GPS Tracker der via GPRS sendet?

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Autor
GPS Tracker der via GPRS sendet?
Suche nach: gps (526)

    







BID = 1022473

Swiper

Gerade angekommen


Beiträge: 2
 

  


Hallo,

ich habe mir via AndroidAPP, die mir alle X Minuten eine URL aufruft und somit Lat/LNG übermittelt, einen GPS Logger gebastelt.
Dazu speichere ich die Location aus der URL in eine DB und kann sie dann nachher schön in einer Google Map auslesen. (Wer daran interesse hat, kann mich gerne vie PN kontaktieren)

Jedoch stört mich, das ich dafür die App und mein Handy nutzen muss.

Da die GPS Tracker so billig geworden sind, würde ich mir gerne ein solches Gerät fest in mein Auto einbaubauen. Nur leider steht bei den Geräten (aus China) immer nur die Info, dass der Traker via SMS kommuniziert. Ich suche allerdings einen Tracker der mir alle X Minuten eine URL via GPRS aufruft. Also z.B. "domain.de/gps.php?lat=51.0000&lng=7.000000". Somit wäre es kostenfrei möglich, permanent die Position zu übermitteln.

Hat da jemand Erfahrung mit? Weis jemand welches der vielen Geräte dies beherrscht.

BID = 1022482

Primus von Quack

Unser Primus :)
nehmt ihn nicht so ernst




Beiträge: 7389

 

  

original Version:

Zitat :
Swiper hat am 29 Jun 2017 22:11 geschrieben :

..... Weis jemand welches der vielen Geräte dies beherrscht.




korrigierte Version:

Zitat :

..... Weis jemand welches der vielen Geräte dies beherrscht, eine E-Nummer besitzt und daher für den Einbau in ein KFZ zugelassen ist ?


_________________
...geguckt wird mit den Augen, nicht mit den Fingern!

BID = 1022483

Elektro Freak

Inventar



Beiträge: 3434
Wohnort: Mainfranken


Zitat :
Primus von Quack hat am 30 Jun 2017 01:39 geschrieben :

korrigierte Version:

Zitat :

..... Weis jemand welches der vielen Geräte dies beherrscht, eine E-Nummer besitzt und daher für den Einbau in ein KFZ zugelassen ist ?




Gehen wir doch einfach davon aus, dass das eingesetzte KFZ nur außerhalb von Deutschland bzw. der EU bewegt wird
Oder auch das sich das KFZ dauerhaft auf einem Privatgelände bewegt

_________________

BID = 1022484

Primus von Quack

Unser Primus :)
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Beiträge: 7389


Offtopic :

Zitat :
Elektro Freak hat am 30 Jun 2017 02:32 geschrieben :

....
Gehen wir doch einfach davon aus, dass das eingesetzte KFZ nur außerhalb von Deutschland bzw. der EU bewegt wird
Oder auch das sich das KFZ dauerhaft auf einem Privatgelände bewegt



...ja und ich hab gestern das Papamobil vorm Bordell parken gesehen


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BID = 1022486

Swiper

Gerade angekommen


Beiträge: 2

Eine Frage -> drei unnötige Antworten. Es interessiert wohl niemanden eine E-Nummer, grüner Punkt oder Öko-Siegel.

Eine Antwort auf die gestellte Frage hätte schon gereicht.

BID = 1022487

BlackLight

Inventar

Beiträge: 5321

Darf ich dann unnötige Antwort #4 geben und den Countdown anfangen?
- 3 -

BID = 1022513

Primus von Quack

Unser Primus :)
nehmt ihn nicht so ernst




Beiträge: 7389


Zitat :
Swiper hat am 30 Jun 2017 09:38 geschrieben :

Eine Frage -> drei unnötige Antworten. Es interessiert wohl niemanden eine E-Nummer, grüner Punkt oder Öko-Siegel.


...oh doch





Zitat :
Swiper hat am 30 Jun 2017 09:38 geschrieben :

Eine Antwort auf die gestellte Frage hätte schon gereicht.


...oh, kein Problem, hier bitte...

Zitat :
Keine Anfragen zu KFZ- und Hochspannungsbasteleien
Siehe Forenregeln



-2-

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BID = 1022540

RivaDynamite

Neu hier



Beiträge: 31
Wohnort: Kirchtimke

"KFZ-Bastelei" mal hin oder her, ich frage hier wirklich gerade mal aus Interesse - wieso ist für einen GPS-Tracker ein E-Prüfzeichen notwendig? Er hat doch keinerlei Relevanz für die Verkehrssicherheit... Dann müsste ja jedes Autoradio, Endstufe etc ein Prüfzeichen haben (ist mir nie aufgefallen)? Klärt mich auf

BID = 1022544

Primus von Quack

Unser Primus :)
nehmt ihn nicht so ernst




Beiträge: 7389


Zitat :
RivaDynamite hat am  1 Jul 2017 15:40 geschrieben :

...Dann müsste ja jedes Autoradio, Endstufe etc ein Prüfzeichen haben ....


