Prüfpflicht des Vermieters im Privaten bereich? Im Unterforum Elektroinstallation - Beschreibung: Alles über Installation
Achtung immer VDE beachten !!
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Prüfpflicht des Vermieters im Privaten bereich? |
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korrigierter letzter link:
http://www.elektroinnungkoeln.de/ec.....t.htm
In Mietobjekten halt ich eine Prüfverpflichtung durchaus für Begrüßenswert, schließlich ist es aus sicht des Vermieters immer auch eine Art Gewerbe, er verdient ja Geld damit.
Und als Mieter hab ich keine Ahnung, was mein vormieter dort so verbrochen hat, da würde ich eine Überprüfung alle 5 Jahre oder nach 10 Jahren sowie bei Mieterwechsel, wenn die letzte Prüfung länger als drei Jahre zurückliegt für angemessen halten.
Im Privatbereich, soll heißen bei privat genutzer Eigentumswohnung/ eigenem Haus halt ich die in den Links herzuleiten versuchten Prüffristen für zu weit hergeholt.
Da würde es IMHO mehr bringen, wenn Prüfprotokolle auch wirklich erstellt und vor allem ausgehändigt werden.
Zumindest auf dem Dorf scheint sowas nicht unbedingt üblich zu sein, zum Elternhaus hier scheint kein einziger Prüfbericht zu existieren, jedenfalls ist keiner (mehr?) auffindbar.
Die Links scheinen mir eher darauf abzuzielen, den E-check zu propagieren. Der mag zwar Empfehlenswert sein, als Pflicht halte ich den aber für Übertrieben, jedenfalls bei gewerbeähnlichen Prüffristen von 2 Jahren oder ähnlichen Abständen. Außerdem wäre ich dafür, nicht den E-Chcek als solches als zwingend Vorzugeben, sondern die entsprechenden Prüfgrundlagen im VDE-Werk, schließlich ist doch der E-Check auch nur eine Wiederholungsprüfung mit toller Werbeverpackung und integrierter Gelddruckmaschine für die Innung(?), die sich den Werbegag ausgedacht hat. |
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dc0pz Neu hier
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Guten Tag,
anbei ein Ausschnitt aus einem von mir erstellten Untersuchungsberichtes zu diesem Thema:
Ausgehend von dem Ergebnis dieser Untersuchung, u.a. Fehlen von RCDs für Badezimmer und Terrasse, Fehlen der Schutzleiteranschlüsse an Decken- und Wandauslässen, hätte die Wohnung nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik, den VDE-Bestimmungen und den einschlä-gigen Unfallverhütungsvorschriften nach BGV A2 (VBG 4) und StGB § 323 Baugefährdung (siehe unter weitere Mängel) so gar nicht vermietet werden dürfen. Die gilt auch, wenn die Vermieterin behauptet, bei ihr sei alles in Ordnung. Siehe hierzu auch Urteil vom OLG Saarbrücken vom 04.06.1993 Aktenzei-chen: 4 U 109/92, Vermieterprüf-pflicht für elektrische Anlagen; „Haftung bei ungeklärter Brandursache“ Urteil vom OLG Celle vom 29.11.1995, Aktenzeichen 2 U 210/94 und „Vermieter trägt Verantwortung und Beweislast bei Brandschäden“ Urteil vom OLG München vom 15.01.1997, Aktenzeichen 3 U 5356/96. Hinzu kommt noch BGB § 536 und § 538 Vermieterhaftung. Die Begründung der Vermieterin, dass sie keine Elektrikerin ist, kann hier ebenso wenig greifen, wie das Argument des Bestandschutzes, da sie sich zum Einen bei der Vermietung einer Wohneinheit über ihre Rechte und Pflichten informieren muss und zum Anderen bereits erhebliche Änderungen an der Elektroinstallation vorgenommen wurden.
