Entschuldige bitte, aber jetzt muß ich ausnahmsweise mal diese Politik in Schutz nehmen:
-es ist KLAR geregelt, ab wann für Häuser welchen Baujahrs ein Ausweis vorgelegt werden muß (und für welche gar nicht)
-es ist KLAR geregelt, für welche Häuser (und bis wann) ein verbrauchsbasierter Ausweis zulässig ist und wann stattdessen ein bedarfsbasierter nötig ist
-es ist ebenso KLAR geregelt, unter welchen Umständen überhaupt ein verbrauchsbasierter zulässig ist und wann nicht
-es ist des weiteren KLAR geregelt, wie ein verbrauchsbasierter zu erstellen ist, falls er zulässig ist
Die Fehler fangen bei Dir schon damit an, daß man einen verbrauchsbasierten (selbst wenn keine nennenswerte Zuheizung erfolgt) NICHT aufgrund des Brennstoff
bezugs erstellen darf, sondern selbstverständlich nur aufgrund des Brennstoff
verbrauchs!
Bei Öl sind daher die Anfangs- und Endstände zu ermitteln (gemäß Heizkostenverordnung). Wurde dies in den Bezugsjahren nicht gemacht, darf schon gar kein verbrauchsbasierter erstellt werden...
Dein Hauptproblem hast Du aber doch schon in der Fragestellung selbst erkannt:
Wegen der erheblichen Zuheizung entspricht der betrachtete Brennstoffeinsatz des EINEN Energieträgers nicht einmal ungefähr dem tatsächlichen Verbrauch.
Daher ist offenkundig, daß eine verbrauchsbasierte Erstellung nicht korrekt (im Sinne der Verordnung) möglich ist. Demnach darf KEIN solcher Ausweis erstellt werden.
Übrigens steht nicht in der Verordnung, daß DU eine arglistige Täuschung begehen wirst. So weit geht die Liebe des deutschen Gesetzgebers zur vermeintlichen Einzelfallgerechtigkeit dann doch nicht.
Das ergibt sich einfach aus den nicht eingehaltenen Bestimmungen und dem sonstigen Verhalten beim Verkauf. Rechtskräftig festgestellt wird sowas dann vom Richter bei Euch am zuständigen Landgericht.
zur Anregung hier nur zwei kurze Zitate aus der "EnEV 2007":
Zitat :
|
§ 17
Grundsätze des Energieausweises
...
(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen; der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrundelegen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
... |
Zitat :
|
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
...
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen
ausstellt. |
Ich verstehe Dich ehrlich gesagt auch nicht ganz.
Einerseits beklagst Du, daß der Ausweis irgendwelche Luftbuchungen aufführt und stellst zutreffend fest, daß deswegen sein Ergebnis für die Tonne ist.
Andererseits willat Du nicht einsehen, daß dies eben auf unzulässig gemachen Annahmen beruht.