...ja, sollte es schau mal genau drauf wenn keine E-Nummer drauf ist --->

_________________
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BID = 1022545

Elektro Freak

Inventar



Beiträge: 3434
Wohnort: Mainfranken

Der größte Fehler vom TE war wohl, dass er den Einbau in ein KFZ erwähnte Als Fußgänger oder Fahrradfahrer hätte keinen eine E-Nummer interessiert

Was mich aber interessiert - Überprüft der TÜV bei der zweijährigen HU die angebauten Teile auf E-Nummern?

_________________

BID = 1022547

RivaDynamite

Neu hier



Beiträge: 31
Wohnort: Kirchtimke

Das Thema ist ja spannend. Ich habe mich mal ein wenig belesen nun und bin zu der Erkenntnis gekommen, dass das E-Prüfzeichen auf nachgerüsteten Komponenten erst bei KFZ ab Erstzulassung nach dem 1.10.2002 pflicht ist.

Quelle unter Anderem: http://www.mz-web.de/leben/auto/zub.....67324

BID = 1022551

Primus von Quack

Unser Primus :)
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Beiträge: 7389


Zitat :
Elektro Freak hat am  1 Jul 2017 16:04 geschrieben :

Der größte Fehler vom TE war wohl, dass er den Einbau in ein KFZ erwähnte Als Fußgänger oder Fahrradfahrer hätte keinen eine E-Nummer interessiert

...Fussgänger nicht aber Radfahrer schon, ein Fahrrad ist ein Fahrzeug nach StVO und muss eine zugelassene (E-Nummer) Beleuchtungseinrichtung haben nicht diesen weitverbreiteten Blinkmist, die müssen z.B. auch an roten Ampeln anhalten auch wenn sie glauben Sonderrechte zu haben



Zitat :
Elektro Freak hat am  1 Jul 2017 16:04 geschrieben :

Was mich aber interessiert - Überprüft der TÜV bei der zweijährigen HU die angebauten Teile auf E-Nummern?

...nein, der TÜV nicht, das macht dann der Sachverständige wenn dir z.B. werden der Fahrt der Airbag um die Ohren geflogen ist oder andere merkwürdige Dinge im Auto basieren, wenn der Sachverständige was findet freut sich die Versicherung und du darfst alle entstandenen Sach- und Personenschäden aus deiner Tasche bezahlen und das wird nicht billig




Zitat :
RivaDynamite hat am  1 Jul 2017 16:47 geschrieben :

Das Thema ist ja spannend. Ich habe mich mal ein wenig belesen nun und bin zu der Erkenntnis gekommen, dass das E-Prüfzeichen auf nachgerüsteten Komponenten erst bei KFZ ab Erstzulassung nach dem 1.10.2002 pflicht ist.....


...damals gab es auch noch nicht so viel störgefährdeten elektronischen Schnickschnack und 1000 Steuergeräte in Autos wie heute daher muss seit dem alles auf gegenseitige Verträglichkeit geprüft sein

_________________
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BID = 1022568

prinz.

Moderator

Beiträge: 8933
Wohnort: Gifhorn und Wolfenbüttel
Zur Homepage von prinz. ICQ Status  


Zitat :
ein Fahrrad ist ein Fahrzeug nach StVO und muss eine zugelassene (E-Nummer) Beleuchtungseinrichtung haben


NEIN

Fahrräder (auch Mountainbikes!) dürfen nur mit folgender Ausrüstung verkauft werden:

zwei unabhängigen Bremsen
Rückstrahlern nach Vorne (weiß) und Hinten (rot): diese dürfen auch in den Scheinwerfer oder das Rücklicht integriert sein;
seitlichen Rückstrahlern (gelb) oder reflektierenden Reifen (weiß oder gelb);
Rückstrahlern an den Pedalen (gelb) oder etwa an den Pedalkurbeln;
Glocke, Hupe oder ähnlichem.

Bei Tageslicht und guter Sicht müssen Scheinwerfer und Rücklicht nicht mitgeführt werden.


Fahrrad kann auch unter Sportgerät fallen dann darf ohne Licht nur am Tage gefahren werden

_________________
Nur für nicht Mutige
1.Freischalten
2.Gegen Wiedereinschalten sichern
3.Spannungsfreiheit allpolig feststellen
4.Erden und kurzschließen
5.Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

BID = 1022590

Primus von Quack

Unser Primus :)
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Beiträge: 7389

...dann lies noch mal genau nach und zwar alles, nicht nur jeden dritten Satz



Zitat :
StVZO §67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1.einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,


2.mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und


3.einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler


ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1.mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder


2.ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades


kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1.für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;


2.der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;


3.Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;


4.anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.


(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.


_________________
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BID = 1022593

J_B

Stammposter



Beiträge: 333
Wohnort: Karlsruhe


Offtopic :
Also woher auch immer der Gesetzestext kopiert wurde, aktuell scheint er nicht zu sein.
Aus Neugierde habe ich dann mal auf der offiziellen Seite des Bundesjustizministeriums nachgesehen und finde den Paragraphen inzwischen deutlich anders gegliedert und auch mit erheblich abweichenden Inhalten vor.

Insbesondere gibt es keine Unterscheidung mehr für Rennräder und bzgl. abnehmbarer Leuchten wird nur allgemein ausgeführt: "Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden."


Nicht alles bleibt, wie man es mal gelernt hat - schon gar nicht im Bereich der Rechtsvorschriften, die ja auch immer mehr EU-weit vereinheitlicht werden...


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