Nach Abschluss einer kompletten Überarbeitung der Versorgungseinheit xxxx und Behebung der Mängel muss eine komplette Abnahmeprüfung gemäß VDE 0100 Teil 610 erfolgen, die die Basis für einen zukünftige, regelmäßige Überprüfung der elektrischen Analge bildet. Eine Wiederholungsprüfung gemäß VDE 0105 Teil 100 kann hier nicht durchgeführt werden, da es sich zum Einen bei der Behebung der Mängel um erhebliche Änderungen in der Elektroinstallation handelt und zum Zweiten ein Prüfprotokoll gemäß VDE 0100 und ZVEH fehlt. Die Erstprüfung gemäß VDE 0100 Teil 610 ist jedoch auch bei kleineren Änderungen oder Erweiterungen - sofern ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll fehlt - für die gesamte Elektroanlage durchzuführen. Ist ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll vorhan-den und wurde die letzte Wiederholungsprüfung gemäß VDE 0105 Teil 100 vor weniger als vier Jahren durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert, so kann die Elektrofachkraft im eigenen Ermessen auf die vollständige Prüfung der Anlage verzichten und nur eine Wiederho-lungprüfung für den von ihr geänderten Teil durchführen. Diese Prüfung verlängert jedoch nicht das Prüfintervall für eine vollständige Wiederholungsprüfung der Anlage nach Ablauf von vier Jahren.
„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss“
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 5 K 1012/85 vom 14.11.1985
Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom 11.12.1987
MfG
dc0pz
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Hallo Herr dc0pz,
Danke für den Ausführlichen Bericht.
Das der Vermieter die Haftung hat ist sicher jetzt jedem Klar.
Privater Mieter also kein Gewerbe
Was kann ein Mieter tun, der glaubt eine Mangelhafte Wohnung zu haben und der Vermieter sagt alles Ok.
Der Mieter ist kein Fachmann also, einen Gutachter beauftragen?
Einklagen der Wiederholungsprüfung? Hat das schon jemand gemacht?
Oder greifen diese Urteile erst nach einem Schaden?
mfg SPS
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 13:19 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 13:20 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 13:23 ]
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dc0pz Neu hier
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Hallo SPS
hier noch eine Ergänzung zu meine ersten Bericht und auch zu dem leidigen Thema Betsandsschutz. Diese Egänzung habe ich aus einem weiteren Untersuchungsbericht (gutachterliche Stellungnahme) von mir entnommen.
Ausgehend von der Definition des sog. Bestandsschutzes - Zitat: „Es gilt zunächst der Grundsatz : Was einmal nach geltenden Regeln als sicher angesehen wurde, gilt auch weiterhin als sicher“ Ende des Zitats - ist dieser hier nicht zutreffend, da die Anlage bereits bei der Übergabe schon nicht sicher war (siehe oben angeführte Mängel). Welche Eintragungen und Anmerkungen wurden im Übergabeprotokoll der Erstprüfung der elektrischen Anlage gemäß DIN VDE 0100 Teil 610 gemacht?
Fehlt dieses Prüfprotokoll, so ist die Erstprüfung gemäß VDE 0100 Teil 610 auch bei kleineren Änderungen oder Erweiterungen für die gesamte Elektroanlage durchzuführen (hier: Änderung des Eingangsbereiches). Ist ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll der Erstprüfung vorhanden und wurde die letzte Wiederholungsprüfung gemäß VDE 0105 Teil 100 vor weniger als vier Jahren durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert, so kann die Elektrofachkraft im eigenen Ermessen auf die vollständige Prüfung der Anlage verzichten und nur eine Wiederholungsprüfung für den von ihr geänderten Teil durchführen. Diese Prüfung verlängert jedoch nicht das Prüfintervall für eine vollständige Wiederholungsprüfung der Anlage nach Ablauf von vier Jahren.
4. Prüfung von Anlagen nach DIN VDE 0105 Teil 100: Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes (Wiederholungsprüfung).
Diese Prüfung, die gemäß obengenannter Bestimmung mindestens alle vier Jahre einmal durchgeführt werden muss - siehe hierzu auch :
Urteil vom OLG Saarbrücken vom 04.06.1993 Aktenzeichen: 4 U 109/92, „Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen“;
„Haftung bei ungeklärter Brandursache“ Urteil vom OLG Celle vom 29.11.1995, Aktenzeichen 2 U 210/94 und
„Vermieter trägt Verantwortung und Beweislast bei Brandschäden“ Urteil vom OLG München vom 15.01.1997, Aktenzeichen 3 U 5356/96 -
wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den letzten zehn Jahren nicht durchgeführt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Prüfung im Lauf der letzten zehn Jahre mindestens einmal durch geführt wurde, so hätten – als Ergebnis dieser Prüfung – diese gravierenden Mängel schon längst behoben werden müssen. Würde man diesem Gedankengang folgen, so wäre hier von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die geltenden VDE-Normen, gegen BGB § 536 + 538, sowie gegen das Energiewirtschaftsgesetzes die Folge.
