Verschluß von Verteileren

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Autor
Verschluß von Verteileren

    







BID = 970530

Dani CEE

Stammposter



Beiträge: 264
 

  


Wir betreuen seit Kurzem ein Städtisches Obdachlosen Wohnheim,

Leider ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten der Bewohner gekommen und diese Haben sich gegenseitig per Hauptschalter im Zählerschrank den Strom ihrer UV abgeschaltet.
Daraufhin wurden Schlösser eingebaut.

Anlagenaufbau ist:
Hak
Zähler der Zimmer / Allgemein (HA Schalter)
Unterverteilung im Zimmer (Allgemein im Zählerschrank)

Die Bewohner haben sich dann beschwert, das Sie Ihre Zähler nicht mehr Ablesen können.

Leider habe ich in der VDE keine Aussage zur Zugänglichkeit gefunden.

Der Zugang im Störungfall ist über die Rufbereitschalft der Stadt gegeben.

Wie kann man hier Argumentieren ??

BID = 970532

elo22

Schreibmaschine

Beiträge: 1403
Wohnort: Euskirchen
Zur Homepage von elo22

 

  


Zitat :
Dani CEE hat am 30 Sep 2015 14:27 geschrieben :

Leider habe ich in der VDE keine Aussage zur Zugänglichkeit gefunden.

Ich tippe auf DIN/TAB…

Lutz

BID = 970539

fuchsi

Schreibmaschine



Beiträge: 1704

Ich kenne einen ähnlichen Fall.

Mieter haben das Anrecht ihre Zählerstände ablesen zu können.
in einem ähnlichen Fall wurde das dann durch Ausschneiden von Sichtfenster mit Plexiglas gelöst, da man auch aus bestimmten Gründen den Zugang zu den Wohnungsabgangssicherungen nicht gestatten wollte.

Wo das Recht zum Zählerablesen geregelt ist, weiß ich leider auch nicht mehr.

BID = 970543

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg


Zitat :
fuchsi hat am 30 Sep 2015 16:11 geschrieben :

Mieter haben das Anrecht ihre Zählerstände ablesen zu können.


Grundsätzlich richtig, aber nicht zu jeder Zeit und jeden Tag.
Den Mietern muss nur die Möglichkeit gegeben werden in üblichen Abständen (in aller Regel einmal im Jahr) Zutritt zu den Zählern zu haben.

In den Objekten, die ich verwalte, befinden sich die Zähler allesamt in verschlossenen Technikbereichen, zu denen die Mieter keinen regelmäßigen Zutritt haben. Auf Wunsch bekommen die Mieter innerhalb von ca. einer Woche Zutritt. Dabei werden sie dann vom jeweiligen Hausmeister begleitet, der danach auch wieder zusperrt.

Von einem Recht, 24/7 seinen Zähler ablesen zu dürfen, ist mir nicht bekannt.
Mir scheint, dass im geschilderten Fall der Schwanz versucht, mit dem Hund zu wackeln, aber irgendwo gibt es dann eben auch Grenzen...

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Gruß aus Nürnberg,


Lightyear


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Alle Tipps ohne jegliche Gewähr, die Einhaltung aller Vorschriften obliegt dem Ausführenden!

[ Diese Nachricht wurde geändert von: Lightyear am 30 Sep 2015 16:53 ]

BID = 970544

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17434

Hier stellt sich die Frage wer der Kunde beim EVU ist. (Vertragsrecht) Der Bewohner oder der Träger des Obdachlosenheimes. Ich glaube kaum das der Obdachlose der Kunde des EVU ist!
Wenn ich als Mieter eines Hauses oder einer Wohnung einen Vertrag mit dem EVU habe ist der Vermieter außen vor! Ich würde mal das Obdachlosenheim als öffentliches Gebäude bezeichnen und da gibt es nur Berechtigte ,die zb Zählerräume betreten dürfen. Als Kunde muss ich jederzeit kontrollieren können, ob sich an meinem Verbrauch, für den ich ja auch Bezahle etwas ändert. Deshalb müssen die Zähler jederzeit durch den Mieter zugänglich sein. Das bedeutet aber noch lange nicht das der Zählerschrank durch den Mieter auch zu öffnen ist! Lediglich bei Gefahr im Verzug muss es eine Möglichkeit geben die Anlage des Mieters auch Freischalten zu können. ZB verplomte SLS im unterem Anschlussraum.
Die Elektroanlage ist in aller Regel Eigentum des Vermieters und da hat der Mieter rein gar nichts dran verloren. Sein Wohnungsverteiler ist ja nur für ihn Zugänglich und damit hat er die Möglichkeit zb eine Sicherung wieder zuzuschalten, aber schon das Öffnen des Verteilers ist ein Eingriff in die Rechte des Vermieters!

