Autor |
juristische Definition für "Internet" benötigt |
|
|
|
|
BID = 920841
mlf_by Schriftsteller
Beiträge: 985 Wohnort: Ried
|
|
Hallo Forum, das ist leider kein Witz!
Ich sehe mich grad genötigt, gegen eine Behörde eine Klage durchzuziehen in der es um (nicht vorhandenen) Datenschutz geht.
Nun gibt es in dem Bereich leider etliche gesetzgeberische Versäumnisse; die zu ein paar Kuriositäten führen.
Das fängt schonmal damit an daß das evtl. eigentlich eine Geschichte für das Verwaltungsgericht wäre. Aber da sich Gerichte sowieso schon von Haus aus nur äußerst ungern mit Datenschutz befassen (und aus div. weiteren Gründen, Kostenrisiko ect.) hab ich das ganze vors Sozialgericht gezerrt.
Nun fühlen sich Richter gerne mal unzuständig dafür und verweisen an die Datenschutzbeauftragten.
Die behördeneigenen DSB sind allerdings immer wieder mal reine Alibifunktionen. Bei den Landes- und dem Bundes-DSB ist dagegen die Weisungsbefugnis umstritten. Dazu kommt deren Zurückhaltung bezüglich Bußgeldern gegen (bestimmte?) Behörden. Ohne Bußgeld oder Gerichtsurteil lernen manche -Läden nur leider nicht dazu.
Jetzt war eh schon ein Riesenumweg über EU-Recht nötig, um dem Gericht seine Zuständigkeit zu erklären. Nun sind aber, gerade sozial angehauchte, Richter keine Techniker. Denen fehlt es schlichtweg am Verständnis für technische Zusammenhänge. Da wär der BDSB wieder recht, aber der hält sich aus gerichtlichen Verfahren raus...
Hintergrund des ganzen ist schlichtweg, daß eine Behörde schon seit mind. den 1980´ern eine Datenbank betreibt. Die ist für die Behördenarbeit auch zwingend erforderlich. Zugriff darauf früher nur über das behördeninterne Netzwerk. Jetzt ist die aber irgendwann zu einer Weblösung umgestaltet worden. Seitdem greift die Behörde über das Internet auf dieses Ding zu. Dafür gäbe es auch mind. 4 Zugriffsberechtigungsstati. Grandioserweise sind die dem Gericht schonmal unbekannt und unverständlich, und die Behörde schehrt sich nicht drum.
Jetzt gibt es schon seit jeher neben der Zugriffsmöglichkeit für berechtigte Stellen auch eine beschränkte allgemeine Zugriffsmöglichkeit. Das ist damals auch gesetzlich geregelt worden.
Gelöst wurde das früher über sog. SIS - Selbstinformationsstellen. Dazu musste man ins Amt reinfahren und konnte dort dann auf eigens eingerichteten Terminals Einblick einen sehr eng begrenzten Bereich dieser DB nehmen. Jetzt in Internetzeiten ist die DB von überall her zugänglich; und offen wie ein Scheunentor. Dazu ist gleich noch ein weiterer DB-Teil online gegangen, der seitdem völlig ungesichert im Netz hängt. Der Teil enthält allerdings ziemlich viele sensible, teils höchstpersönliche Daten. Als Folge dessen haben sich verflixt viele Firmen darauf spezialisiert, mit den Daten Schindluder zu treiben.
Nun kam die Behörde auf die Idee, meine -fehlende- Zustimmung zur öffentlichen Verbreitung meiner Daten per Verwaltungsakt zu ersetzen.
Und ich darf nun dem Richter erklären, warum zwar die Behörde jederzeit Zugriff auf die Daten haben darf, ich aber keine öffentliche Verbreitung wünsche; und auch keine gesetzliche Verpflichtung dafür sehe. Ansonsten wäre ja auch das Theater um die Veröffentlichungs-Zustimmung unnötig.
Nichts tun geht jetzt auch nicht, das SG will zwar den Verwaltungsakt kippen wegen eines Formfehlers, aber dann hab ich in 4 Wochen eben einen neuen Verwaltungsakt und in einem halben Jahr die nächste Gerichtsverhandlung wegen dem gleichen Thema.
Laut SG handelt es sich nun beim Internet um eine ´Selbstinformationseinrichtung´, die gesetzlich geregelt ist/sind; und ich daher die Datenveröffentlichung zu dulden habe.
Laut meiner Meinung handelt es sich bei der Nutzung dieser Datenbank via Internetzugang dagegen um einen gesetzlich noch ungeregelten Bereich, was halt nun das Gericht auszubaden hat...
Ich hätte eine komplette Unibibliothek incl. juristischer Fachabteilung zur Recherche zur Hand. Aber ich weiß nicht wo ich suchen könnte. Es sind auch schon zig Diskussionen in einem juristischen Forum gelaufen, leider jew. ohne Ergebnis. Datenschutz interessiert hierzulande einfach niemanden. Und Anwalt dafür kann ich in der Pfeife rauchen.
