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Ronnie1958 Schreibmaschine
    
Beiträge: 1340 Wohnort: Taunusstein
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Bei Youtube-Videos handhabe ich es stets so, dass ich mich vergewissere, ob der Kanalbetreiber das Einbinden bzw. Einbetten in einer anderen Website zulässt. Das kann man ja an den Auswahlmöglichkeiten, die sich unter dem Video befinden, erkennen. Hat er diese Möglichkeiten deaktiviert, dann biete ich auf meinen eigenen Websites nur den Link an oder deaktiviere das Einbinden bei Facebook, sodass auch dort nur der Link erscheint. Genau so verfahre ich auch mit Bildern von Fotoseiten wie Flickr. Dort prüfe ich die Lizenz eines Fotos, bevor ich es irgendwo einbette.
Laut Urteilsbegründung geht es aber darum, dass die Beklagten ein Video eingebettet hatten, von dessen Existenz die Rechteinhaber nichts wussten - ein "geklautes" Video also. Da wird es für uns alle interessant, ob wir uns strafbar machen, wenn wir einen Link zu solch einem Video veröffentlichen oder es einbetten. Die Begründung sagt aus, dass das die Angelegenheit desjenigen ist, der das Video veröffentlicht hat. Das bringt uns in der Rechtssicherheit ein gutes Stück voran.
Mit der "umständlichen" Umleitung, wie sie auch hier praktiziert wird, hat das nach meiner Auffassung nichts zu tun. Viele Seitenbetreiber schalten eine Seite mit einem Hinweis dazwischen, dass man mit Klick auf den Link das Angebot von XYZ verlässt und XYZ keinen Einfluss auf die dortigen Inhalte hat. Das kann man so machen, muss es aber meiner Meinung nach nicht, weil es meistens aus der Seite hervorgeht, dass es zu einem externen Inhalt geht.
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