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Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen!

BID = 970545

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg


Zitat :
der mit den kurzen Armen hat am 30 Sep 2015 16:54 geschrieben :

Deshalb müssen die Zähler jederzeit durch den Mieter zugänglich sein.


Dafür hätte ich gerne mal eine Quelle bzw. einen Beleg...
Nach meiner Kenntnis ist das so defintiv NICHT richtig!

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Gruß aus Nürnberg,


Lightyear


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BID = 970550

der mit den kurzen Armen

Urgestein



Beiträge: 17434

Frage warum haben Zähleranschlusssäulen eine EVU und eine Kundenschließung? Auch wenn sich der Zählerschrank in einem Hausanschlußraum befindet muss der Mieter Zugang zu seinem Zähler haben. Wie LY schon sagt da ist das Recht recht zwiespältig. Einerseits stehen die Interessen des Mieters und die Interessen des Vermieters gegenüber. Es gibt genug Beispiele wo Zähler gewechselt wurden und die Zählerstände falsch zugeordnet wurden Bzw falsche Zählerstände dem Mieter zugeordnet wurden. Ich war selbst davon betroffen. Seit dieser Zeit notiere ich mir Regelmässig den Zählerstand. So fällt es auch auf wenn da etwas nicht stimmt! Da ich extrem auf Montage bin, kann ich keine Termine mit dem Vermieter oder dem Hausmeister machen um meinen Zähler zu kontrollieren. Zum Glück befinden sich unsere Zähler im Keller und ich habe da Zutritt zu dem Zählerschrank!
Deshalb begrüße ich da auch Regelungen das der Zählerraum zwar vom Mieter betreten werden kann, aber eben der Zählerschrank verschlossen bleibt.

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BID = 970563

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg

Was meine Nachfrage nach einer Quelle für Deine Behauptung, dass Stomzähler für den Mieter jederzeit zugänglich sein müssen, jedoch leider nicht beantwortet.



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Lightyear


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BID = 970577

Dani CEE

Stammposter



Beiträge: 264

Das mit dem Kundenvertrag ist sehr verzwickt, dann wenn die Zimmer leer sind ist die Stadt der Vertragsnehmer und wenn jemand einzieht wird umgestellt.
Wir suchen eigentlich einen Grund um den Zugang zu verwehren, denn es schon öfters Probleme

BID = 970583

J_B

Stammposter



Beiträge: 333
Wohnort: Karlsruhe

BID = 970584

Deneriel

Schriftsteller



Beiträge: 981
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ICQ Status  

Ich hätte ja gesagt, schau mal in die TAB zu den Zählerplätzen - aber das wurde ja nunmehr in eine (kostenpflichtige) VDE-Richtlinie ausgelagert...

Auf die Gefahr hin mich zu wiederholen: Du suchst eine technische Lösung für ein soziales Problem. Das funktioniert nicht.


Bei sowas muss man die Leute einfach auflaufen lassen - die Intention ist ja höchstwahrscheinlich nicht die vorgegebene. In diesem Fall richtest du mit sachlichen Argumenten sowieso nichts aus. Also nutze die Mittel bei denen du bzw. dein Auftraggeber im Vorteil sind:
Dreh den Spieß einfach um. Willst du was von denen oder die von dir? Lass den Amtsschimmel wiehern! Das kostet dich ein nettes Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter und 10 Minuten Zeit um einen Aushang zu tippen. Die Leute können garantiert Stress machen, aber Bürokratie kann das Amt ziemlich sicher besser
Und wenn deine Kandidaten den Aushang runter rupfen und bestreiten davon zu wissen: Jede Stadt hat irgendwo einen Schaukasten mit öffentlichen Bekanntmachungen. Was da drin hängt gilt nach x Wochen als bekannt bzw. öffentlich zugestellt.

Sind alle Zähler in einem eigenen Raum untergebracht? Dann handelt es sich doch um einen elektrischen Betriebsraum oder zumindest einen Teil der zentralen Gebäudetechnik und dort haben unbefugte und nicht unterwiesene Personen nix verloren.
Oder würdest du jeden Hansel in die Lüftungszentrale eines größeren Gebäudes spazieren lassen?
Von der Stadt wird bei Ein- und Auszug ohnehin jemand dabei sein und Verbrauchswerte aufnehmen. Wenn der Raum ansonsten verschlossen ist braucht es schonmal nen Grund da rein zu wollen. Der kann lauten "ich möchte eine monatliche Zwischenablesung machen", aber "ich will rein" genügt nicht.

