Gemeinsam gegen die GEZ - Rundfunkbeitragsklage Im Unterforum Off-Topic - Beschreibung: Alles andere was nirgendwo reinpasst
Autor |
Gemeinsam gegen die GEZ - Rundfunkbeitragsklage |
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BID = 980283
Elektro Freak Inventar
Beiträge: 3434 Wohnort: Mainfranken
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Moin,
für gleichgesinnte, die Interesse daran haben:
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
An alle anderen, bitte nicht gleich wieder nieder machen...
Danke!
Gruß Micha
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BID = 980434
Tom-Driver Inventar
Beiträge: 8792 Wohnort: Berlin-Spandau
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Offtopic :
| -gelöscht, sorry.- |
[ Diese Nachricht wurde geändert von: Tom-Driver am 27 Jan 2016 18:32 ] |
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BID = 981035
Tom-Driver Inventar
Beiträge: 8792 Wohnort: Berlin-Spandau
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Offtopic :
| Vielleicht noch ein Wort zu meinem gelöschten Beitrag vom 27.1.
Die Überschrift des Threads kann eventuell mißverstanden werden (ist mir selber so passiert).
Der Bindestrich sollte besser durch einen Schrägstrich ersetzt werden, dann wäre es auch für Trottel wie mich klarer:
"Gemeinsam gegen die GeEhZet - Rundfunksbeitragsklage" habe ich zunächst irgendwie völlig mißverstanden.
"Gemeinsam gegen die GeEhZet / Klage gegen den Rundfunkbeitrag" wäre deutlich besser formuliert und deutet auch viel besser auf das Ziel der förderungswürdigen Organisation. |
Viel Erfolg, aber - ob's hilft?
Da habe ich so meine Bedenken ...
Gruß,
TOM.
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[x] <= Hier Nagel einschlagen für neuen Monitor!
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BID = 990093
Elektro Freak Inventar
Beiträge: 3434 Wohnort: Mainfranken
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Danke!
Na, scheinbar haben sich doch 10 000 gefunden. Zumindest geht es nun in die aktive Phase. Erstmal mit einer Petition:
LINK
Und später auch durch "härtere" Maßnahmen. Siehe Anhang.
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BID = 991972
Projekt X 1/4 Schreibmaschine
Beiträge: 1002 Wohnort: NOK-Süd, Ba-Wü
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Done, hoffentlich hilft´s
Gruß, Erik.
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BID = 991993
Elektro Freak Inventar
Beiträge: 3434 Wohnort: Mainfranken
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Ein kleines Update
Zitat :
| Liebe Mitglieder,
wir werden die Aktion Rundfunkbeitragsklage weiter führen und nunmehr die nächste Phase vorbereiten, um letztlich das Bundesverfassungsgericht anzurufen mit einer Menge an stichhaltigen Beweisen, deren Außerkraftsetzung nur in der richterlichen Behauptung der Irrelevanz des Grundgesetzes enden kann oder welche die Aufhebung des Rundfunkbeitrags herbeiführen.
Dazu werden wir uns einiger kreativer Umwege bedienen müssen, da bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar ist, dass hier dem politischen bzw. fiskalischen Willen der Ministerpräsidenten der Länder Rechnung getragen wird und nicht dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Allein die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren BVerwG 6 C 6.15 hinsichtlich des Begriffes »ungehindert« widerspricht jeder lebensnahen Definition und macht diese im Übrigen obsolet:
»Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber (…) verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (…). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (…).«
Völlig unterlassen wurde hier die gesamte Wirkweise der Grundrechte an sich, dass nämlich ihre Funktion und Wirkweise, welche durch den Staat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zu garantieren sind, nicht dazu führen kann, dass der Staat aus seiner verfassungsgemäßen Pflicht eine spezielle Finanzierungspflicht der Grundrechtsträger für einzelne Grundrechte ableitet, unabhängig davon, ob sie ein Grundrecht aktiv ausüben oder eine solche Ausübung passiv unterlassen wollen.
Analog dazu hätte das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Begründung behaupten können:
Die Kirchensteuerpflicht für Atheisten verstößt nicht gegen das Grundrecht, auf die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG). Da nahezu jeder Atheist über eine Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis verfügt, zielt die Kirchensteuerpflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Atheisten vom Unglauben fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Bekenntnissen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Bestand der staatlich anerkannten Religionen und deren Entwicklung zu gewährleisten. Art. 4 Abs. 2 GG fordert die Finanzierung des Religionsauftrags; dem dient die Kirchensteuerpflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht behauptet zwar nicht, der Vollmond sei eine Scheibe, aber dass die Form des Vollmondes zwangsläufig eine scheibenförmige sei, wenn man ihn nur »richtig« betrachte. Dies zeugt tatsächlich von einer eindimensionalen Betrachtung.
Die einzige praktikable und mit dem Grundgesetz übereinstimmende Lösung wäre die Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als nicht allgemein zugängliche Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 GG. Damit würde jedoch sowohl das verfassungswidrige Prädikat »öffentlich-rechtlich« als auch der Rundfunkbeitrag selbst Geschichte sein.
Wie albern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich daher kommt, wird erkennbar durch die Behauptung:
»Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.«
Der Staat zwingt seine Bewohner also zur Zahlung einer Gebühr für eine von ihm angeordnete Dienstleistung (unabhängig von deren Inanspruchnahme), weil nur durch diesen staatlichen Zwang die Staatsferne der Finanzierung dieser staatlich angeordneten Dienstleistung sichergestellt wird?