Hier noch die Antworten zu deinen Fragen:
1. Das Prüfprotokoll (Kopie) schriftlich ggf. Einschreiben mit Rückantwort anfordern. Begründeng:
a) weil man den Eindruck hat das die Anlage nicht ordunungsgemß installiert z.T. offensichtliche Mängel
b) falls Fehler aufgetreten sind.
2. Stellt sich der Vermieter stur dann anwaltlich tätig werden mit dem Hinweis die prüfung auf eigene Kosten durchführen zu lassen und diese dann dem Vermieter in Rechnung stellen. Je nachdem wann die letzte Änderung an der Anlage gemacht wurde und wenn diese Prüfung nicht durchgeführt wurde muß die Kosten der Elektrobetriab der zuletzt an der Anlage tätig war (Sorgfaltpflicht und entsprechende Normvorgaben - VDE 0105 Teil 100) tragen. DSiese Kosten muß aber der Vermieter von der Elektrofirma dann einfordern
3. Eine Firma seines Vertrauens oder einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Anlage beauftragen. Bei der Beauftragung - schriftlich - daruf hinweisen das sofern möglich d.h. z.B. nicht durch Schränke verstellt alle Analgenteile (Steckdosen, Lichtauslässe und ggf. Abzweigdosen) einschl NSHV überprüft werden sollen. Diese Punkte sollte eigentlich jeder Prüfer machen. Aberw ie hat ein Kollege von mir in einem Buch geschrieben: "die beste Elektrofachkraft ist für diese Prüfungen gerade gut genug." Endes des Zitates.
4. Ich habe diese Prüfung in meiner Eigenschaft als Mieter nach Abschluß des Mietvertrages wegen offentsichlicher Mängel (fehlen von FI-Schutzschaltern für Badezimmer etc. obwohl das haus 1990 von grund auf renoviert wurde) vor meinem Einzug gefordert. Der Vermieter hatte dies nicht als notwendig erachtet. Ich habe die Prüfung auf eigene Kosten durchführen lassen, da ich mein eigenes "Geraffel" nicht beurteilen darf und dann anschließend die Prüfkosten eingeklagt und in der zweiten Instanz recht bekommen.
5. Die Vorgaben für diese Urteile bilden die DIN Normen sind aber rechtsbindend. Hierbei ist allerdings dauf hinzuweisen das entgegen allgemeiner Ansicht die DIN Normen z. B. DIN VDE 0100 oder DIN VDE 0105 oder DIN 18015 nicht als Maximalforderung anzusehen sind sondern die Mindestanforderung darstellen!!!!!!
Ferner kann man dadurch das drei verschiedene OLGs in ihrer Rechtsauffassung letzendlich zum gleiche Ergabnis gekommen sind, davon ausgehen das eine Klage vor dem BGH wenn überhaupt angenommen in etwa gleich ausfallen dürfte.
MfG
dc0pz
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dc0pz Neu hier
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Zitat :
dc0pz hat am 17 Aug 2004 16:57 geschrieben :
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Hallo SPS
hier noch eine Ergänzung zu meine ersten Bericht und auch zu dem leidigen Thema Bestandsschutz. Diese Egänzung habe ich aus einem weiteren Untersuchungsbericht von mir entnommen.
Ausgehend von der Definition des sog. Bestandsschutzes - Zitat: „Es gilt zunächst der Grundsatz : Was einmal nach geltenden Regeln als sicher angesehen wurde, gilt auch weiterhin als sicher“ Ende des Zitats - ist dieser hier nicht zutreffend, da die Anlage bereits bei der Übergabe schon nicht sicher war (siehe oben angeführte Mängel). Welche Eintragungen und Anmerkungen wurden im Übergabeprotokoll der Erstprüfung der elektrischen Anlage gemäß DIN VDE 0100 Teil 610 gemacht?
