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gretel Schreibmaschine
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Hier mal ein Auszug aus "Ihle - Lüftung und Luftheizung" 6.Auflage Band 3 bezgl. Brandschutz : (Abgescannt!)
8.5 Brandschutzmaßnahmen
Das Risiko der Brandübertragung durch Lüftungsleitungen ist durch zahlreiche Unfälle und Katastrophen bekannt geworden, denn gleich schnell wie die Luft können sich auch Brandgase ausbreiten. Der Gesetzgeber fordert daher, u. a. auch RLT-Anlagen so zu errichten, zu ändern und zu erhalten, daß sich Feuer und Rauch nicht in andere Räume ausbreiten und außerdem ausreichende Rettungs- und Löscharbeiten durchgeführt werden können.
8.5.1 DIN 4102 - Feuerwiderstandsklassen
Obwohl das Bauordnungsrecht Angelegenheit der einzelnen Bundesländer ist und somit die Bestimmungen über vorbeugenden Brandschutz in den Landesbauordnungen zu finden sind, wurden einheitliche Rechtsvorschriften (z. B. Mustergesetze, -verordnungen, -richtlinien) erarbeitet. Die DIN 4102 konkretisiert die in diesen Verordnungen gestellten Forderungen hinsichtlich des Brandverhaltens zahlreicher brandschutztechnischer Begriffe, Einteilungen, Bezeichnungen, Prüfbedingungen usw. Diese für den Brandschutz grundlegende DIN ist z. Z. in 18 Teile (etwa 400 Seiten) untergliedert:
DIN 4102"Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Teil 1 (81), Begriffe, Anforderungen und Prüfungen von Baustoffen; Teil 2 (77) desgl. von Bauteilen; Teil 3 (77) desgl. für Brandwände und nichttragende Außenwände; Teil 4 (81) Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile (108 Seiten!); Teil 5 (77) E89 Begriffe, Anforderungen und Prüfungen von Feuerschutzabschlüssen, Abschlüsse in Fahrschachtwänden, widerstandsfähige Verglasungen; Teil 6 (77) desgl. für Lüftungsleitungen; Teil 7 (87) desgl. für Bedachungen; Teil 8 (86) Kleinprüfstarid; Teil 9 (88 E) Kabelabschottungen; Teil 10 (-), Teil 11 (85) Rohrummantelung, Installationsschächte, Rohrkanäle; Teil 12 (89 E); Funktionserhalt elektr. Kabelleitungen; Teil 13 (88 E) Brandschutzverglasungen; Teil 14 (88 E) Bodenbeläge ... ; Teil 15 (88 E) Brandschächte; Teil 16 desgl., Teil 17 (89 E) Mineralfaserdämmstoffe, Schmelzpunkt; Teil 18 (89 E) Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren.
Das Brandverhalten wird vor allem durch die Wahl und Gestalt der Baustoffe und Bauteile beeinflußt. Bauliche Maßnahmen umfassen z. B. die Ausführung von Wänden und Decken, die Festlegung von Brandabschnitten, Rettungswegen, Räumen mit besonderen Anforderungen usw. Daraus ergeben sich die betrieblichen Maßnahmen für die RLT-Anlage.
Brandabschnitte sind einzelne Geschosse (Wohnungen); Lüftungszentralen, begrenzte Gebäudeteile, wie z. B. bei Büroräumen bis max. 1 000 m2 (höchstens 5 Stockwerke), Krankenhäuser, Hotels, Heime bis max. 500 m2 (höchstens 3 Stockwerke); Einzelräume mit erhöhter Brandgefahr oder mit großer Personenzahl; betriebswichtige Anlagen oder technische Räume (Restaurants, Labors, Küchen, Ölräume, Computerräume, Heizräume); Steigzonen (Schächte). Je nachdem, welche Bauteile jeweils eingesetzt werden, wird eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer in Minuten vorgeschrieben. Danach werden dann die Bauteile in sog. Feuerwiderstandsklassen (Tab. 8.17) eingeteilt. Außerdem werden die Baustoffe nach ihrem Brandverhalten in sog. Baustoffklassen (Tab. 8.18) unterteilt.