Und wenn die Stadt jetzt einfach als Betreiber verordnet dass für die Zwischenablesung ein Antrag erforderlich ist, dann ist das schonmal Aufwand. Der Antrag kann ja formlos sein, also ein Brief, eine eMail oder persönlich vorsprechen. Dann folgt eine Terminvereinbarung und damit ist der Pflicht eine Zählerablesung zu ermöglichen genüge getan. Für den berechtigten Wunsch sollte das auch einfach genug sein, selbst wenn das telefonisch geht wird die Ursprungsproblematik damit schon verhindert.
Wer gegen das Prozedere einen Einwand hat wird den ja sicherlich weitergehend begründen können. Sinnvollerweise unter Nennung einer Rechtsgrundlage, denn immerhin hat die Betreiberin ein überwiegendes Interesse daran einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.

Natürlich wird man zu Anfang ein paar "Rückfragen" bekommen - aber das schleift sich ein...


Und nur falls hier ein falscher Eindruck aufkommen sollte: Es geht mir nicht darum legitime Anliegen zu blockieren. Legitime Anlegen hat eine Stadt gefälligst zu erledigen. Immerhin hat sie auf ihre "Dienstleistungen" ein Monopol. Die Betonung liegt hier auf "legitim" - Blödsinn gehört aussortiert, und zwar auf möglichst kurzem Dienstweg.


Tante Edit(h) sagt:
In dem gerade verlinkten Pressetext steht auch dass der Vermieter den Zugang (nur bei) Vorliegen sachlicher Gründe verweigern kann.
Ein Stapel Stundenzettel zur Fehlerbehebung offenkundiger Sabotage dürfte da als sachlicher Grund ausreichen
Ansonsten ging es offenbar darum dass der Zugang mit Kosten verbunden war - was hier ja nicht der Fall ist.


[ Diese Nachricht wurde geändert von: Deneriel am  1 Okt 2015  1:57 ]

[ Diese Nachricht wurde geändert von: Deneriel am  1 Okt 2015  1:58 ]

BID = 970585

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg

Alternativ kann man auch einen festen Termin vorgeben, an dem die Zählerablesung stattfinden kann.
Beispielsweise an jedem ersten Montag im Monat im Zeitraum von 14:00 bis 17:00 Uhr ist jemand mit Schlüssel da, der interessierten Mietern Zugang unter Aufsicht verschafft.

Je nach durchnittlicher Dauer der Mietverhältnisse kann man die Frist ggf. auch verkürzen, denn wenn die Mietverältnisse auf Wochenbasis abgeschlossen werden, ist ein monatlicher Zyklus natürlich eher ungeeignet.

Wir haben das mal (monatlich) gemacht, wurde aber wegen Desinteresses der Mieterschaft wieder abgeschafft.

Und nochmal zum Mitmeisseln:
Es ist rechtlich nicht herleitbar, dass ein Mieter JEDERZEIT Zugang zu "seinem" Zähler haben muss.


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BID = 970586

fuchsi

Schreibmaschine



Beiträge: 1704

ich denke, dass man das eher im Mietrecht oder ähnlichem findet, als in TAEVs, VDE & Co.

Es gibt verschiede Urteile dazu, wobei hier meist nicht von einem ständigen Zugang, aber zumindest 1x monatlich ein entgeltfreier Zugang gewährt werden muss.

BID = 970590

Lightyear

Inventar



Beiträge: 7911
Wohnort: Nürnberg


Zitat :
fuchsi hat am  1 Okt 2015 07:27 geschrieben :

Es gibt verschiede Urteile dazu, wobei hier meist nicht von einem ständigen Zugang, aber zumindest 1x monatlich ein entgeltfreier Zugang gewährt werden muss.


Zeig' bzw. verlink' mir bitte mal ein Urteil, in dem konkret mehr gefordert wurde, als ein Zugang einmal im Monat.
Du hast ja offenkundig eines gefunden, ansonsten würde Dein Teilsatz "wobei hier meist nicht von einem ständigen Zugang" keinen Sinn ergeben.

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BID = 970592

fuchsi

Schreibmaschine



Beiträge: 1704

ich fang jetzt nicht wieder erneut ins goorgeln an...


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