Fehlt dieses Prüfprotokoll, so ist die Erstprüfung gemäß VDE 0100 Teil 610 auch bei kleineren Änderungen oder Erweiterungen für die gesamte Elektroanlage durchzuführen (hier: Änderung des Eingangsbereiches). Ist ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll der Erstprüfung vorhanden und wurde die letzte Wiederholungsprüfung gemäß VDE 0105 Teil 100 vor weniger als vier Jahren durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert, so kann die Elektrofachkraft im eigenen Ermessen auf die vollständige Prüfung der Anlage verzichten und nur eine Wiederholungsprüfung für den von ihr geänderten Teil durchführen. Diese Prüfung verlängert jedoch nicht das Prüfintervall für eine vollständige Wiederholungsprüfung der Anlage nach Ablauf von vier Jahren.
4. Prüfung von Anlagen nach DIN VDE 0105 Teil 100: Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes (Wiederholungsprüfung).
Diese Prüfung, die gemäß obengenannter Bestimmung mindestens alle vier Jahre einmal durchgeführt werden muss - siehe hierzu auch :
Urteil vom OLG Saarbrücken vom 04.06.1993 Aktenzeichen: 4 U 109/92, „Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen“;
„Haftung bei ungeklärter Brandursache“ Urteil vom OLG Celle vom 29.11.1995, Aktenzeichen 2 U 210/94 und
„Vermieter trägt Verantwortung und Beweislast bei Brandschäden“ Urteil vom OLG München vom 15.01.1997, Aktenzeichen 3 U 5356/96 -
wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den letzten zehn Jahren nicht durchgeführt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Prüfung im Lauf der letzten zehn Jahre mindestens einmal durch geführt wurde, so hätten – als Ergebnis dieser Prüfung – diese gravierenden Mängel schon längst behoben werden müssen. Würde man diesem Gedankengang folgen, so wäre hier von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die geltenden VDE-Normen, gegen BGB § 536 + 538, sowie gegen das Energiewirtschaftsgesetzes die Folge.
Hier noch die Antworten zu deinen Fragen:
1. Das Prüfprotokoll (Kopie) schriftlich ggf. Einschreiben mit Rückantwort anfordern. Begründeng:
a) weil man den Eindruck hat das die Anlage nicht ordunungsgemß installiert z.T. offensichtliche Mängel
b) falls Fehler aufgetreten sind.
2. Stellt sich der Vermieter stur dann anwaltlich tätig werden mit dem Hinweis die prüfung auf eigene Kosten durchführen zu lassen und diese dann dem Vermieter in Rechnung stellen. Je nachdem wann die letzte Änderung an der Anlage gemacht wurde und wenn diese Prüfung nicht durchgeführt wurde muß die Kosten der Elektrobetriab der zuletzt an der Anlage tätig war (Sorgfaltpflicht und entsprechende Normvorgaben - VDE 0105 Teil 100) tragen. DSiese Kosten muß aber der Vermieter von der Elektrofirma dann einfordern
3. Eine Firma seines Vertrauens oder einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Anlage beauftragen. Bei der Beauftragung - schriftlich - daruf hinweisen das sofern möglich d.h. z.B. nicht durch Schränke verstellt alle Analgenteile (Steckdosen, Lichtauslässe und ggf. Abzweigdosen) einschl NSHV überprüft werden sollen. Diese Punkte sollte eigentlich jeder Prüfer machen. Aberw ie hat ein Kollege von mir in einem Buch geschrieben: "die beste Elektrofachkraft ist für diese Prüfungen gerade gut genug." Endes des Zitates.
4. Ich habe diese Prüfung in meiner Eigenschaft als Mieter nach Abschluß des Mietvertrages wegen offentsichlicher Mängel (fehlen von FI-Schutzschaltern für Badezimmer etc. obwohl das haus 1990 von grund auf renoviert wurde) vor meinem Einzug gefordert. Der Vermieter hatte dies nicht als notwendig erachtet. Ich habe die Prüfung auf eigene Kosten durchführen lassen, da ich mein eigenes "Geraffel" nicht beurteilen darf und dann anschließend die Prüfkosten eingeklagt und in der zweiten Instanz recht bekommen.
5. Die Vorgaben für diese Urteile bilden die DIN Normen sind aber rechtsbindend. Hierbei ist allerdings dauf hinzuweisen das entgegen allgemeiner Ansicht die DIN Normen z. B. DIN VDE 0100 oder DIN VDE 0105 oder DIN 18015 nicht als Maximalforderung anzusehen sind sondern die Mindestanforderung darstellen!!!!!!