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· Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil die unter festgelegten Prüfbedingungen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt (hierzu werden in Prüfräumen Brandversuche mit Probekörpern durchgeführt). In dieser Zeit muß das Bauteil als Raumabschluß erhalten bleiben.
Die Einteilung in Minuten 30, 60, 90 usw. ist abhängig von der Art des Bauteils, wie z. B. Decken, Brandwände, tragende Wände, Trennwände, Flurwände, Installationsschächte, Heizräume usw., wobei zusätzlich noch die Geschoßzahl bis 2, 3 bis 5 und > (ausser Hochhäuser) eine Rolle spielt.
· Diese elementaren Gebäudeteile sind bei der Planung von RLT-Anlagen dann zu beachten, sobald Rohre, Kanäle, Elektroleitungen usw. diese Bauteile durchdringen oder bestimmte Aggregate, Elemente (z. B. Zentrale, Wärmeerzeuger u. a.) von diesen Bauteilen umgeben sind. Das bedeutet: Alle genannten Bauteile dürfen durch Installationen nicht ohne ausreichende Schutzmaßnahmen durchbrochen oder überbrückt werden.
· Zur Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklassen werden zur Abkürzung der Bauteile die Minuten angefügt. Wände, Decken, Stützen, Unterzüge werden mit F 30, F 60 usw., Außenwände mit W, Türen und Abschlüsse mit T, Iristallationsschächte mit 1, Verglasungen mit G, Lüftungsleitungen mit L, Brandschutzklappen mit K und Rohrleitungen mit R gekennzeichnet. Während F, W, T, G usw. in 30, 60, 90, 120, 180 Minuten unterteilt werden, unterscheidet man bei Lüftungsleitungen zwischen L 30, L 60, L 90 und L 120 und Brandschutzklappen zwischen K 30, K 60 und K 90 (Tab. 8.17).
Vielfach werden abweichend von den allgemeinen Vorschriften erhöhte brandschutztechnische Forderungen gestellt, wie z. B. in Kinderheimen, Krankenhäusern, Altenpflegeheimen usw.
· Bei Erfüllung der Prüfkriterien bis mind. 60 min erfolgt die Einstufung als "feuerhemmend" und ab 90 min als "feuerbeständig". So müssen z. B. Brandwände feuerbeständig sein, d. h. mind. F 90 (und somit auch die eingebaute Brandschutzklappe!), Decken in Gebäuden bis 5 Stockwerke F 60 (darüber F 90), Flurwände F 30.
· Die Kurzzeichen und die Benennung der Baustoffklassen gehen aus Tab. 8.18 hervor. Bei der Klasse A2 handelt es sich zwar auch um nichtbrennbare Baustoffe, doch enthalten sie in geringem Umfang brennbare Bestandteile. Die Verwendung nichtbrennbarer Materialien für RLT-Anlagen ist oberstes Gebot; leichtentflammbare sind grundsätzlich verboten, während normal- und schwerentflammbare einer speziellen Regelung bedürfen (Genehmigung nur in Sonderfällen). Grundsätzlich sind für das Brandverhalten nicht nur der Baustoff selbst, sondern auch seine Gestalt, Oberfläche, Verbindungsmittel u. a. maßgebend.
Die Baustoffklasse kann der Widerstandsklasse angefügt werden, z. B. F 30 - A: Feuerwiderstandsklasse F 30 aus nichtbrennbaren Stoffen, F 60 - AB: Feuerwiderstandsklasse 60 mit wesentlichen Teilen aus nichtbrennbarem Baustoff.
