutz gar nicht enthält. Qed.


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 10 Apr 2016 14:56 geschrieben :

Das haben aber die Juristen bislang noch nicht begriffen!

Der Witz des Tages!


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