Eine derartige Argumentation seitens eines privaten Klägers könnte durchaus zur Untersuchung seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit führen.
Der Hintergrund ist simpel. Würde der öffentliche-rechtliche Staat den von ihm angeordneten öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbst finanzieren, dann würde es sich um offiziell Staatsfunk handeln. Da aber der öffentlich-rechtliche Staat einen Dritten des privaten Rechts, also den Grundrechtsträger, zur Finanzierung zwingt, soll es sich angeblich um eine staatsferne Finanzierung und im »Ergebnis« um staatsfernen Rundfunk handeln?
Mit der gleichen Begründung man behaupten, die Finanzierung des Staates durch seine Bürger führte zum Verlust seines öffentlich-rechtlichen Charakters und er sei somit eine staatsferne Vereinigung des privaten Rechts.
Wie sehr hier mit der faktischen Macht über das Grundgesetz kreativ jongliert wird, um nur irgend etwas als Begründung »ableiten« zu können, wenn es um`s Geld der Grundrechtsträger geht, wird deutlich anhand der folgenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 314,
330) aus dem Jahre 1971:
»Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende ›Gebühr‹, die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.«
Wenn es also passt, handelt es sich um eine Gegenleistung, wenn nicht, dann eben nicht. Hauptsache, es passt – irgendwie. Gegen derartige Absurditäten hilft nur kreative Politik auf der Grundlage des Grundgesetzes.
Die Stoßrichtung der obersten Gerichte als Erfüllungsgehilfen der Ministerpräsidenten der Länder gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist also erkennbar, weshalb davon auszugehen ist, dass eine gemeinsame »lapidare« Klage vieler Rundfunkbeitragsgegner nicht einmal zugelassen wird, auch hier unter Verletzung des Grundgesetzes, welches ohne jeden Vorbehalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
garantiert:
»Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.«,
und in keiner erkennbaren Weise die gemeinsame gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen die öffentlichen Gewalten verbietet.
Was also ist zu tun? Das ist eine gute Frage und nicht mal eben zu beantworten. Der Grund dafür liegt in der simplen Tatsache, dass wir als einzige Waffe ein Grundgesetz vorweisen können, welches von der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung ganz einfach außer Kraft gesetzt wird, während jeder Widerstand des Einzelnen mit der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens bedroht oder bestraft wird.
Wäre dem nicht so, dann gäbe es keinen Rundfunkbeitrag und keine staatlichen Maßnahmen, welche jede Verweigerung der Zahlung dieses erpressten Schutzgeldes für staatliche Propaganda mit Mitteln bekämpft, welche in keinem Verhältnis stehen zum Grundgesetz, den Grundrechten und dem angeblichen Grund der Finanzierung eines mit keinem Wort im Grundgesetz normierten und somit lediglich herbei fabulierten öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages im Namen der Demokratie.
Also werden wir auf mehreren Ebenen gleichzeitig vorgehen müssen, um zumindest gerichtsfest beweisen zu können, dass selbst unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Begründungen diese nur Schall und Rauch sind, wenn es darauf ankommt.
Aus diesem Grunde werden wir als nächsten Schritt einen Antrag an die ARD stellen auf Berichterstattung über unsere Aktion und zwar mit den Begründungen vieler staatlicher Verlautbarungen zur ungeheuren Wichtigkeit der ausgewogenen Berichterstattung zum Zwecke der breiten öffentlichen Meinungsbildung.
Auf diesen Antrag hin wird, wenn überhaupt, die Antwort kommen, man sei nach dem Rundfunkstaatsvertrag selbstverständlich frei darin, zu entscheiden, was gesendet würde, und dass deshalb eine Einflussnahme von außen jeder Befugnis entbehren würde.
Diesen Bescheid werden wir dann in einer Musterklage vor einem Verwaltungsgericht prüfen lassen, um von dort bestätigt zu bekommen, dass die ARD machen kann, was sie will, und kein Gericht sie dazu zwingen kann, den Auftrag auch zu erfüllen, welcher seitens der staatlichen Organe und vor allem der Gerichte immer wieder als Begründung für den Rundfunkbeitrag angeführt wird.
Damit werden wir den Rundfunkbeitrag bzw. die zahlreichen grundgesetzfernen Begründungen für dessen Erhebung zunächst einmal zur Prüfung auf Plausibilität nutzen.
http://rundfunkbeitragsklage.de/phase3/
PS: Sollte der eine oder andere unsere Petition (Phase II) noch nicht unterzeichnet haben, wäre es schön, das nachzuholen:
https://www.openpetition.de/petitio.....stag/
Beste Grüße,
Ingmar Vetter (Koordinator)
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Keine Lust auf Zwangsgebühren für staatliche Propaganda?
http://rundfunkbeitragsklage.de
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Keine Lust auf Zwangsgebühren für staatliche Propaganda?
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Gibt´s in dieser Sache inzwischen mal was Neues?
Gruß, Erik.
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Ihr da Ohm, macht doch Watt Ihr Volt!
Strom sieht, hört und riecht man nicht, man spürt ihn nur. Dann ist es aber meistens zu spät!
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Elektro Freak Inventar
Beiträge: 3434 Wohnort: Mainfranken
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Inzwischen wird die Rundfunkbeitragsklage organisiert und hierbei um Spenden von mindesten 10€ pro Person gebeten.
Mehr Informationen
Des weiteren werden für Thüringen Helfer für ein Volksbegehren gesucht. Siehe Anhang.
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