8.5.2 Absperrvorrichtungen - Brandschutzklappen
Die übliche Absperrvorrichtung in Lüftungsleitungen zur Verhinderung einer Feuer- und Rauchgasausbreitung ist die Brandschutzklappe. Diese ist nach den besonderen Bedingungen des erforderlichen Prüfbescheids einzubauen. Die Prüfzeichenverordnung gilt auch für Absperrvorrichtungen, die nur zum Schutz gegen die Übertragung von Rauch erforderlich sind. Grundsätzlich reagieren alle Absperrvorrichtungen (Klappen, Elemente, Ventile) im Brandfall auf Wärmeeinwirkung. Je nach Bauart gibt es für den Schließvorgang folgende Auslösemöglichkeiten:
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a) thermische Auslösung beim Erreichen einer Lufttemperatur von etwa 70 0C (Normalausstattung) über Schmelzlot.
b) durch Fernbedienung, entweder elektromagnetisch oder mit elektrischem Stellmotor oder mit pneumatischem Antrieb. Hierbei kann bereits schon bei Rauchanfall, z. B. durch Rauchmelder, die Abschlußeinrichtung ausgelöst werden; auch bei Stromausfall oder Stillstand der Anlage.
Neben der richtigen Auswahl, dem sorgfältigen Einbau und den spannungsfreien Leitungsan-
schlössen hat die ausführende Firma den Bauherrn bzw. Betreiber auf die Pflicht der Über-
prüfung und Wartung hinzuweisen.
8.5.3 Lüftungsleitungen und Brandschutz
Der vorbeugende Brandschutz bei RLT-Anlagen bezieht sich vor allem auf die Lüftungsleitungen (Material, Ausführung, Verlegung). Entsprechend der DIN 4102 und der "Bauaufsichtlichen Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (Musterentwurf)" bestehen Lüftungsleitungen aus Rohren, Kanälen, Formstücken, Schächten, Schalldämpfern, Ventilatoren, Absperrvorrichtüngen, Verbindungen, Befestigungen, Dämmschichten, Ummantelungen, Beschichtungen und Verkleidungen; sie müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen (Stahlblech, Plattenelemente, Mauerwerk usw.).
Diese für den Praktiker seltsame Definition kann man vielleicht so erklären, daß z. B. eine Lüftungsleitung in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht, Kanal oder Zwischenraum verlegt ist und dann die Gesamtanordnung als "Lüftungsleitung" verstanden wird.
Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandwände überbrücken, müssen so hergestellt sein, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Das heißt, der Brand muß in den vorhandenen Brandabschnitten (Wände, Decken) entsprechend lokalisiert bleiben.
Noch einige Bemerkungen zur Leitungsführung und zu den Leitungen selbst:
1 . Lüftungsleitungen müssen nach DIN 4102, Teil 6 geprüft werden, um eine Klassifizierung nach L 30 bis L 120 zu ermöglichen. Auch nichtgenormte Kanalbaustoffe können geprüft und klassifiziert werden.
2. Feuerwiderstandsfähige Stahlblechkanäle erfüllen erst dann die brandschutztechnischen Forderungen, wenn diese gedämmt werden. Sie können Brandschutzklappen ergänzen oder ersetzen. Dabei unterscheidet man zwischen Blechleitungen mit äußerer Dämmschicht aus Mineralfasermatten oder gespritzten Mineralfasern und Blechkanälen mit einer eigenständigerl, sich selbst tragenden, feuerwiderstandsfähigen äußeren Schale, z. B. aus Calcium-Silikatbauteilen. In beiden Fällen müssen - insbesondere bei größeren Querschnitten - hinsichtlich Anbringung der Dämmurig, Verbindungen, Aufhängungen, Wand- und Deckendurchführungen sowie Leiturigsdehnung zahlreiche Anforderungen erfüllt werden.
Bei Leitungsabschnitten im Freien genügen Blechleitungen, allerdings mit 40 cm Abstand von brennbaren Baustoffen.
Auf eigenständige feuerwiderstandsfähige Kanäle L 30 bis L 120, nur aus Bauteilen bestehend, wurde im Kap. 8.4.3 hingewiesen. Die Kanalteile mit Paßlängen, die vorgefertigten Formteile, die Stoßverbindungen, Aufhängungen usw. sind herstellerabhängig.