Ferner kann man dadurch das drei verschiedene OLGs in ihrer Rechtsauffassung letzendlich zum gleiche Ergabnis gekommen sind, davon ausgehen das eine Klage vor dem BGH wenn überhaupt angenommen in etwa gleich ausfallen dürfte.
MfG
dc0pz
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Hallo zusammen
Rechtsverbindlichkeit von DIN-Normen
Das sagt die DIN selber
Zitat
"...DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei.."
"...DIN-Normen im Streitfall als Entscheidungshilfe.."
Quelle http://www.normung.din.de/
Siehe unterpunkt Rechtsverbindlichkeit von DIN-Normen"
Klagen
Die neven und das Geld hat nicht jeder Mieter.
Es bleibt ein Risiko.
Früher gingen auch die EVU durch die Anlage bevor Sie selber die Zähler einbauten.
Heute kann jeder Betrieb sich selber unterschreiben das alles OK ist.
Ich kenne keine Private Wohnung in der eine Wiederholungsprüfung gemacht wurde.
Auch in vielen Firmen ist es so.
Besser finde ich eine externe Lösung.
Oder wie bei den "Schornsteinfegern" die machen einfach den Termin
Ich vermute es gibt nicht genug Elektriker in Deutschland um dieses für alle Wohnungen und Firmen zu machen.
mfg SPS
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 17:42 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 17:43 ]
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dc0pz Neu hier
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Zitat :
dc0pz hat am 17 Aug 2004 16:57 geschrieben :
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Hallo SPS
hier noch eine Ergänzung zu meine ersten Bericht und auch zu dem leidigen Thema Betsandsschutz. Diese Egänzung habe ich aus einem weiteren Untersuchungsbericht (gutachterliche Stellungnahme) von mir entnommen.
Ausgehend von der Definition des sog. Bestandsschutzes - Zitat: „Es gilt zunächst der Grundsatz : Was einmal nach geltenden Regeln als sicher angesehen wurde, gilt auch weiterhin als sicher“ Ende des Zitats - ist dieser hier nicht zutreffend, da die Anlage bereits bei der Übergabe schon nicht sicher war (siehe oben angeführte Mängel). Welche Eintragungen und Anmerkungen wurden im Übergabeprotokoll der Erstprüfung der elektrischen Anlage gemäß DIN VDE 0100 Teil 610 gemacht?
Fehlt dieses Prüfprotokoll, so ist die Erstprüfung gemäß VDE 0100 Teil 610 auch bei kleineren Änderungen oder Erweiterungen für die gesamte Elektroanlage durchzuführen (hier: Änderung des Eingangsbereiches). Ist ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll der Erstprüfung vorhanden und wurde die letzte Wiederholungsprüfung gemäß VDE 0105 Teil 100 vor weniger als vier Jahren durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert, so kann die Elektrofachkraft im eigenen Ermessen auf die vollständige Prüfung der Anlage verzichten und nur eine Wiederholungsprüfung für den von ihr geänderten Teil durchführen. Diese Prüfung verlängert jedoch nicht das Prüfintervall für eine vollständige Wiederholungsprüfung der Anlage nach Ablauf von vier Jahren.
4. Prüfung von Anlagen nach DIN VDE 0105 Teil 100: Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes (Wiederholungsprüfung).
Diese Prüfung, die gemäß obengenannter Bestimmung mindestens alle vier Jahre einmal durchgeführt werden muss - siehe hierzu auch :
Urteil vom OLG Saarbrücken vom 04.06.1993 Aktenzeichen: 4 U 109/92, „Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen“;
„Haftung bei ungeklärter Brandursache“ Urteil vom OLG Celle vom 29.11.1995, Aktenzeichen 2 U 210/94 und
„Vermieter trägt Verantwortung und Beweislast bei Brandschäden“ Urteil vom OLG München vom 15.01.1997, Aktenzeichen 3 U 5356/96 -
wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den letzten zehn Jahren nicht durchgeführt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Prüfung im Lauf der letzten zehn Jahre mindestens einmal durch geführt wurde, so hätten – als Ergebnis dieser Prüfung – diese gravierenden Mängel schon längst behoben werden müssen. Würde man diesem Gedankengang folgen, so wäre hier von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die geltenden VDE-Normen, gegen BGB § 536 + 538, sowie gegen das Energiewirtschaftsgesetzes die Folge.
