Hallo,
das ganze hier ist zwar ein Elektronikforum, aber meistens wisst ihr ja doch alles (besser).
heute bin ich mit folgendem Problem konfrontiert worden; ich konstruier mal schnell den konkreten Fall zusammen:
Ein Schüler (volljährig), der Sekundarstufe II (Gymnasium) in NRW, muss für 3 Tage an einem Universitätspraktikum teilnehmen.
Das ganze ist eine Pflichtveranstaltung.
Dem Schüler wurde ein Ableger einer Fachhochschule in knapp 50 Kilometer Entfernung zugewiesen.
Dorthin kommt man entweder via Zug oder Kraftfahrzeug.
Nun weigern sich die für die Organisation verantwortlichen Lehrer partout Fahrtkosten zu übernhmen, die für einen Schüler ohne Job, für insgesamt 6 Fahrten und bei Kosten von mehr als 25,-€ (im ÖPNV) nicht ganz unerheblich sind.
Ich fand die Situation etwas misslich und hab daraufhin mal meine Hilfe Angeboten.
Beim Stöbern im Netz habe ich folgendes gefunden:
http://www.schulministerium.nrw.de/.....O.pdf
Zitat :
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§8 Unterrichtsort
(2) [...] Als Unterrichtsort gilt auch die der
Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein
lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung
durchgeführt wird.
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und:
Zitat :
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§ 16
Wegstreckenentschädigung
(1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger
Benutzung eines
1. Personenkraftwagens0,13 Euro
2. sonstigen Kraftfahrzeugs0,05 Euro
3. Fahrrads0,03 Euro.
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Nun meine finale Frage:
Ist das ganze Rechtsgedöns eine vernünftige Grundlage, auf der man argumentieren kann, oder gibt es an der Sache einen Haken?
Oder noch besser: Gibt es Dinge, die das ganze unterstützen?
Und schließlich, da ich mich im aktuellen Schulsystem gar nicht mehr auskenne:
Wo macht man solche Kosten geltend, bei der Schule oder beim Schulträger (Stadt)?
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Nein, Frau Bundeskanzlerin. Dezidiert Nein.
[ Diese Nachricht wurde geändert von: HeinzVogel am 5 Jun 2009 16:41 ]