3. Die Leitungen sollen nicht nur Feuer- und Rauchaustritt verhindern, sondern während des Brandes - entsprechend ihrer Widerstandsdauer - standsicher bleiben. Außerdem muß auf der Außenseite eine Tempe-
raturerhöhung gegenüber der Ausgangstemperatur von 140 K (an Einzelstellen 180 K) eingehalten werden, damit außerhalb keine Sekundärbrände entstehen können.
4. Zur Überbrückung von Brandwänden gibt es verschiedene Möglichkeiten. In Abb. 8.50a werden hierfür vier verschiedene Einzeimaßnahmen dargestellt. Im Fall 1 werden die Abschnitte a, b, c durch Absperrvorrichtungen K 90 (z. B. Brandschutzklappen) getrennt; im Fall 2 werden die beiden Räume a durch Kanäle miteinander verbunden, wobei die Zwischendecke F 90 die Leitungen vollständig gegen das Innere des Brandabschnittes b abschließt; im Fall 3 werden beide Räume a durch einen Kanal L 90 verbunden, im Fall 4 sind alle drei Räume durch feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappe voneinander getrennt. Abb. 8.50b zeigt Leitungsführungen durch Trennwände oder Flur-wände mit Anforderungen wegen der Feuerwiderstandsdauer; d, e, f, g abgetrennte Bereiche oder allgemein zugänglicher Flur.
5. Mögliche Wärmedruckspannungen (Längendehnung verwandelt sich in Druck) entstehen dadurch, daß der Kanal durch Befestigungselemerite, Wanddurchführungen, Brandschutzklappe in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und dadurch Kanal oder Festpunkt zerstört. Maßnahmen zur Aufnahme dieser Spannungen sind Kompensatoren in Form von flexiblen Kanalteilen, Schiebestutzen, dehnungsfähige Leitungsverlegung, genügend Abstand zu den Wänden, flexible Wandfutter u. a.
6. Durchführungen durch feuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände sind durch nichtbrennbare mineralische Baustoffe dicht zu schließen. Haben Kanäle Leitungsabschnitte mit Oberflächentemperaturen > 85 'C, müssen flächig angrenzende brennbare Baustoffe mind. 40 cm Abstand haben.
7. Lüftungsleitungen, in denen sich brennbare Stoffe ablagern können (z. B. Abluftkanäle in Küchen), dürfen - falls keine geeignete Absperrvorrichtung eingebaut ist - untereinander und mit anderen Leitungen nicht verbunden sein. Ummantelurigen der Leitungen müssen gegen Eindringen von Fett geschützt sein. Weitere Hinweise siehe Kap. 7.4.
8. Öffnungen an Lüftungsleitungen (z. B. Gitterabstand - Brandschutzklappe) sind bei K 90 erst ab der 1,5fachen größten Seitenlänge des lichten Leitungsquerschnittes zulässig. Beispiel: Kanalausschnitt 380 mm x 160 mm: Abstand von Klappenflansch zur Kante mind. 570 mm.
9. Außen- und For-tluftansaug sind so auszubilden, daß aus ihnen kein Feuer oder Rauch in andere Brandabschnitte gelangen kann. Beide müssen mind. 2,5 m voneinander entfernt sein; ebenso bei Öffnungen mit brennbaren Stoffen. Für Mündungen über Dach gilt: Sie müssen Bauteile aus brennbaren Stoffen mind. 1 m überragerl oder von diesen waagrecht 1,5 m entfernt sein.
10. Lüftungsleitungen in RLT-Anlagen nach DIN 18 01 7 (vgl. Kap. 7.3) erlauben vereinfachte brandschutztechnische Maßnahmen, da kleine Volumenströme und Querschnitte vorliegen und außerdem die Luftströmung immer von unten nach oben erfolgt.
Gruss
Gretel
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