Hier noch die Antworten zu deinen Fragen:
1. Das Prüfprotokoll (Kopie) schriftlich ggf. Einschreiben mit Rückantwort anfordern. Begründeng:
a) weil man den Eindruck hat das die Anlage nicht ordunungsgemß installiert z.T. offensichtliche Mängel
b) falls Fehler aufgetreten sind.
2. Stellt sich der Vermieter stur dann anwaltlich tätig werden mit dem Hinweis die prüfung auf eigene Kosten durchführen zu lassen und diese dann dem Vermieter in Rechnung stellen. Je nachdem wann die letzte Änderung an der Anlage gemacht wurde und wenn diese Prüfung nicht durchgeführt wurde muß die Kosten der Elektrobetriab der zuletzt an der Anlage tätig war (Sorgfaltpflicht und entsprechende Normvorgaben - VDE 0105 Teil 100) tragen. DSiese Kosten muß aber der Vermieter von der Elektrofirma dann einfordern
3. Eine Firma seines Vertrauens oder einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Anlage beauftragen. Bei der Beauftragung - schriftlich - daruf hinweisen das sofern möglich d.h. z.B. nicht durch Schränke verstellt alle Analgenteile (Steckdosen, Lichtauslässe und ggf. Abzweigdosen) einschl NSHV überprüft werden sollen. Diese Punkte sollte eigentlich jeder Prüfer machen. Aber wie hat ein Kollege von mir in einem Buch geschrieben: "die beste Elektrofachkraft ist für diese Prüfungen gerade gut genug." Endes des Zitates.
4. Ich habe diese Prüfung in meiner Eigenschaft als Mieter nach Abschluß des Mietvertrages wegen offentsichlicher Mängel (fehlen von FI-Schutzschaltern für Badezimmer etc. obwohl das Haus 1990 von Grund auf renoviert wurde) vor meinem Einzug gefordert. Der Vermieter hatte dies nicht als notwendig erachtet. Ich habe die Prüfung auf eigene Kosten durchführen lassen, da ich mein eigenes "Geraffel" nicht beurteilen darf und dann anschließend die Prüfkosten eingeklagt und in der zweiten Instanz recht bekommen.
5. Die Vorgaben für diese Urteile bilden die DIN Normen sind aber rechtsbindend. Hierbei ist allerdings dauf hinzuweisen das entgegen allgemeiner Ansicht die DIN Normen z. B. DIN VDE 0100 oder DIN VDE 0105 oder DIN 18015 nicht als Maximalforderung anzusehen sind sondern die Mindestanforderung darstellen!!!!!!
Ferner kann man dadurch das drei verschiedene OLGs in ihrer Rechtsauffassung letzendlich zum gleiche Ergabnis gekommen sind, davon ausgehen das eine Klage vor dem BGH wenn überhaupt angenommen in etwa gleich ausfallen dürfte.
MfG
dc0pz
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BID = 92528
dc0pz Neu hier
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hallo SPS,
ich kann dir eine ganze Reihe Wohnungen und Häuser benennen, wo die Wiederholungsprüfung gemacht wurde und auch bei Firmen.
Ich spreche nicht von Firmen oder Privatpersonen bei denen ich die Untersuchung bzw. Prüfung gemacht habe.
Allerdings habe ich bis zu einer Maus in einer Unterverteilung in einem Betrieb der Nahrungsmittelindustrie schon manches gefunden. Auf Wunsc kann ich dir ja mal das eine oder andere Bild vomn meinen Untersuchungen zukommen lassen.
Juristische Auseinandersetzung: hier entäuscht du mich. Diese Einstellung: "möglichst keine schlafenden Hunde wecken" ist genau das worauf viele Vermiter spekulieren. Nur wenn man den Eindruck hat das etwas im argen ist, jedoch den vermieter nicht informiert hat und dann etwas passiert geht der Schuß für einen selber nach hinten los; u. a, mangelnde Fürsorgepflicht gegenüber den eingenen Familienmitgliedern und und ... was BGB § 536 und 538 noch beinhalten. Sie hierzu auch VDE-Schriftenreihe Band 43 VDE-Prüfung nach BGV A2 (VBG 4) 6. aktualisierte Auflage.
im übrigen nutzt auch die Redewendung: "das habe ich nicht gewußt" nichts, da Unwissendheit nicht vor Strafe schützt. Und wie man sieht gibt es ja genug Möglichkeit sich zu informieren.