Habt ihr nun vielleicht irgendwelche Ideen, Meinungen, Erklärungsansätze, schonmal irgendwas gehört oder gelesen, oder kennt ihr vielleicht irgendwelche Urteile bzw. Gesetzesstellen zum Thema ´Was ist das Internet´?
Tschuldigung daß der Text gleich so lang geworden ist
Grüße |
|
BID = 920844
der mit den kurzen Armen Urgestein
Beiträge: 17434
|
|
Es spielt gar keine Rolle wie die Daten in unberechtigte Hände geraden! Die Behörde ist verpflichtet den Missbrauch persönlicher Daten zu unterbinden. Da das Internet eine offene Plattform ist sind sämtliche Daten darüber zu verschlüsseln und nur Berechtigte dazu befugt diese Daten zu entschlüsseln. Ist der Schlüssel zu schwach oder nicht vorhanden sind die Daten auch Unberechtigten zugänglich. Damit besteht nicht nur Formal ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz! Du brauchst dem Richter nur Vorzuführen welche Daten du von fremden Personen über das INET einsehen kannst. Mehr brauchst du gar nicht beweisen.
_________________
Tippfehler sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Arbeiten an Verteilern gehören in fachkundige Hände!
Sei Dir immer bewusst, dass von Deiner Arbeit das Leben und die Gesundheit anderer abhängen! |
|
BID = 920861
mlf_by Schriftsteller
Beiträge: 985 Wohnort: Ried
|
Zitat :
| Ist der Schlüssel zu schwach oder nicht vorhanden sind die Daten auch Unberechtigten zugänglich. |
Das ist ein Fehlerchen im Verwaltungsrecht. Die Daten sind offiziell nicht offen sondern anonymisiert.
Allerdings in einer äußerst miesen Form von Pseudo-Anonymisierung; in öfter unter 30sec. nachvollziehbar. Dem Richter nur schwer vorführbar wenn er nicht will.
Dazu unterscheidet anderst wie das Bundesdatenschutzgesetz das Verwaltungsrecht nicht zwischen Anonymisierung und Pseudonymisierung. Das VerwR hat hier Vorrang. Und das glaubt an "gutes" und somit ausreichendes Behördenhandeln.
Der Berechtigtenkreis ist eine weitere Baustelle. Die Regelungen dazu könnten evtl. absichtlich über Bord geflogen sein. Das ist mittlerweile ein Zirkelschluss - zum Berechtigtenkreis gehört wer ein berechtigtes Interesse hat (ohne Nachweispflicht) ... es wird aus gutem Grund niemals jemand zugeben daß er sich unberechtigt da drin aufhält, die Daten kommen selbstverständlich von gaanz wo anders her.
|
BID = 920873
Her Masters Voice Inventar
Avatar auf fremdem Server ! Hochladen oder per Mail an Admin
Beiträge: 5308 Wohnort: irgendwo südlich von Berlin
|
Gibts in deiner Gegend keinen Ableger der Piratenpartei? Versuch dir dort Unterstützung zu holen und sorge ggf für möglichst grosse Öffentlichkeit, also z.B. Rundfunk und Presse.
|
BID = 920875
hajos118 Schreibmaschine
Beiträge: 2453 Wohnort: Untermaiselstein
|
Hol' Dir einen Experten und der soll live die Daten vom Richter diesem in der Verhandlung "vorführen" ... das überzeugt(besonders im Sozial-Gericht!)
_________________
Interpunktion und Orthographie dieses Beitrags sind frei erfunden.
Eine Übereinstimmung mit aktuellen oder ehemaligen Regeln wäre rein zufällig und ist nicht beabsichtigt.
Wer einen Fehler findet, darf ihn behalten!
|
BID = 920899
prinz. Moderator
Beiträge: 8933 Wohnort: Gifhorn und Wolfenbüttel
|
Zitat :
| Du brauchst dem Richter nur Vorzuführen welche Daten du von fremden Personen über das INET einsehen kannst. |
Der Richter wird wohl Fbook kennen
_________________
Nur für nicht Mutige
1.Freischalten
2.Gegen Wiedereinschalten sichern
3.Spannungsfreiheit allpolig feststellen
4.Erden und kurzschließen
5.Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
|
BID = 920934
mlf_by Schriftsteller
Beiträge: 985 Wohnort: Ried
|
Zitat :
| Der Richter wird wohl Fbook kennen |
Bei Fbook ist man wenigstens selbst schuld; bei einem datensammelwütigen Sauhaufen schauts leicht anderst aus
"Fachleute" findet man komischerweise immer nur dann, wenn man sie grad nicht braucht. Und bei dem haben mir schon ein paar abgewunken. Verflixt; die Klage ziehe ich auch problemlos alleine durch. Ich kann mir doch keinen unmotivierten Fachanwalt als Klotz ans Bein binden nur um den Richter zu ermuntern...
Na toll endlich doch noch was gefunden: LSG Bayern, 16.08.2012, L 7 AS 576/12 B ER. Gut daß die für ihre Rechtsauffassung berühmt sind. Und auch noch eine ER-Entscheidung.
Demnach zählt das Internet tatsächlich zu den Selbstinformationseinrichtungen. Dann brauch ich evtl. eine neue Idee...
|