MfG
dc0pz
[ Diese Nachricht wurde geändert von: dc0pz am 17 Aug 2004 18:03 ]
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BID = 92531
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Hallo Herr dc0pz,
"möglichst keine schlafenden Hunde wecken"
So habe ich das nicht geschrieben.
Aus welchen Abschnitt lesen Sie das?
Ich halte den Weg den der Mieter gehen muß, nicht für die Praxis geeignet.
Wie schon geschrieben, ein Schornsteinfeger kommt, da gibt es kein aber.
Ist die Elektroinstallation weniger wichtig?
Vielen dank für die sehr ausführliche Darstellung.
Danke
Ich hoffe das sich noch andere Fachleute zu Wort melden.
Mehr Sicherheit wollen wir sicher alle.
PS.
Ich warte auf den Tag das Klassische Nullung ohne ausnahme keinen Bestandsschutz mehr hat.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein etwas anderes Thema
Nachbar erdet die Sat-Anlage nicht.
http://www.bau.de/forum/installation/1087.htm#1091193313
Gegegen die Vorschrift und keiner ist zuständig.
mfg SPS
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 18:12 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 18:24 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 18:25 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 18:26 ]
[ Diese Nachricht wurde geändert von: SPS am 17 Aug 2004 18:37 ]
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BID = 92558
dc0pz Neu hier
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hallo SPS,
ich hatte den Eindruck mit den schlafenden Hunden, vielleicht etwas scharf formuliert; Entschuldigung. Aber Sie wissen doch auf einen groben Klotz ( ein Teil der Vermieter) gehört ein grober Keil, Dies ist die einzige Möglichkeit bei uneinsichtigen Vermietern die Forderung an die Sicherheit durch zu setzen. Und da bekanntlicher Weise wo kein Kläger ist ist auch kein Richter ...
In diesem Zusammenhang ein Bild aus einem von mir erstellten Untersuchungsbericht. Hier wurden bei einer Stegleitung Phase und Schutzleiter die aus welchen Gründen auch immer unterbrochen waren mit Lüsterklemmen wieder verbunden worden, anschließend mit Isolierband umwickelt und wieder zugegipst worden.
Dies war aber nur ein ganz kleines und relativ harmloses Beispiel aus meinem "Gruselkabinett".
MfG
dc0pz
[ Diese Nachricht wurde geändert von: dc0pz am 17 Aug 2004 20:09 ]
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BID = 92765
Lightyear Inventar
Beiträge: 7911 Wohnort: Nürnberg
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Soderle, jetzt muss ich auch mal meinen Senf dazugeben!
Da ich neben der Arbeit als Elektrofachkraft auch als Hausverwalter tätig bin, kenne ich beuide Seiten der Medaille.
Ich habe vor geraumer Zeit den Eigentümer einer Wohnanlage mit 42 WE davon überzeugt, dass es sinnvoll ist regelmässig die Elektrische Anlage zu überprüfen. Bei der Prüfung traten teilweise haarstreubende Mängel zu Tage, welche nicht auf einen bestimmten Verursacher zurückzuführen waren. Die Mängel auf kosten des Vermieters beseitigt, aber das, was mich bei der ganzen Aktion am meisten gestört hat, war die Ignoranz der Mieter. Das begann bei Diskussionen, das man als Mieter ja nicht extra einen Tag frei nehmen könne, wegen einer solch lächerlichen Überprüfung, ging weiter mit der Anschuldigung, Mieter bewusst überwachen zu wollen und endete mit Mietkürzungen, da die Überprüfung auf alle Mieter in den Nebenkosten umgelegt werden sollte.
Der Eigentümer des Objekts hat nun, man verzeihe mir den Ausdruck, die Schnauze gestrichen voll von Wiederholungsprüfungen in Mietwohnungen. Was nun gemacht wird, ist ein e-Check bei Mieterwechsel, auch um Verursacher von Schäden besser in die Pflicht nehmen zu können.
Keine der Wiederholungsprüfungen kann jedoch Schäden wie "russische Flickstellen" enttarnen.
Auch bleibt die Beweiskraft der dokumentierten Wiederholungsprüfung imho sehr wage, wenn nach beispielsweise drei Jahren ein Brand ausbricht und ich zwar dokumentieren kann, dass bei der letzten Überprüfung alles in Ordnung war, aber der Mieter behauptet, nichts verandert zu haben.
Ironie ON:
Vor Gericht hat im Zweifelsfalle leider der sozial schwächere Recht, egal, ob der Vermieter hat prüfen lassen, oder nicht.
Ironie OFF.
Als Elektriker halte ich die regelmässigen Überprüfungen zwar für sinnvoll (weil ich damit mein Geld verdiene) aber als Hausverwalter kann ich nicht reinen Gewissens zu regelmässigen Prüfungen raten.
_________________
Gruß aus Nürnberg,
Lightyear
Alles unter 1000°C ist HANDWARM!
Alle Tipps ohne jegliche Gewähr, die Einhaltung aller Vorschriften obliegt dem Ausführenden!
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BID = 92771
un23 Stammposter
Beiträge: 399 Wohnort: Neckartenzlingen
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Zitat :
dc0pz hat am 17 Aug 2004 20:07 geschrieben :
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Hier wurden bei einer Stegleitung Phase und Schutzleiter die aus welchen Gründen auch immer unterbrochen waren mit Lüsterklemmen wieder verbunden worden, anschließend mit Isolierband umwickelt und wieder zugegipst worden.
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Das hat im Haus meines Vaters mal ein Sanitärinstallateur geschafft. Stegleitung kaputtgeschlagen, Lüsterklemme drauf, nicht mal richtig festgezogen, mit Krepp umwickelt und gegangen, ohne was zu sagen. Wir haben es aber gemerkt, bevor wir es wieder zugegipst haben.
Gruss
un23
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BID = 92781
un23 Stammposter
Beiträge: 399 Wohnort: Neckartenzlingen
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Zitat :
dc0pz hat am 17 Aug 2004 20:07 geschrieben :
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Dies war aber nur ein ganz kleines und relativ harmloses Beispiel aus meinem "Gruselkabinett".
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Ist das öffentlich einsehbar, oder würde das Leute auf dumme Gedanken bringen ;-)
Gruss
un23
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BID = 95486
th Gerade angekommen
Beiträge: 3
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Hallo,
ich hoffe, ich darf den Thread nochmal aufleben lassen.
Am besten ich oute mich gleich als grober Kotz, sprich Vermieter, der auf der Suche nach Informationen zu dem Thema hier rausgekommen ist. Jetzt stelle ich hier einfach mal ein paar blöde Fragen.
Das Objekt ist ein Einfamilienhaus, BJ 59 - das klassische Elternhaus am Dorf in irgendwo, der Stand der elektrischen Anlage wurde ja weiter oben schon beschrieben, entspricht also mit Sicherheit nicht den heutigen Normen. Im Prinzip ist mir klar, dass ich damit auf einer Haftungs-Zeitbombe lebe.
Böser Bestandsschutz, trotzdem die Frage, wo sollte ich anfangen zu verbessern, ohne gleich die ganze Installation zu erneuern? Ohne genaue Informationen schwierig zu beantworten für euch, ich weiss, aber nehmt einfach mal an, es ist ein standard EFH BJ 59. Was fällt euch da ein, es scheinen ja auch einige vom Fach hier mitzulesen, die das sicher sofort erkennen.
E-Check, scheint ja irgendein Prüfsiegel(?) zu sein (da gab es eine kritische Bemerkung weiter oben)? Macht es Sinn so was machen zu lassen? Ist das irgendwie ein zertifiziertes, lizensiertes wie auch immer Prozedere? Machen das alle Elektriker oder braucht der Betreffende dazu einen amtlichen (IHK, Innung....) Segen?
Nehmen wir an, ich beauftrage einen "E-Check zertifizierten" Elektriker mit der Prüfung bzw. Bestandsaufnahme und er kommt zu dem Ergebnis, das X so heute nicht mehr zulässig ist (kann das überhaupt sein, wenn das Haus dem Normen von 1959 entspricht - wie hies das Ding noch Bestandsschutz), habe ich dann automatisch den Staatsanwalt im Hause? Also nicht die rechtliche Seite beantworten, sondern ist der Elektriker verpflichtet, ich sag mal salopp, mir die Bude zuzusperren?
Alternativen?
Gefühlsmäßig, in welchem Preisrahmen muss ich denken?
Lassen wir's mal dabei.
Ciao und Danke
Thomas
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